{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-09_3_StR_386_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-09","aktenzeichen":"3 StR 386/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF en\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 386/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk E GEREEEEREED aus KO, geboren am @. m 1961\nin MD, Raum,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm\nKutzer\nHarms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. aD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE au: GEHEN\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dirk EB\ngegen das Urteil des Landgerichts Krefeld\nvom 27. April 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EWEEEB wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung sowie mit Freiheitsberaubung, wegen\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten gibt allein Anlaß zur Erörterung des Vorgangs der Strafzumessung für den Tankstellenüberfall vom 2. September 1987. Die Strafkammer hat diese Tat\nals versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung gewertet. Der Generalbundesanwalt ist der\nAuffassung, die Strafzumessung für diese Straftat weise einen\nzur Aufhebung der für sie verhängten Einzelstrafe führenden\nRechtsfehler auf, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu\n\nentnehmen ist, ob die Strafkammer sich bei der Prüfung des\nVorliegens eines minder schweren Falles des Umstands bewußt\nwar, daß schon allein das Vorliegen eines \"vertypten\" Strafmilderungsgrundes - hier: wegen Versuchs - die Annahme eines\nminder schweren Falles rechtfertigen kann. Daß die Strafkanmer dies erwogen habe, ist dem angefochtenen Urteil in der\nTat nicht zu entnehmen. Darin ist aber hier ein zur Aufhebung des Strafausspruchs führender Rechtsfehler nicht zu\nsehen. Dabei kann offenbleiben, ob der schwere Raub, wie\n\ndie Strafkammer annimmt, noch nichtvollendet war (vgl.\n\nBGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26; BGH MDR 1975, 590, 591;\n\nBGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86). Zumindest\nwar die von dem Mittäter WEB vorgenommene Wegnahmehandlung\nso nahe an der Vollendung, daß die Bewertung als versuchte\noder als vollendete Straftat für die Entscheidung der Strafkammer über das Vorliegen eines minder schweren Falles bei\ndem Angeklagten, der das Tatgeschehen in der Tankstelle\nlediglich von außen beobachtet hat, ersichtlich nicht wesentlich war. Wie sich aus den weiteren Strafzumessungsgründen für diese Straftat des Beschwerdeführers ergibt (UA\n\nS. 32), hatte die Strafkammer zutreffend gerade das - geringere - Gewicht seines eigenen Tatbeitrags im Auge und hat\ndarüberhinaus bemerkt, der Unrechtsgehalt der Tat, wie er\nsich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild darstelle, dürfe\nnicht überbewertet werden. Wenn sie demgegenüber bei dieser\nStrafzumessung auf Vorleben und einschlägige Vorstrafen des\nBeschwerdeführers, die Tatsache, daß er seine finanziellen\nSchwierigkeiten, die zu seiner erneuten Straffälligkeit\nführten, selbst verschuldet hatte, sowie den - zwischen den\nMittätern abgesprochenen (UA S. 19) - Einsatz von Reizgas\n\nund die dadurch dem Opfer zugefügten Gesundheitsschäden abstellt, dann läßt dies zusätzlich erkennen, daß die von der\nMitwirkung des Beschwerdeführers unabhängige Frage der Vollendung der Raubtat nach der Bewertung der Strafkammer auch\nfür die Ablehnung eines minder schweren Falles bedeutungslos war. Dies gilt um so mehr, als sie bei dieser Ablehnung\nselbst von einem bloßen Versuch ausging. Es läßt sich zur\nÜberzeugung des Senats auch ausschließen, daß die Strafkammer,\nhätte sie - möglicherweise zutreffend - einen den Beschwerdeführer eher stärker belastenden vollendeten schweren Raub\nangenommen, zur Annahme eines minder schweren Falles und\n\nzu einer geringeren Freiheitsstrafe für diese Straftat ge-\n\nkommen wäre.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-09/3-str-386-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-09/3-str-386-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.711402+00:00"}}