{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-26_3_StR_198_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-26","aktenzeichen":"3 StR 198/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zollG $S 71\n\n1. Gibt ein Vollzugsbeamter zum Zwecke der grenzpolizeilichen Kontrolle die Weisung anzuhalten, so ist der Beifahrer eines Motorrades nicht unbeteiligter Dritter im\nSinne der grenzpolizeilichen Regeln über den Einsatz von\nZwangsmitteln.\n\n2. Auch wenn die in den SS 11ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst\nerfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte\nmuß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen\nSituation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der\nFliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nUZwG SS 4, 11, 12, 13\nBGSG SS 11, 17\nzollG $S 71\n\n1. Gibt ein Vollzugsbeamter zum Zwecke der grenzpolizeilichen Kontrolle die Weisung anzuhalten, so ist der Beifahrer eines Motorrades nicht unbeteiligter Dritter im\nSinne der grenzpolizeilichen Regeln über den Einsatz von\nZwangsmitteln.\n\n2. Auch wenn die in den SS 11ff. UZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst\nerfüllt sind, darf nicht ohne weiteres auf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen werden. Der Beamte\nmuß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in der jeweiligen\nSituation auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der\nFliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen.\n\nBGH, Urt. .vom 26. Oktober 1988 - 3 StR 198/88 - LG Krefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR _ 198/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger C EP zus VER, geboren am iii\n1966 in DR,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\n2schockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Walter in der Verhandlung,\nJustizangestellte Herrmann bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Dezember 1987 aufgehoben. Der Angeklagte\nwird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung nach § 223a StGB zu einer Jugendstrafe von\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zum Freispruch, weil der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt die Verurteilung nicht trägt\nund nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere zum Schuldnachweis erforderliche Feststellungen\ngetroffen werden können.\n\nI. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer am 8. Februar 1966 geborene Angeklagte wurde 1983\nals Zollanwärter (Beamter auf Widerruf) bei der Zollverwaltung eingestellt. In der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1984\nversah der noch in der Ausbildung befindliche Angeklagte zum\nerstenmal Grenzaufsichtsdienst mit der Waffe, einer Maschinenpistole \"Heckler ünd Koch\" MP 5. Zusammen mit ihm eingeteilt war der Zollassistent DER. Sie benutzten einen mit\neinem Hoheitskennzeichen des Zolls versehenen VW-Bully. Ihre\nAufgaben waren Personen-, Fahrzeug- und Standkontrollen im\nBereich der deutsch-niederländischen Grenze.\n\nGegen 2.15 Uhr nachts beobachteten beide Beamte zwei je\nmit zwei männlichen Personen besetzte Motorräder, die eine\naus Richtung der Grenze kommende Landstraße befuhren und\nsich einer hell erleuchteten, im Grenzbezirk liegenden Kreuzung näherten, deren Ampel für ihre Fahrtrichtung Rotlicht\nzeigte. Fahrer des ersten Motorrades war der 22jährige Ralf\nHE, Sozius der 20jährige Karl-Heinz RM. Fahrer des\nzweiten Motorrades war der l8jährige Frank He, ein\nBruder von Ralf HW, Sozius der 22jährige Nebenkläger\nSO - Die beiden Zollbeanten entschlossen sich, die\nPersonen zu überprüfen. Der Zeuge DER setzte das Dienstfahrzeug frontal vor die beiden Motorräder. Ralf Hmm\nhatte zu diesem Zeitpunkt wegen des Rotlichts bereits angehalten. Ob auch Frank HE schon stand oder sein Motorrad\nnoch langsam ausrollen ließ, konnte nicht geklärt werden.