{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-18_3_StR_481_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-18","aktenzeichen":"3 StR 481/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"on\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 481/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Wiktor I EB , geboren am\nW. Em 1955 in Sn (Pa),\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nrn. 1 a und 2 auf dessen Antrag, am\n\n18. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli\n1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen-Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Auf die erhobene Verfahrensrüge, die sich er-\n\nsichtlich nur auf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nbezieht, braucht der Senat nicht einzugehen. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist es im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen verschaffte der Angeklagte\nden polnischen Zeugen WEB und Se@@iB gegen Entgelt\nvon Unbekannten auftragsgemäß gefälschte Volkslistenausweise, mit denen die Zeugen anschließend bei einer\ndeutschen Behörde ihre Anerkennung als Vertriebene oder\nFlüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz beantragten. Das Landgericht meint: Er habe sich in beiden Fällen\ndurch Gebrauchmachen unechter Urkunden gemäß § 267 Abs. 1\nStGB strafbar gemacht. Seine Urkundenfälschungen seien\nmit der Einreichung der den Zeugen übergebenen Urkunden\nbei der deutschen Behörde vollendet gewesen, weil die\n\n.Zeugen die Unechtheit der Urkunden gekannt hätten (UA\nSs. 24).\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Mit ihr ist eine Alleintäterschaft des Angeklagten,\nauch in der Form der mittelbaren Täterschaft, nicht dargetan. Er hat die falschen Urkunden selbst weder hergestellt noch zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Ob er\nMittäter bei ihrer Herstellung durch die Hintermänner oder\nbei ihrem Gebrauch durch die Zeugen WE und Scan\nwar, hat das Landgericht nicht besonders erwogen. Nach den\n‚Feststellungen versteht sich eine solche Annahme, die\ndurchaus möglich ist (vgl. RGSt 58, 279; 70, 12, 16 zu\n$S§ 267, 270 StGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten\ndes Artikels 11 der Strafrechtsangleichungsverordnung\n\n[F\nr\n\nvom 29. Mai 1943, RGBl. I S. 339), nicht von selbst;\n\nin Betracht kommen auch Anstiftung und Beihilfe (vgl.\nDreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 33 und 34).\n\nDie Unterstützung, welche der Angeklagte auf Grund des\nvorgefaßten Tatplans jeweils in beiden Abschnitten des\nTatgeschehens (zur Herstellung und zum Gebrauchmachen)\nleistete, war als einheitliche Tat erst mit dem Gebrauchmachen der Ausweise durch die Zeugen beendet (vgl. BGHSt\n5, 291, 293; 17, 97, 99).\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt die Gesamtstrafe. Der Senat hat auch\ndie Einzelstrafe von drei Monaten wegen Widerstandes\ngegen Vollstreckungsbeamte nicht bestehen lassen, weil\ner nicht ausschließen kann, daß sie von der Höhe der\naufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt ist.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nDetter Harms \"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-18/3-str-481-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-18/3-str-481-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.051201+00:00"}}