{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-09_3_StR_372_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-09","aktenzeichen":"3 StR 372/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 372/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm Ludwig M ED aus Kri/\nNe, geboren am WB. EEE 1932 in wiemmm,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. November 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n14. März 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nverurteilt und unter Einbeziehung einer gegen ihn wegen\nBetrugs rechtskräftig verhängten Strafe von acht Monaten\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten gebildet. Soweit der Angeklagte sich mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht sowie mit der Sachrüge gegen den\nSchuldspruch wendet, ist seine Revision im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Auch zum Strafausspruch kann sie\nkeinen Erfolg haben.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich, ob ein Rechtsfehler\ndarin liegt, daß die Strafkammer sowohl bei der Prüfung des\nVorliegens eines minder schweren Falles der Vergewaltigung\nwie bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens\ndie überdurchschnittlichen Folgen der Tat sowie sein Verhalten nach der Tat zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.\n\nInsoweit enthält das angefochtene Urteil in den Strafzumessungsgründen folgende Ausführungen:\n\n\"Die Folgen der Tat für die Zeugin sind überdurchschnittlich. Die Zeugin leidet noch heute, dreieinhalb\nJahre nach der Tat, unter ganz erheblichen seelischen\nBeeinträchtigungen als Folge der Gewalttat des Angeklagten. Schon von Natur aus und entwicklungsbedingt in\nihrer Persönlichkeit beeinträchtigt, hat das schon\nschwache Selbstbewußtsein der Zeugin gänzlich, ihr Verhältnis zur Sexualität ist nachhaltig gestört, gelitten. Die Zeugin hat nunmehr Angst vor Männern, geht\nnicht alleine aus und fühlt sich noch heute durch das\nihr Widerfahrene beschmutzt und in der Gesellschaft\ngebrandmarkt. Ganz erheblich belastet den Angeklagten\nsein Verhalten nach der Tat. Er hat die Zeugin über Monate hinweg nicht in Ruhe gelassen, sie durch Einschüchterung zermürbt und zu immer neuen Treffen mit\nihm genötigt, die dann in mehreren Fällen noch mit Geschlechtsverkehr endeten. Darüber hinaus hat er, wie in\nder einbezogenen Sache rechtskräftig festgestellt, die\nZeugin auch noch betrügerisch finanziell ausgenutzt.\"\n\nRichtig ist der Hinweis des Generalbundesanwalts, daß\nFolgen der Tat nur dann strafschärfend zu berücksichtigen\nsind, wenn sie vom Täter verschuldet sind, wenn dieser sie\nalso in seinen Vorsatz aufgenommen hat oder wenn sie für ihn\nmindestens voraussehbar waren (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. $S 46 Rdn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen). Daß\neine Vergewaltigung bei dem Tatopfer schwere seelische Schäden der hier festgestellten Art zur Folge hat, ist nichts\n\nAußergewöhnliches. Die festgestellten Umstände legen es\nnahe, daß es für den zur Tatzeit im 53. Lebensjahr stehenden, voll schuldfähigen Angeklagten voraussehbar war, seine\nbrutale Tat werde Folgen solcher Art bei der 24jährigen\nunsicheren, unselbständigen, entwicklungsbedingt sehr\ngehemmten jungen Frau nach sich ziehen; hatte er doch im\nLaufe der Monate, in denen er mit ihr und ihrer Familie\nbekannt war, erkannt, daß es sich bei ihr \"um eine schwache\nund in allen Lebenslagen, insbesondere sexuell vollkommen\nunerfahrene Persönlichkeit\" handelte (UA S. 9). Daß die\nStrafkammer sich mit der Voraussehbarkeit von Schäden der\nfestgestellten Art bei dem Tatopfer im Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, ist bei dieser Sachlage\nkein Rechtsfehler. Erforderlich ist auch nicht, daß der\nTäter die ihrer Art nach für ihn erkennbaren Tatfolgen in\nallen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, daß sie,\nwie hier, in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar\nwaren. Bei der Strafzumessung nicht in die Bewertung einbezogen hat die Strafkammer den Umstand, daß die vom Angeklagten entführte und unter entwürdigenden Umständen entjungferte junge Frau, die er durch die Rücksichslosigkeit\nseiner Gewaltanwendung in Todesangst versetzt hatte (UA\n\nS. 12), in der Folgezeit nicht nur mehrfach an Selbstmord\ndachte, sondern auch bereits alles für einen Selbstmordversuch vorbereitet hatte (UA S. 14).\n\nAuch soweit das Urteil zu Lasten des Angeklagten auf\ndessen Verhalten nach der Tat abhebt, ist ein Rechtsfehler\nnicht zu erkennen. Daß der Angeklagte die Zeugin über Monate\nhinweg nicht in Ruhe gelassen und sie durch Einschüchterung\nzermürbt hat, findet seine Grundlage in der festgestellten\nTatsache, daß er ihr für den Fall, daß sie etwas über das\n\nVorgefallene sage, in einer von ihr ernst genommenen Weise\nandrohte, seine Ehefrau oder ihre, der Zeugin, Mutter zu töten (UA S. 12), daß sie unter dem Eindruck dieser Drohung\nüber Monate hinweg die Tat gegenüber ihrer Umgebung verschwieg und daß er sie in den folgenden zweieinhalb Monaten\nnoch dreimal gegen ihren eindeutig erklärten Willen zum\nGeschlechtsverkehr brachte. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn es im Urteil heißt, er habe sie \"zu immer\nneuen Treffen mit ihm genötigt, die dann in mehreren Fällen noch mit Geschlechtsverkehr endeten\". Unwesentlich\n\nist die Verwendung des Nötigungsbegriffs in diesem Zusanmenhang, der hier ersichtlich nicht in dem strengen Rechtssinne des § 240 StGB verstanden sein will. Daß die Strafkammer nicht ausschließen konnte, \"daß der Angeklagte den\ninneren Widerstand der Zeugin, die durch seine erste Tat\npsychisch zermürbt und in eine hoffnungslose Opferrolle\ngebracht worden war, nicht mehr für ernst genommen hat\" (UA\nS. 13), obgleich sie eindeutig erklärt hatte, mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein, ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsbeschränkung nach § 154 StPO\n\nzu sehen. Es steht nicht im Widerspruch zu der recht verstandenen Strafzumessungserwägung, wonach der Angeklagte\ndie durch sein massives Vorgehen eingeschüchterte junge Frau\nweiterhin bedrängt und entgegen ihrer Willenserklärung zum\nGeschlechtsverkehr gebracht hat.\n\nAbschließend sei bemerkt, daß die Strafkammer bei der\nFestsetzung der Strafe wegen Vergewaltigung zutreffend auch\ndie - von ihr, ebenso wie die vorangegangene Entführung, im\nSchuldspruch nicht berücksichtigte - anschließende sexuelle\nNötigung strafschärfend berücksichtigt und dennoch den untersten Bereich des Normalstrafrahmens nicht überschritten\nhat. Nach allem kann eine rechtsfehlerhafte Belastung des\nAngeklagten durch die wegen Vergewaltigung verhängte Strafe\nausgeschlossen werden.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-09/3-str-372-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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