{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-23_3_StR_351_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"3 StR 351/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"UN\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nER 35178 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMamodou K ED aus Di, geboren 1960 in Jab-ED (Gambia),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEMED aus GEEEEEEENED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte np\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwrır\n\n-3-\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das '\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n3. Mai 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden. Zwar hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen\nzum Wirkstoffgehalt der vom Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel - Heroin und Haschisch - getroffen. Dies ist\nhier jedoch kein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.\n\n-4-\n\nFeststellungen zur Qualität (Reinheitsgrad) der gehandelten Betäubungsmittel sind unentbehrlich im Rahmen des\ns 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Denn von der Wirkstoffmenge hängt es\nim einzelnen ab, ob das Tatbestandsmerkmal der \"nicht geringen Menge\" erfüllt und damit ein Verbrechenstatbestand gegeben ist (vgl. BGHSt 32, 162; 33, 8). Auch soweit die Strafe\n§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG entnommen wird, bedarf es zur\nBestimmung des Schuldumfangs konkreter (Mindest-)Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel (BGHR, BtMG\n§ 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1). Im Rahmen der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist indes die gewerbsmäßige Begehungsweise unabhängig von Umfang und Art der\ntatsächlichen Geschäftsführung unter die erhöhte Strafdrohung gestellt (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl.\n1985, § 29, Rdn. 589). Der Qualität und Reinheit der gehandelten Betäubungsmittel kommt insoweit nur die Bedeutung\neines von mehreren Strafzumessungsgründen zu. Diese brauchen\n\naber nicht erschöpfend aufgezählt zu werden, sondern nur\nsoweit sie für die Strafzumessung bestimmend sind (§ 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-351-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-351-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.263200+00:00"}}