\nBeide Kradfahrer erkannten, daß es sich bei dem vor ihnen\nhaltenden VW-Bully um ein Einsatzfahrzeug der Polizei oder\ndes Zolls handelte. Noch bevor der Angeklagte ausgestiegen\nwar und den Motorradfahrern zu verstehen geben konnte, daß\nsie kontrolliert werden sollten, rief Ralf HE seinem\n\nhinter ihm befindlichen Bruder zu: \"Hau ab!\" In diesem\nMoment schaltete die Ampel auf \"grün\" um. Ralf HE\nstartete mit starker Beschleunigung, passierte in einem\nBogen den Angeklagten und fuhr, die Kreuzung diagonal\nüberquerend, auf der Gegenfahrbahn geradeaus davon. Der\nAngeklagte gab daraufhin zwei als \"Anhalteschüsse\" gedachte\nWarnschüsse ab. Sofort nach dem Zuruf seines Bruders gab\nauch Frank HB Vollgas, fuhr so dicht um den Angeklagten\nherum, daß dieser zurückweichen mußte, und folgte seinem\nfliehenden Bruder. Nachdem der Angeklagte seine Überraschung\nüberwunden hatte, trat er wieder einen Schritt nach vorn und\ngab, als das zweite Motorrad schon mindestens 100 m von ihm\nentfernt war, einen gezielten Schuß auf das in die Dunkelheit entschwindende Motorrad ab, dessen Position er in etwa\ndem noch erkennbaren Rücklicht entnehmen konnte. Er wollte\neine der beiden auf ihm fahrenden Personen treffen, um auf\ndiese Weise deren Anhaltepflicht durchzusetzen. Das Geschoß\ntraf den Nebenkläger in den Rücken. Trotzdem setzten die\nKradfahrer die Flucht fort. Die Beamten versuchten vergeblich, sie einzuholen. Die Verletzung des Nebenklägers ist im\nwesentlichen ausgeheilt. Als Grund für die Flucht haben die\nBrüder HE bei der späteren Vernehmung angegeben, sie\nhätten nicht gewußt, wieviel Alkohol sie vor Fahrtantritt\ngetrunken hatten, und Angst um ihren Führerschein gehabt.\n\nDer Angeklagte hat sich abweichend von den getroffenen\nFeststellungen dahin eingelassen: Als sich das zweite Motorrad etwa auf der Mitte der Kreuzung befunden habe, habe\nsich der Soziusfahrer nach ihm umgedreht. In dessen rechter\nHand habe er eine großkalibrige Schußwaffe erkannt. Um nicht\nselbst getroffen zu werden, habe er einen gezielten Schuß in\n\nRichtung auf den Soziusfahrer abgegeben, als dieser sich\nnoch im hell erleuchteten Bereich der Kreuzung befunden\nhabe, Das Landgericht sieht diese Einlassung durch die\nAussagen der geflohenen Motorradfahrer und Gutachten von\nSchußsachverständigen als widerlegt an. Daher scheiden\nseiner Ansicht nach Notwehr oder Putativnotwehr aus. Auch\neine Rechtfertigung der Körperverletzung durch das für den\nAngeklagten geltende Dienstrecht komme nicht in Betracht.\nDer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe es verboten, auf den\nNebenkläger als \"eine dritte Person\" zu schießen, \"mit dem\nZiel, den dem Anhaltegebot nicht nachkommenden Fahrer zum\nAnhalten zu zwingen\" (UA’S. 29/30).\n\nII. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Schuß\nauf die fliehenden Fahrer des zweiten Motorrades als rechtswidrig angesehen hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das\nLandgericht verkennt insbesondere, daß der durch den Schuß\nverletzte Nebenkläger im Sinne der grenzpolizeilichen Regeln\nüber den Einsatz von Zwangsmitteln nicht als unbeteiligter\n\nDritter angesehen werden kann.\n\nl. Der Fahrer und der Nebenkläger als Beifahrer des Motorrades waren verpflichtet, dem Anhaltegebot der Beamten\nnachzukommen.