{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-11_3_StR_335_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-11","aktenzeichen":"3 StR 335/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer bei verdeckter\nGewinnausschüttung durch Ankauf von Wirtschaftsgütern zu\nüberhöhten Preisen.","text_plain":"Nachschlagewerk ; ja\nBGHSt : nein\n\nVeröffentlichung : ja zu Ziff. 2 der Gründe\n\nAO 1977 § 370;\nKStG 1977 SS 8 Abs. 3, 30 Abs. 1, 35 Abs. 1\n\nZur Hinterziehung von Körperschaftsteuer bei verdeckter\nGewinnausschüttung durch Ankauf von Wirtschaftsgütern zu\nüberhöhten Preisen.\n\nBGH, Beschl. v. 11. November 1988 - 3 StR 335/88 - LG Kaiserslautern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 335/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Betriebswirt Klaus-Peter D EEE us\n\n“ei, geboren am WB. PER 1942 in Fr,\n2. den Dipl.-Ing. Friedrich Ki rer\nLu, geboren am EB. mp 1931 in Da '\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwıl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n11. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 10. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten\nwegen Steuerhinterziehung verurteilt\nworden sind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nSründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue zu\nje einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie wegen Steuerhinterziehung zu\neiner Geldstrafe von je 360 Tagessätzen verurteilt. Mit\n\nihren Revisionen rügen sie die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nAI\n\\\n\nl. Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit sie die Schuldsprüche wegen Untreue\nbetreffen. Das Landgericht hat mehrere Zahlungen der DUB-GmbH\nan den Angeklagten Ki und dessen Brüder bis zu einem\n\nschüttungen gewürdigt, welche die Gesellschaft durch die\nAngeklagten (als Gesellschafter und Geschäftsführer) von April\n1978 bis April 1979 im Zusammenhang mit Grundstückskäufen zu\nüberhöhten Preisen vorgenommen hat. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts als fortgesetzte Untreue zum\nNachteil der GmbH ist das Landgericht ersichtlich von den\nGrundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 34, 379 ausgegangen.\nDies ist - auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, durch\ndie der Senat seine Rechtsprechung inzwischen fortentwickelt\nhat (s. Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) - nicht zu beanstanden. Aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hinreichend\nsicher die Überzeugung des Tatrichters, daß die Angeklagten der\nGmbH die überhöhten Kaufpreisamteile angesichts der ange-Spannten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft nicht\nhätten entziehen dürfen sowie daß sie die durch die überhöhten\nZahlungen hervorgerufene wirtschaftliche Gefährdung des Unternehmens erkannt und in Kauf genommen haben.\n\nDie 1977 gegründete GmbH war von Anfang an ersichtlich\nunterkapitalisiert. Sie hatte bei einem Stammkapital von\n20.000 DM, von dem die beiden Angeklagten je 10.000 DM\nhielten, im Gründungsjahr einen erklärten Verlust von etwa\n\n27.000 DM (UA SS. 22). Die Angeklagten stellten ihr - jedenfalls buchmäßig - \"umfangreiche Darlehen\" zur Verfügung\n\n(UA S. 58). Die Gesellschaft hatte einen erheblichen Kreditbedarf. Bei der Volksbank LU hatte sie nach dem\nStande vom 7. Mai 1979 2,365 Millionen DM Kredit in Anspruch\ngenommen (UA S. 42 f), bevor ihr Stammkapital am 17. Mai und\n5. Dezember 1979, also nach den bezeichneten Grundstücksgeschäften, auf zunächst 200.000 DM und sodann 500.000 DM erhöht\nwurde (UA S. 10). Auch die Grundstückskäufe, die 1978 zu den\nverdeckten Gewinnausschüttungen von 214.200 DM (ohne Sicherheitsabschlag) führten, wurden zum überwiegenden Teil mit\nBankkrediten finanziert (UA S. 12, 14, 43). Durch ihre\n\"Machenschaften\" schwächten die Angeklagten die Finanzkraft\nder GmbH (UA S. 63). Die Gesellschaft konnte \"die nachteiligen\nAuswirkungen dieser Verlustgeschäfte\" auf Dauer nicht\nüberwinden (vgl. UAS. 20), mag ihr Niedergang auch durch den\nAnstieg des allgemeinen Zinsniveaus 1980/81 und rückläufige\nTendenzen des Immobilienmarktes mitverursacht worden sein (UA\nS. 20, 66 f). Während sie 1981 in mehreren Körperschaftsteuererklärungen für das Jahr 1978 noch (steuerliche) Gewinne\nbis zu rund 222.000 DM auswies (UA S. 22 f), gab sie für das\nGeschäftsjahr 1979, in das noch eine Ausschüttung von\n\n162.380 DM fiel, bereits Verluste bis zu 517.000 DM an (UA\n\nS. 24 f). Das im Oktober 1981 über ihr Vermögen eröffnete\nKonkursverfahren wurde alsbald mangels Masse aufgehoben (UA\nS. 20). Die Angeklagten erkannten die durch die bezeichneten\nAusschüttungen hervorgerufene Gefährdung der Gesellschaft;\nihre Hoffnung, die GmbH werde die damit verbundenen\nfinanziellen Rückschläge \"infolge der sonst erfolgreichen\nGeschäftstätigkeit verkraften können\", schließt ihren\nGefährdungsvorsatz unter den gegebenen Umständen nicht aus,\n\n>bwohl sie die Gesellschaft nicht \"gezielt in den Konkurs\njetrieben\" haben (UA S. 11, 20, 29).