{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-09_3_StR_332_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-09","aktenzeichen":"3 StR 332/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 332/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Sch Em aus HE, dort geboren am @. W-\nmw 1939,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. a2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n21. April 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der vom Amtsgericht Reinbek am 23. September 1985 verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Für die Vergewaltigung von\nNicolette KW hatte es eine Einzelstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten, für die Vergewaltigung von Wiebke\nFEED eine solche von vier Jahren verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Verfahren gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen\nVergewaltigung von Nicolette KW verurteilt worden ist, und\nim übrigen das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden\nRevision im Strafausspruch aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr\nwegen Vergewaltigung von Wiebke FEB unter Einbeziehung\nder vom Amtsgericht Reinbek am 23. September 1985 verhängten\nFreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von zwei Jahren und\nacht Monaten sowie von vier Monaten) verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht\nu.a. geltend: Das Landgericht habe gegen die Bindungswirkung\nder Feststellungen zum Schuldspruch verstoßen und hätte die\nGesamtstrafenbildung auch auf die rechtskräftigen Urteile\ndes Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Oktober 1986 und\ndes Amtsgerichts Geesthacht vom 9. April 1987 erstrecken\nmüssen.\n\nII. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin,\ndaß der neue Tatrichter an die dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergewaltigung der Zeugin FOREEB zugrundeliegenden Feststellungen auch insoweit gebunden war, als sie\ndas Tatgeschehen lediglich näher beschrieben haben (BGHSt\n30, 340). Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das\nLandgericht sogar zum Kern des Tatgeschehens in eine erneute\nBeweisaufnahme eingetreten ist, obwohl es mit Recht davon '\nausgeht (UA S. 3, 14), daß die den Schuldspruch tragenden\nFeststellungen in Rechtskraft erwachsen und für die Strafkammer bindend gewesen sind (vgl. zur Unzulässigkeit einer\nneuen Beweisaufnahme über aufrechterhaltene Feststellungen:\nPikart in KK, 2. Aufl. § 353 StPO Rdn. 34; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 38. Aufl. § 353 Rdn. 21). Auch im Hinblick auf\ndie ..erhebliche Ermäßigung der ursprünglich verhängten Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf den lediglich das\n\nRandgeschehen betreffenden Abweichungen beruht. Dies hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August\n1988 im einzelnen ausgeführt.\n\n2. Der näheren Erörterung bedarf lediglich der Gesamtstrafenausspruch.\n\na) Das Landgericht hat die durch rechtskräftiges Urteil\ndes Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985 erkannte\nFreiheitsstrafe von vier Monaten wegen eines am 28. Januar\n1985 begangenen Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war nach § 55 StGB erforderlich, weil die im\nvorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat vor diesem Urteil,\nnämlich am 4. Juni 1985, begangen wurde und die Vollstreckung der für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten\nFreiheitsstrafe von vier Monaten noch nicht erledigt ist.\nBei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das Landgericht\nnicht ausdrücklich mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte auf die ihm damals auferlegte Geldbuße von 3.600 DM\neinen Betrag von 200 DM gezahlt hat (vgl. BGHSt 33, 326).\n\nDa die Geldbuße jedoch nur zu einem geringfügigen Teil\ngezahlt worden ist, war es aus sachlich-rechtlichen Gründen\nnicht geboten, diesen hier nicht ins Gewicht fallenden\nStrafmilderungsgrund gesondert aufzuführen.\n\nb) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß nicht auch\ndie Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Oktober 1986 in Höhe von sechs Monaten und des\nAmtsgerichts Geesthacht vom 9. April 1987 in Höhe von fünf\nMonaten in die Gesamtstrafenbildung einbezogen worden sind.\n\naa) Insoweit hat die Revision keine zulässige Verfahrensbeschwerde erhoben. Eine Einbeziehung dieser Strafen\nkäme wegen der ?Asurwirkung des Urteils des Amtsgerichts\nReinbek vom 23. September 1985 nur in Betracht, wenn die\nzugrundeliegenden Taten vor diesem Urteil begangen worden\nwären. Dies behauptet die Revision jedoch nicht, so daß es\nan einer nach S 344 Ahs, 2 Satz 2 Stpo zulässigen Rüge\nfehlt.\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\ngreift insoweit auch nicht die vom Angeklagten erhnhena\nSachrüge durch.\n\nDas angefochtene Urteil verhält sich nicht dazu, ob die\nden rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Oktober 1986 und des Amtsgerichts\nGeesthacht vom 9, April. 1.987 zugrundeliegenden Diebstähle\nvor oder nach Erlaß des - die ?%äsur bildenden - Urteils des\nAmtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985 begangen worden\nsind. Davon aber hängt die Aulässigkeit ihrer Einbeziehung\nin die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe ab (s.o. unter aa).\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in solchen Fällen\n- etwa in Anlehnung an die Gründe der Fntscheidung des\nl. Strafsenats vom 17. März 1988 - ı StR 361/87 (MDR 1988,\n687; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 1) - nur auf\nVerfahrensrüge geprüft werden darf, ob die Taten vor dem für\ndie Zäsur maßgeblichen Urteil begangen worden sind. Auch\nwenn fehlende Feststellungen zu den Tatzeiten einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel zu begründen vermögen\n(so z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1988 - 3 StR 236/88),\ngreift die Sachrüge nur dann durch, wenn nach dem Inhalt des\n\nangefochtenen Urteils Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,\ndaß der Tatrichter entgegen den Grundsätzen von BGHSt 12, 1\neine weitere Gesamtstrafenbildung unterlassen hat. So liegt\nder Fall hier nicht.\n\nDie in die Gesamtstrafe nicht einbezogenen Strafen\nwurden am 16. Oktober 1986 und 9. April 1987, also erst ein\nbzw. ein und ein halbes Jahr nach dem Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 23. September 1985, verhängt. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat in Kenntnis der rechtskräftigen\nVerurteilung vom 23. September 1985 durch Beschluß vom\n20. Oktober 1987 (UA S. 8) aus den am 16. Oktober 1986 und\n9. April 1987 verhängten Strafen eine nachträgliche Gesamtstrafe von acht Monaten gebildet. Der Senat geht davon aus,\ndaß das Amtsgericht bei Erlaß des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses die zutreffende Rechtsansicht zugrunde\ngelegt hat, daß die von ihm vorgenommene gesonderte Gesamtstrafenbildung nur in Betracht kam, weil die zugrundeliegenden Diebstähle erst nach dem Urteil des Amtsgerichts Reinbek\nvom 23. September 1985 begangen worden sind. Etwas Gegenteiliges behauptet auch die Revision nicht. Im übrigen\n\nbleibt der Weg einer etwaigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO ohnehin offen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-09/3-str-332-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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