\n\nDie beiden Zollbeamten nahmen gleichzeitig Aufgaben der\nzollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze\n(SS 1, 74 Abs..3 ZollG) und der der Zollverwaltung übertragenen polizeilichen Überwachung der Grenze und der Kontrolle\ndes grenzüberschreitenden Verkehrs wahr (§ 1 Nr. 1, SS 2, 62\nBGSG, SS 1ff., 7 BGSZollV). Daher hatten sie unter anderem\n\nzu prüfen, ob zur Festnahme ausgeschriebene Straftäter die\nGrenze überschritten oder Rauschgift, Waffen und Sprengstoff\ngeschmuggelt wurden. Um die ihnen notwendig erscheinenden\nKontrollen durchführen zu können, waren sie gemäß § 17\n\nAbs. 1 BGSG, $S 71 Abs. 2 ZollG berechtigt, die beiden Motorradfahrer und ihre Beifahrer anzuhalten, auch wenn keine\nkonkreten Anhaltspunkte für von ihnen begangene rechtswidrige Taten vorlagen (vgl. Einwag/Schoen, Bundesgrenzschutzgesetz § 17 Rdn. 1 - Lieferung November 1983). Nach S§ 17\nAbs..1 BGSG kann der den Grenzschutz wahrnehmende Beamte\neine Person zur Feststellung ihrer Personalien oder ihrer\nBerechtigung zum Grenzübertritt anhalten. Er kann verlangen,\ndaß mitgeführte Ausweis- und Grenzübertrittspapiere vorgezeigt und ausgehändigt werden. Nach S 71 Abs. 2 und 3 ZollG\nhat im Zollgrenzbezirk jedermann auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben, sich über seine Person auszuweisen und bei Verdacht, daß er Zollgut verborgen hält, sich\ndurchsuchen zu lassen. Demgemäß waren der Angeklagte und der\nzeuge DER perechtigt, auch von den Soziusfahrern die Duldung der Kontrolle zu verlangen, und zwar unabhängig davon,\nob diese zuvor die Grenze passiert hatten oder nicht. Das\nAnhaltegebot wurde den Motorradfahrern dadurch erteilt, daß\ndie Beamten ihnen die Weiterfahrt durch Querstellen des\nDienstfahrzeugs versperrten. Die Abgabe des ersten Warnschusses bekräftigte die Anhalteverfügung. Nicht nur die |\nFahrer, sondern auch die Beifahrer hatten sich auszuweisen\nund notwendig werdende Durchsuchungen zu dulden. Ein Beifahrer ist jedenfalls insoweit Adressat der Anhalteverfügung, als von ihm verlangt wird, das ihm Mögliche und\nZumutbare durch Einwirken auf den Fahrer zu tun, um die\nGrenzkontrolle durchführen zu lassen. So muß er dem Fahrer\n\nzu erkennen geben, daß er anhalten will, und darf in ihm\nnicht durch sein Gesamtverhalten die Auffassung hervorrufen\noder verfestigen, gemeinsam vor der Polizei fliehen zu\nwollen. Die davon abweichende Ansicht des Landgerichts, ein\nBeifahrer sei schon deshalb unbeteiligter Dritter, weil er\ndas Fahrzeug nicht lenke (UA S. 29£.), trifft also nicht\n\nZU.\n\n2. Die Anhalteverfügung durfte gegenüber Fahrer und\nBeifahrer durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden,\nweil andere Maßnahmen ersichtlich nicht zum Ziel geführt\nhätten.\n\nDies folgt, soweit es sich um die Wahrnehmung der der\nZollverwaltung übertragenen Grenzschutzaufgaben handelt, aus\nSs 12 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, und soweit es\nsich um originäre Aufgaben der Zollverwaltung handelt, aus\nSs 331 der Abgabenordnung. Die Frage, ob unmittelbarer Zwang\ngerade in Form des Schußwaffengebrauchs angewandt werden\ndarf und welche Vorschriften dabei zu beachten sind, ist in\ndem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom\n10. März 1961 (BGBl I 165), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 20. Dezember 1984 (BGBl I 1654), geregelt. In § 10 UZwG\nsind die an verschiedene Tatbestände geknüpften Voraussetzungen .des Schußwaffengebrauchs gegen Personen im einzelnen\nfestgelegt, insbesondere wenn strafbare Handlungen verhindert, Straftatverdächtige festgenommen und Geflohene wiederergriffen werden sollen. Keiner dieser Tatbestände liegt\nvor, Das Landgericht hat auch eine Rechtfertigung durch Notwehr oder eine Putativnotwehr ausgeschlossen. Ob dies\nrechtsfehlerfrei geschehen ist, kann dahinstehen. Geht man\n\ndavon aus, so kommt eine Befugnis zum Schußwaffengebrauch\nallein nach der für den Grenzdienst geltenden Sondervorschrift des § 11 UZwG in Betracht.\n\na) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor.