{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-23_3_StR_382_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"3 StR 382/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR_ 382/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mithat K 5 EEE aus\nDEEP seboren am. EB 1966 in EEE (TEE) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung “\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n15. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und\n\nKörperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung\nım Nachteil der Zeugin EB (geborene CE) sowie wegen\n““rschenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung zum\nN=.hteil der Zeugin Wo zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nAuf die Verfahrensrüge des Angeklagten ist das Urteil\nin dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat die im Hilfsbeweisamtrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, \"daß das behauptete\nGeschehen 'Gelber Elefant' in den Rheinwiesen gewöhnlicher\nBestandteil der persönlichen Beziehungen des Angeklagten\nund der Zeugin CB war ...\" und sowohl von ihr als auch\nvom Angeklagten \"nicht als kriminelles Handeln ihr gegenüber angesehen wurde, sondern als seine Art, sexuell mit\nihr umzugehen\" (UA S. 7, 8, 11, 13).\n\nDie Urteilsgründe lassen im Hinblick auf die Wahrunterstellung jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob der von der Zeugin E@P bekundete Widerstand\nernst gemeint war und insbesondere vom Angeklagten als\nsolcher erkannt, verstanden und ernst genommen wurde. Zu\neiner solchen Erörterung hätte sich das Landgericht um so\nmehr gedrängt sehen müssen, als den Feststellungen zufolge\ndie Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin\nauch zuvor von Gewalt geprägt waren und die Zeugin dennoch\ndie Verbindung nicht beendete, beziehungsweise nach kurzer\nTrennung freiwillig wieder aufnahm (UA S. 4, 5).\n\nSoweit die Kammer in diesem Zusammenhang auf die\nWahrunterstellung verweist (UA S. 13), schöpft sie den\nInhalt des Hilfsbeweisamtrags nicht aus und verwendet\nzudem die zu seinen Gunsten als wahr unterstellten Tatsachen gegen den Angeklagten, um das Verhalten der Zeugin\nE@EEB nach dem Vorfall im Mai 1987 zu erklären. Eine\nsolche Beweiswürdigung ist lückenhaft und widersprüchlich\n(vgl. BGHSt 28, 310).\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 zum\nNachteil der Zeugin Egg entfällt der zugehörige Strafausspruch. Der Schuldspruch im Fall 2 zum Nachteil der Zeugin\nVe ist nicht zu beanstanden (S 349 Abs. 2 StPO).\nDer Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die insoweit verhängte\nEinzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe im Fall 1\nbeeinflußt worden ist.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-382-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-382-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.281523+00:00"}}