{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-11_3_StR_478_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-11","aktenzeichen":"3 StR 478/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 478/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Ma EEE aus Wu, geboren\nam @. EB 1958 in Le/ Ve,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nwıI\n\nAN\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung \"\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n11. November 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 11. Mai 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründer:\n\nDas Landgericht hat den wegen Geistesschwäche entmündigten Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung (S§ 306 Nr. 2\nStGB) unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n(S 21 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\nNach den Feststellungen legte er in der Nacht zum\n5. Oktober 1987 gegen 0.10 Uhr auf dem Dachboden eines Mehrfamilienhauses, das er durch die offene Haustür betreten\nhatte, ein Feuer, das einen Schwelbrand verursachte und alsbald gelöscht wurde. Er befand sich zur Tatzeit in einem\nschweren alkoholischen Rauschzustand (UA S. 28). Nach der\nTat blieb er im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses sitzen,\n\nbevor er es auf Aufforderung von Hausbewohnern verließ und\nsich entfernte. Die ihm in derselben Nacht um 2.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab bei einem festgestellten Nachtrunk\nvon zwei Glas Bier (UA S. 17) eine Blutalkoholkonzentration\nvon 3,13 o/oo (UA S. 18). Als Polizeibeamte den Angeklagten\nauf seinem Heimweg gegen 2.30 Uhr beobachteten, war er nach\nihrem Eindruck stark alkoholisiert. Er schwankte, stürzte,\nfiel zwischen parkende Autos und war zeitweilig nicht ansprechbar (UA S. 17). Seine auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht ist ersichtlich auf Grund des\näußeren Tatgeschehens davon überzeugt, daß der Angeklagte\ndas in Brand gesetzte Haus bewußt schon in der Absicht betreten hat, dort Feuer zu legen. Seiner Einlassung, ihm sei\neine möglicherweise brennende Zigarette auf den Boden gefallen (UA S. 20), hält es mit der Begründung für widerlegt:\nEine brennende Zigarette hätte er mit Rücksicht auf die auf\ndem Dachboden herrschende Dunkelheit wiederfinden können.\nAus seiner Einlassung ergebe sich überdies nichts dafür, daß\ner überhaupt den Versuch unternommen habe, die angeblich zu\nBoden gefallene Zigarette zu suchen (UA S. 23 f). Diese\nBeweiswürdigung erschöpft den Sachverhalt nicht; sie ist unvollständig und lückenhaft.\n\na) Das Landgericht hat ein Tatmotiv für die angenommene\nvorsätzliche Brandstiftung weder festgestellt noch überhaupt\nerwogen. Auch wenn der Angeklagte sich (entgegen seiner für\nwiderlegt erachteten Einlassung) nicht im Hauseingang geirrt\nhat, schließt das äußere Tatgeschehen es nicht von vornherein aus, daß er das Haus zu einem anderen Zweck als dem\n\nbetreten haben kann, dort ein Feuer anzuzünden. Er ist\nstrafrechtlich bereits oft wegen Diebstahls aufgefallen, so\ndaß eine Diebstahlsabsicht nicht ohne weiteres fernliegt.\n\nb) Bei der Erwägung, er hätte eine zu Boden gefallene\nbrennende Zigarette wegen der Dunkelheit wiederfinden können\n(UA S. 24), zieht das Landgericht weder die Möglichkeit, daß\nsie unter Gerümpel verschwunden sein kann, noch die festgestellte schwere Alkoholisierung des Angeklagten und auch\nnicht die Tatsache in Betracht, daß er seit frühester Kindheit \"extrem stark sehbehindert\" ist, ohne daß die Auswirkungen dieser Behinderung aus dem Urteil hervorgingen.\n\nc) Da der schwerberauschte Angeklagte auf dem für ihn\nfremden dunklen Dachboden ein brennendes Feuerzeug als\nLichtquelle benutzte, müßte für einen Schuldspruch nach\n§ 306 StGB auch Hantieren mit offenem Feuer als fahrlässige\nBrandursache ausgeschlossen werden. In die Beweiswürdigung\nwäre der möglicherweise gegen einen Vorsatz sprechende\nUmstand mit einzubeziehen, daß der Angeklagte - \"aus welchen\nGründen auch immer\" (UA S. 24) - nach der Tat am Kellereingang des Hauses sitzen blieb. Sofern das Landgericht für die\n‚Annahme des Brandstiftungsvorsatzes entscheidend darauf abstellen will, daß sich der Brandherd in einem alten Farbtopf\nbefand, in dem Teile des an Ort und Stelle herumliegenden\nhölzernen Materials (Holzreste und Holzspäne) deponiert\nwaren (UA S. 11, 14), hätte es darlegen müssen, woraus sich\nergibt, daß gerade der Angeklagte - wie angenommen - das an\nder Brandstelle vorhandene brennbare Material in den alten\nFarbtopf getan hat.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Bei dem festgestellten schweren Rauschzustand\nhätte sich das Landgericht näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob - bei erhaltener Handlungs- und Einsichtsfähigkeit - das Hemmungsvermögen des Angeklagten noch vorhanden war, und zwar auch unter Berücksichtigung seines (geringen) Schwachsinns und der ihn zur Tat treibenden möglichen Motive. Bei der zu seinen Gunsten vorzunehmenden\nRückrechnung mit einem Abbauwert von 0,2 o/oo pro Stunde und\neinem Sicherheitszuschlag von 0,2 0/oo (s. BGH NStZ 1986,\n114 Nr. 2; BGHR StGB S 20 - BAK 5, StGB § 21 - BAK 4) ergäbe\nsich für die Tatzeit - ohne Abzug des Nachtrunks von zwei\nGlas Bier - eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,8 o/oo\n(3,13 + 0,7 0o/oo). Sie lag also wahrscheinlich über 3 0/oo.\nBei einer solchen festgestellten Blutalkoholkonzentration\nliegt die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe\n(vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 - BAK 2,6; § 21\n- BAK 7, 13).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-11/3-str-478-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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