\n\nNach $S 11 Abs. 1 Satz 1 UZwG können die in S 9 Nr. 1,\n2, 7 und 8 UZwG genannten Vollzugsbeamten im Grenzdienst\nSchußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der\nwiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer\nPerson oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und\nGegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Der Angeklagte gehörte als für den Grenzaufsichtsdienst in der Tatnacht eingesetzter Beamter zu dem zum\nSchußwaffengebrauch berechtigten Personenkreis. Zwar mag die\nBefugnis, unmittelbaren Zwang, d. h. hier den Schußwaffengebrauch, mit den Angeklagten dienstrechtlich bindender\nWirkung nach § 7 UZwG anzuordnen oder einzuschränken, bei\ndem Zeugen Decker gelegen haben (vgl. dazu Abs. 10 der\nallgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der\nFinanzen zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeante des Bundes\nin der Fassung vom 20. April 1983 - UZwVwV-BMF). Nach dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber auszuschließen, daß der Kreis der vom Angeklagten wahrzunehmenden\nGrenzschutzaufgaben in der Tatnacht nach einer innerdienstlichen Anordnung eingeschränkt gewesen ist. Daher kann .dahingestellt bleiben, ob eine solche Anordnung eine Rechtfertigung des Angeklagten nach § 11 UZwG mit strafrechtlicher\nWirkung überhaupt ausschließen könnte.\n\nDer Angeklagte durfte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 UZwG die\nmündliche Weisung, zu halten, durch einen Warnschuß ersetzen, weil sie von den fliehenden Motorradfahrern nicht mehr\nverstanden worden wäre. Mit der Abgabe des zweiten Warnschusses war gleichzeitig dem Gebot des § 13 Abs. 1 Satz 1\nund 2 UZwG, den Schußwaffengebrauch anzudrohen, Genüge getan\n(vgl. Abschn. IX Abs. 2 Satz 2 und 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Inneren zum Gesetz\nüber den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher\nGewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwVwV-BMI - in der\nFassung vom 19. Dezember 1975; UZwVwV-BMF Abs. 37 Satz 2 und\n3). Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 U2ZwG sind erfüllt. Bei der gegebenen Sachlage versprachen andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges als der Einsatz der Schußwaffe\nkeinen Erfolg.\n\nb) Dem Gebrauch der Schußwaffe stand § 12 Abs. 2 Satz 2\nUZwG nicht entgegen.\n\nNach dieser Vorschrift ist es verboten, zu schießen,\nwenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten\nerkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine\nMenschenmenge nicht vermeiden läßt. Indem das Gesetz in § 12\nAbs. 2 Satz 2 UZwG nicht schlechthin verbietet, auf Unbeteiligte zu schießen, sondern nur auf \"für die Vollzugsbeamten\nerkennbar Unbeteiligte\", stellt es darauf ab, wie sich die\nSachlage dem Beamten in der konkreten Situation vor Abgabe\ndes Schusses darstellt, und nicht darauf, welcher Sachverhalt sich nachträglich als richtig erweist (vgl. Krüger,\nPolizeilicher Schußwaffengebrauch 4. Aufl. S. 35; Pioch,\n\nU2wG $S 12 Anm. b zu Abs. 2; Jess/Mann, Gesetz über die\nAnwendung unmittelbaren Zwanges durch die Bundeswehr\n\n- UZwGBw - S 16 Rdn. 10 zu der mit S 12 Abs. 2 Satz 2 UZwG\nidentischen Vorschrift des S 16 Abs. 2 Satz 2 UZwGBw). Der\nNebenkläger war für den Angeklagten nicht ein erkennbar\nUnbeteiligter im Sinne dieser Bestimmung. Unbeteiligter wäre\ner gewesen, wenn er von den beiden Zollbeamten nicht hätte\nangehalten und überprüft werden dürfen und deren Anhalteverfügung sich nicht auch gegen ihn gerichtet hätte. Die Anhalteverfügung betraf, wie sich aus den Ausführungen oben\nunter Ziff. 1 ergibt, auch ihn. Ob er wie ein Unbeteiligter\nzu behandeln gewesen wäre, wenn er - anders als der Fahrer\ndes Motorrades Frank HE - anhalten und sich kontrollieren lassen wollte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Landgericht stellt nicht fest, daß er die gemeinsame Flucht nicht gebilligt habe, geschweige denn, daß\ndem Angeklagten ein der Flucht entgegenstehender Wille des\nNebenklägers erkennbar gewesen sei. Die auf beiden Motorrädern sitzenden vier Personen gehörten offensichtlich zusammen. Sie haben unmittelbar hintereinander die Flucht vor\nder Grenzpolizei ergriffen. Ihre Verbundenheit untereinander\nwird durch den Zuruf des zuerst fliehenden Ralf Hp an\nden Fahrer des zweiten Motorrades \"Hau ab!