{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-04_3_StR_447_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-04","aktenzeichen":"3 StR 447/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 447/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Heinz L WB aus KB, geboren am\n@. 8 1941 in wu,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 4. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n6. Juli 1988 insoweit aufgehoben, als die\nBildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die wegen\nder Straftat des Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe als\nEinzelstrafe richtet. Der Generalbundesanwalt weist darauf\nhin, daß die Strafkammer versäumt habe, mit der am 18. Dezember 1987 durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erkannten Freiheitsstrafe von fünf\nMonaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das trifft zu,\nwenn, was dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen\n\nist, das Urteil des Amtsgerichts Krefeld zur Zeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts rechtskräftig war; daß die\nin § 55 StGB vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung hier ausnahmsweise dem nachträglichen Beschlußverfahren hätte überlassen werden dürfen, ist nicht erkennbar (vgl. BGH StV 1982,\n569 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-04/3-str-447-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-04/3-str-447-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.469304+00:00"}}