{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-23_3_StR_170_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"3 StR 170/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 170/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenate Johanna Marie R EEE geborene DB aus\nSchi, geboren am ER. EEE 1939 in Pa,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nWIV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 23. November 1988, in der Sitzung am\n14. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WWW bei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEEB in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor WW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 29. Juni\n1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nMord, begangen an ihrem Ehemann, zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten\nist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Dagegen führt sie auf die Sachrüge zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\n2. a) Die mit der Sachrüge zunächst vertretene Auffassung der Revision, die Strafkammer habe die Möglichkeit,\ndaß Dr. REED das Gift erst nach dem Telefonat mit der Polizei zu sich genommen habe, rechtsfehlerhaft in die Beweiswürdigung überhaupt nicht einbezogen, teilt der Senat nicht.\nDie Strafkammer hat die Frage, ob Dr. REED Selbstmord begangen hat, eingehend geprüft. Sie stellt eine Fülle von Erwägungen an (UA S. 128 bis 139), die ihr insgesamt einen\nSelbstmord in hohem Maße unwahrscheinlich machen (UA\nS. 139). Dies hat sie schließlich zu der Überzeugung geführt, daß Dr. REED sich nicht selbst getötet hat (UA\nS. 139/140; vgl. auch S. 154, 155). Sie hat es dabei nicht\nunterlassen, diejenigen Anhaltspunkte, die für die Selbstmordthese sprechen könnten, mit zu prüfen; doch hat sie\ndiese nicht als ausreichend erachtet, um ihre Überzeugung,\nDr. REED habe nicht selbst Hand an sich gelegt, in Frage\nzu stellen. Sie hat auch die Möglichkeit bedacht, Dr. a]\nhabe das Giftgemisch erst eingenommen, nachdem er mit der\nPolizei telefoniert hatte. Daß ihre Überzeugung vom Ausschluß eines Selbstmords so fest war, daß sie in ihr nur\nwankend geworden wäre, wenn feststehen würde, Dr. REM\nhabe das Gift nach dem Telefonat eingenommen (UA S. 154),\nist kein Rechtsfehler; sie hält sich damit im Rahmen zulässiger richterlicher Beweiswürdigung (vgl. hierzu auch Foth\nNJW 1974, 1572; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO\n§ 261 Rdn. 114).\n\nDie Erwägungen, wie Dr. REED von dem Originalabschnitt des Giftbuchs Gebrauch gemacht hätte, falls er ihn\n- zusammen mit dem Gift - im Auto seiner Ehefrau gefunden\nhätte (UA S. 128/129), ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung\n\nu.\n\nder Selbstmordfrage für die Strafkammer erkennbar von ganz\nuntergeordneter Bedeutung; auf ihr beruht der tatrichterliche Ausschluß der Selbstmordthese nicht.\n\nb) Das Schwurgericht ist ferner ohne Rechtsfehler zu\nder Überzeugung gelangt, daß Dr. REED von einem Mitglied\nseiner Familie (UA S. 161) - den Sohn Burkhard schließt es\nallerdings davon aus (UA S. 168/169) - durch Beibringen des\nGiftes getötet worden ist. Es konnte jedoch keine sicheren\nFeststellungen zum konkreten Ablauf des Geschehens in allen\nEinzelheiten treffen und deshalb nicht klären, ob die\nAngeklagte ihren Ehemann mit dem von ihr beschafften Gift\nselbst getötet oder zu seiner Tötung Hilfe geleistet hat (UA\nS. 168). Daß ein außerhalb der Familie stehender Dritter das\nGift ohne ihr Wissen und Wollen zur Tötung von Dr. RB\neingesetzt hat, schließt das Tatgericht rechtsfehlerfrei aus\n(UA S. 164). Es ist daher bei der Würdigung des Tatgeschehens zutreffend unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes von\nder für die Angeklagte günstigsten Sachgestaltung, nämlich\nder Beihilfe zur Tötung, ausgegangen (UA S. 171, 172). Dies\nentspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der sogenannten alternativen Tatsachenfeststellung (vgl.\nBGHSt 23, 203; 31, 136; 32, 48, 56 £.).\n\nc) Allerdings hat das Landgericht bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt, daß auch die konkrete Beihilfehandlung der Angeklagten nicht eindeutig feststellbar\nwar. Die Gehilfentätigkeit kann in der Beschaffung und der\nzur Verfügungstellung des Giftes bestanden haben (UA\nS. 173), also in einem positiven Tun; die Beteiligung der\nAngeklagten kann, wie das Schwurgericht ferner ausführt,\n\nauch auf den Kauf des Giftes und ihr Wissen um dessen Einsatz beschränkt gewesen sein (UA S. 171). Dies schließt die\nMöglichkeit ein, daß die Angeklagte zwar um die Verwendung\ndes Giftes durch ein Mitglied der Familie wußte, daß sie\ndamit aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden war (UA S. 170). Bei dieser Gestaltung des Tatgeschehens\nwäre ihr Tun als vorsätzliches pflichtwidriges Unterlassen\neiner Abwendung des Erfolges zu beurteilen. Denn die Pflicht\nzur Abwendung der ihrem Ehemann drohenden Lebensgefahr erwuchs der Angeklagten jedenfalls daraus, daß sie - auf dem\nHintergrund der in der Familie bestehenden feindlichen Einstellung gegenüber dem Vater und Ehemann und der in ihr er-\n'wogenen Mordpläne - das Gift beschafft und dadurch die erhöhte Gefahr geschaffen hatte, daß es als Tötungsmittel\neingesetzt werde. Das Schwurgericht hätte deshalb, ebenfalls\nunter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung, bei\nder Strafzumessung richtigerweise von einem pflichtwidrigen\nUnterlassen als dem der Angeklagten günstigeren Mindestbeitrag ausgehen müssen, da nach § 13 Abs. 2 StGB die Strafe\nbei einer bloßen Unterlassungstat gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (zur Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1\nStGB vgl. BGH, Beschluß vom 1. April 1987 - 2 StR 94/87, Stv\n1987, 527 f., und Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR\n501/81, MDR 1982, 155 = StV 1982, 112).\n\n3. Das Vorbringen der Revision sowie des Generalbundesanwalts gibt Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Senat teilt\nnicht die Auffassung, wonach die Rechtsprechung zur strafmildernden Berücksichtigung des Verlustes einer von dem\nTäter eingenommenen Beamtenstellung (vgl. BGHSt 35, 148;\n\nBGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2) auf den Fall übertragbar\nsei, in dem der Täter einen Beamten, aus dessen Rechtsverhältnis mit dem Staat er eigene Versorgungsansprüche herleitet, selbst vorsätzlich tötet und als Folge davon diese Ansprüche verliert (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976, BGBl. I 2485). Der Rechtsgedanke der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, auf die\nsich die bezeichnete Rechtsprechung stützt, wird hier überlagert von dem Gedanken, daß der Täter in einem solchen\nFalle keine strafrechtliche Vergünstigung daraus herleiten\nkann, daß er die Quelle seines Wohlergehens durch ein vorsätzliches Verbrechen selbst \"verstopft\". Eine solche\nVergünstigung wäre einem Täter, der einen unterhaltsverpflichteten (nicht beamteten) Elternteil tötet, auch dann\nnicht zu gewähren, wenn er als Folge seiner Tat seinen\nUnterhaltsanspruch verliert. Im Falle einer Verurteilung\nwegen Beihilfe zur Ermordung eines (beamteten) Ehepartners\nkann nichts anderes gelten.\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-170-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-170-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.243257+00:00"}}