\" deutlich. Unter\ndiesen Umständen durfte nach der Lebenserfahrung auf Einvernehmen der vier jungen Männer geschlossen werden. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Nebenkläger im übrigen\nnicht einmal behauptet, mit dem Verhalten des Fahrers Frank\nHER nicht einverstanden gewesen zu sein.\n\nc) Der Abgabe des Schusses stand auch § 12 Abs. 2\nSatz 1 UZwG nicht entgegen.\n\n- 12 -\n\nNach dieser Vorschrift darf Zweck des Schußwaffengebrauchs nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.\nDas Landgericht versteht dies dahin,,daß \"Schüsse ...\ndeshalb nur abgegeben werden (dürfen), wenn aufgrund der\nSichtverhältnisse, der Wetterlage, der Entfernung, der Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs und der übrigen Umstände\ndie Abgabe eines genau gezielten Schusses möglich ist\" (UA\nS. 8). Diese Begrenzung des Schußwaffengebrauchs wird zwar\nim Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für viele\nFälle berechtigt sein, ergibt sich aber in der vom Landgericht angenommenen - von den Umständen des Einzelfalls\nlosgelösten - Unbedingtheit nicht aus dem Gesetz. Das Landgericht übersieht, daß unabhängig von den Sicht- und Entfernungsverhältnissen jede Schußabgabe auf ein sich mit\nhoher Geschwindigkeit entfernendes Fahrzeug mit dem Risiko\nder Verletzung oder gar der Tötung der Flüchtenden verbunden\nist (vgl. BGHSt 26, 99, 104; Triffterer MDR 1976, 355, 356).\nDas gilt insbesondere für ein mit zwei Personen besetztes\nMotorrad, und zwar - schon wegen der Sturzgefahr - auch\ndann, wenn nur das Motorrad getroffen wird. Dürfte nur\ngeschossen werden, wenn der Vollzugsbeamte sicher sein\nkönnte, die fliehenden Fahrer nicht lebensgefährlich zu\nverletzen, so dürfte auf ein mit hoher Geschwindigkeit\nwegfahrendes Motorrad niemals geschossen werden, Das müßte\ndazu führen, daß Terroristen, Schmuggler und andere Straftäter sich durch den Einsatz schneller Fahrzeuge im Schutz\nder Dunkelheit mit Erfolg den von Ort zu Ort wechselnden\nGrenzkontrollen entziehen könnten. Dem will § 12 Abs. 2\nSatz 1 UZwG nicht Vorschub leisten. Diese Vorschrift verbietet einen Schuß nicht schon dann, wenn der Vollzugsbeanmte\neine tödliche Verletzung des Fliehenden nicht ausschließen\n\nkann, ohne sie billigend in Kauf zu nehmen. Das Landgericht\nkonnte nicht feststellen, daß der Angeklagte mit direktem\noder auch nur bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt oder etwas\nanderes bezweckt hat, als die Anhalteverfügung durchzusetzen, also die Motorradfahrer fluchtunfähig zu machen (UA\n\nSs. 31, 17). Eine solche Motivation läßt S 12 Abs. 2 Satz 1\nUZwG zu. |\n\nd) Aus den bisherigen Ausführungen folgt zunächst nur,\ndaß § 12 UZwG der Schußabgabe nach § 11 UZwG nicht entgegenstand. Damit ist aber noch nicht die Rechtmäßigkeit des\nSchußwaffengebrauchs indiziert. Wird auf eine Person geschossen, so ist dies als besonders schwerer Eingriff in das\nRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu werten\n(vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr 9. Aufl.\n\nS. 544). Der mit Verfassungsrang ausgestattete und in § 11\nAbs. 2 BGSG, S 4 Abs.. 2 UZwG noch einmal hervorgehobene\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, von an sich\ngesetzlich zugelassenen Zwangsmaßnahmen abzusehen, wenn ein\nzu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem\nbeabsichtigten Erfolg steht. Auch wenn die in den SS 11ff.