\n\n2. Das Landgericht nimmt an, die Angeklagten hätten im\nZusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen für den Veranlagungszeitraum 1978 108.138 DM und für den Veranlagungszeitraum 1979 81.839 DM Körperschaftsteuer hinterzogen. Es\nberechnet die hinterzogene Steuer mit 56 % der um einen\nSıcherheitsabschlag von 10 % gekürzten Ausschüttungsbeträge\nvon 214.200 DM (für 1978) und 162.380 DM (für 1979). Die\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\na) Die körperschaftsteuerliche Auswirkung einer ver-Jeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Anschaffung\nbılanzierungspflichtiger Wirtschaftsgüter hängt mit davon\nab, ob die Ausschüttung das steuerliche Einkommen der Körperschaft gemindert hat und deshalb nach § 8 Abs. 3 KStG dem\nerklärten Gewinn zuzurechnen ist oder ob es sich um einen\ngewinneutralen Aktivtausch handelt mit der Folge, daß eine\nsolche Zurechnung unterbleibt. Die Annahme des Landgerichts,\ndie überhöhten Kaufpreiszahlungen hätten den (Steuerlichen)\nGewinn geschmälert, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie die Anschaffung der Grundstücke in den Bilanzen der GmbH dargestellt worden ist. Sind die Grundstücke mit den überhöhten\nAnschaffungskosten bilanziert worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG),\nso hat sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf den erklärten\nSteuerlichen Gewinn nicht ausgewirkt. Anders wäre es, wenn\ndie Grundstücke mit den niedrigeren wirtschaftlichen Werten\n\nbilanziert und die überhöhten Kaufpreisamteile als sonstige\nBetriebsausgaben verschleiert worden wären. Bei solcher\nFallgestaltung ist der tarifliche Körperschaftsteuersatz auf\nden Mehrbetrag anzuwenden, der zu einem positiven Einkommen\nführt. Hierauf entfällt weitere tarifliche Körperschaftsteuer;\ndas hat zugleich zur Folge, daß weiteres, für die Ausschüttung\nverfügbares Eigenkapital entsteht (sog. EK 56, § 30 Abs. 1\n\nNr. 1 KStG).\n\nb) Unabhängig von der Frage der Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf den steuerlichen Gewinn ist\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts - stets die Ausschüttungsbelastung herzustellen, wenn - wie hier - Ausschüttungen tatsächlich abgeflossen sind (BFH BStBl. II 1987,\n75). Zu diesem Zweck müssen für die einzelnen Jahre Feststellungen darüber getroffen werden, in welcher Höhe verwendbare Eigenkapitalanteile für die verdeckte Gewinnausschüttung\nals verwendet gelten.\n\nHierzu äußert sich das Landgericht nicht, soweit es sich\num die Geschäftsjahre 1978 und 1979 handelt. Dem Urteil ist\nallerdings zu entnehmen, daß für das Jahr 1978 ein - mehrfach\ngeändertes - zu versteuerndes Einkommen der GmbH zwischen\n304.560 DM und 367.000 DM erklärt oder vom Finanzamt ermittelt\nworden ist, das der tariflichen Körperschaftsteuer unterworfen wurde (UA S. 22 f). Für 1978 kann sich danach eine\nKörperschaftsteuerminderung ergeben, insbesondere wenn die\nverdeckte Gewinnausschüttung das steuerliche Einkommen nicht\ngemindert hat und für die Ausschüttung genügend Eigenkapital\naus Einkommensteilen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG (sog. EK 56)\n\nzur Verfügung stand. Für das Jahr 1979 könnte sich nach dem\nBisher festgestellten Sachverhalt eine Steuerliche Belastung\nder verdeckten Gewinnausschüttung von 9/16 = 56,25 $ ergeben\n(vgi. § 35 Abs. ı KStG); danach wären die Angeklagten durch\ndie Anwendung des tariflichen Steuersatzes von 56 %$ nicht\nbeschwert. Das Landgericht wird jedoch auch insoweit genauere\nFeststellungen zu den verwendbaren Eigenkapitalanteilen zu\ntreffen haben.\n\n3. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entfallen die zugehörigen Einzelstrafaussprüche.\nDie Einzelstrafaussprüche wegen Untreue können nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zu Lasten\nder Angeklagten von einem Untreueschaden von 376.000 DM\nausgegangen ist (UA S. 64), während er nach den Feststellungen\nwegen des Sicherheitsabschlags von 10 % nur 339.246 DM beträgt\n(UA S. 19 £).\n\nIm übrigen ist zur Strafzumessung beim Angeklagten\nDinies im Hinblick auf die Ausführungen im Antragsschreiben\ndes Generalbundesanwalts vom 8. August 1988 zu bemerken:\n\nSoweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen\nErledigung früherer Verurteilungen nicht mehr in Betracht\nkommt, ist eine sich daraus ergebende Härte auszugleichen\n(vgi. BGHSt 31, 102, 103; 33, 326, 328).. Die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung des\nSenats zur \"Zäsurwirkung\" einer früher verhängten Strafe, die\nzur Zeit der Verurteilung bereits vollstreckt, verjährt oder\nerlassen (§ 55 StGB) war, liegt jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde; die anderen Strafsenate des\nBundesgerichtshofs halten demgegenüber an der bisherigen\nentgegengesetzten Rechtsprechung fest (vgl. BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 2, 3, 5 und 7).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-11/3-str-335-88","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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