\nUZwG umschriebenen Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst erfüllt sind, darf nicht ohne weiteres\nauf sich der Kontrolle entziehende Personen geschossen\nwerden. Der Beamte muß vor dem Einsatz der Schußwaffe die in\nder jeweiligen Situation auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen. Dabei\ndarf er den Zweck des § 11 UZwG berücksichtigen, im Interesse einer wirksamen Grenzsicherung vor besonders gefährlichen\nTätern den Schußwaffengebrauch über die sonst zu beachtenden\n\neinschränkenden Voraussetzungen des § 10 UZwG hinaus zu erleichtern (vgl. Riegel, Bundespolizeirecht § 11 UZwG Anm. 1,\nPolizei- und Ordnungsrecht der Bundesrepublik Deutschland\n\nS. 169; Pioch aaO § 11 Anm. 3 b zu Abs. 1). Ein Ermessensfehlgebrauch und damit rechtswidrig wäre es, wenn der Beamte\neine solche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtende\nAbwägung fehlerhaft oder gar nicht vornimmt, etwa auf einen\nseiner Anhalteverfügung nicht nachkommenden Grenzgänger\nschießt, ohne geprüft zu haben, ob die ihm bekannten Gesanmtumstände auf eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichen\nSicherheit hindeuten, wenn der Grenzgänger unkontrolliert\nentkommt. Je gefährlicher der Schuß ist, desto höher muß die\nGefahr sein, deren Abwehr er begegnen soll.\n\nI11. Das Landgericht hat wegen seiner Auffassung, daß\nin Fällen der vorliegenden Art der Einsatz von Schußwaffen\ngegen Personen generell verboten sei, nicht geprüft, ob der\nAngeklagte die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung\nvorgenommen hat, insbesondere, ob bestimmte Verdachtsmomente\nihn veranlaßt haben, die gesetzliche Anhaltepflicht durch\nden Schußwaffengebrauch gegen die bereits 100 m entfernten\nMotorradfahrer durchzusetzen. Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt deshalb nicht die Annahme einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung des Angeklagten.\n\nDer Senat ist überzeugt, daß auch in einer neuen Hauptverhandlung - wie schon bisher (UA S. 17) - die den Angeklagten bei der Schußabgabe leitenden Motive nicht mit\nSicherheit festgestellt werden können. Der Angeklagte hat\nvon Anfang. an behauptet, daß sich der Nebenkläger nach dem\nStart des Motorrades zu ihm umgedreht und er in dessen Hand\n\neine Schußwaffe erkannt habe. Das Landgericht hält die eine\n(Putativ)Notwehr ergebende Einlassung für widerlegt. Auf\nRechtsfehler bei der Widerlegung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn nichts spricht dafür, daß dem\nAngeklagten, falls auch eine neu entscheidende Strafkammer\nseine Einlassung für widerlegt halten würde, eine Motivlage\nnachgewiesen werden könnte, die unter den hier vorliegenden\nUmständen einen Ermessensfehlgebrauch ergäbe. Nach dem\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" muß von dem für\nden Angeklagten günstigsten Vorstellungsbild ausgegangen\nwerden, das unwiderlegbar in Betracht kommt, Wenn die\nEinlassung des Angeklagten über eine Bedrohung durch den Nebenkläger eine bloße Schutzbehauptung ist, läßt sich nach\ndem vom Landgericht insoweit ohne Rechtsfehler festgestellten Sachverhalt nicht ausschließen, daß er sich bei dem\nTatentschluß von folgenden den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst rechtfertigenden Umständen leiten ließ:\n\nEs handelte sich um vier nicht identifizierte junge\nMänner auf schnellen Motorrädern, die um 2.00 Uhr nachts von\nder niederländischen Grenze herkamen. Der Angeklagte bemerkte, daß sie den ihnen die Weiterfahrt versperrenden VW-Bully\nals Dienstfahrzeug des Zolls oder der Polizei erkannt hatten. Er hörte, wie sie sich durch Zuruf über die Polizeiflucht verständigten. Unmittelbar danach fuhr das Motorrad,\nauf dem der Nebenkläger saß, so dicht an den die Maschinenpistole in der Hand haltenden Angeklagten heran, daß dieser\nzurückweichen mußte. Das Motorrad überquerte sodann diagonal\ndie Kreuzung und fuhr auf der Gegenfahrbahn davon. Dabei\nnahmen die Fahrer in Kauf, daß auf sie geschossen würde.\nDenn die zwei vom Angeklagten abgegebenen Warnschüsse waren\n\nunüberhörbar gewesen. Infolge des schnellen, die Beamten\nüberraschenden Geschehens konnten die Kennzeichen nicht\nfestgestellt werden. Ein Einholen der Flüchtenden mit dem\nVW-Bully war ausgeschlossen. Zeit, Ort und das auffällige,\ndas eigene Leben aufs Spiel setzende Verhalten der vier\njungen Männer rechtfertigte schon objektiv den Verdacht, daß\nes sich bei ihnen um gefährliche Straftäter, etwa Schmuggler\nharter Drogen, handelte, jedenfalls aber, daß sie einen besonders schwerwiegenden gesetzwidrigen Grund zur Flucht\nhatten. Der Angeklagte stand vor der Wahl, die Motorradfahrer unerkannt entkommen zu lassen und dadurch auch anderen\nTätern einen Anreiz zu gleichartigem Verhalten zu geben oder\naber zu versuchen, durch einen weiteren Schuß das Anhalten\nzu erzwingen, um die. aus den Gesamtumständen gefolgerte erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.\nEin längeres Abwägen oder eine Rücksprache mit dem erfahreneren Zeugen Decker war nicht möglich, weil nur der sofortige Einsatz der Waffe noch Erfolg versprach. Der Angeklagte\nkonnte nicht wissen, daß die Motorradfahrer, wie sie später\nbehauptet haben, lediglich \"Angst um ihren Führerschein gehabt\" hatten, weil sie angeblich nicht wußten, wieviel Alkohol sie vor Fahrtantritt getrunken hatten (UA S. 19).\nGegen die Richtigkeit ihrer Angaben spricht im übrigen, daß\nFrank Hölters zwei Stunden später nur einen Blutalkoholgehalt von 0,11%o und der Nebenkläger einen solchen von 0,05%o\nhatte (UA S. 13/14).\n\nUnter den dargelegten Umständen erscheint es ausgeschlossen, in einer neuen Hauptverhandlung den Nachweis zu\nführen, daß der Angeklagte nicht von einer den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst rechtfertigenden Gefahr ausging,\n\nsondern in Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes\netwa glaubte, allein deswegen auf die davonfahrenden Motorradfahrer schießen zu dürfen, weil sie dem Anhaltegebot\nnicht nachgekommen waren. Der Senat hat den Angeklagten\ndaher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO freigesprochen.\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich die\nweitere vom Standpunkt des Landgerichts aus erforderliche,\naber von ihm unterlassene Prüfung, ob der noch in der Ausbildung befindliche, in der Tatnacht zum erstenmal mit der\nSchußwaffe eingesetzte, gerade achtzehn Jahre alt gewordene\nAngeklagte sich in einem - gegebenenfalls unvermeidbaren -\nVerbotsirrtum befunden haben kann. Das Landgericht nimmt\nselbst an (UA S. 17), daß er nach Ausbildungsstand und Reifegrad der sich ihm plötzlich bietenden nächtlichen Situation nicht gewachsen war. Unter diesen Umständen läge ein\nunvermeidbarer Verbotsirrtum nahe, wenn der Angeklagte zwar\nzutreffend von den in den SS 11ff, UZwG umschriebenen Voraussetzungen ausgegangen wäre, aber infolge seiner noch\nnicht abgeschlossenen Ausbildung und fehlender klarer\n\ndienstlicher Anweisungen für den Schußwaffengebrauch durch\nZollanwärter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht aus-\n\nreichend berücksichtigt hätte.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-26/3-str-198-88","cited_norms":[{"jurabk":"UZwG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"UZwG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"UZwG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"UZwG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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