{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-21_3_StR_417_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-21","aktenzeichen":"3 StR 417/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 417/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gymnasiallehrer Klaus Wilhelm G u EEE aus -\nKR, dort geboren am @. EEE 1953,\n\n2. den Elektroinstallateur Helmut van de LE aus\n\nKR, dort geboren am MM. @B 1955,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nWIV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 21. Oktober 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus Gusdorf\nwird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n10. Mai 1988, auch soweit es den Mitangeklagten van de Lg betrifft, im Ausspruch über\ndie Einziehung des sichergestellten Bargelds\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und den Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2\nStPO). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n-3-\n\nDagegen kann die Entscheidung über die Einziehung eines\nTeils der sichergestellten Bargeldbeträge keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht hat die Einziehung des bei den Angeklagten Klaus Gu@B und van de Logt sichergestellten Bargelds in Höhe jeweils eines Teilbetrages von 3.267 DM\n(GuU@ER), beziehungsweise 19.200 DM (var de Lg) auf S 33\nBtMG in Verbindung mit §§ 74, 74a StGB gestützt (UA S. 33)\nund dazu ausgeführt, es handele sich bei diesem \"Dealgeld\"\n(VA S. 21) um \"Erlöse\" aus den Haschischgeschäften, beziehungsweise aus Haschischverkäufen (UA S. 14). Gegen die\nEinziehungsanordnung bestehen rechtliche Bedenken. Da das\ndurch die Tat Erworbene kein Gegenstand ist, der im Sinne\nvon § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht\nworden ist (vgl. für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften BGH, Beschluß vom 25. November 1983 - 2 StR 691/83),\nkommt eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 StGB nur in\nBetracht, wenn der jeweilige konkrete Geldbetrag zur Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte \"bestimmt\" war\nund diese Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind\n(vgl. BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 439/80;\nBGHR StGB $S 74 Abs. 1, Tatmittel 1).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts handelte es\nsich aber um solche Beträge, die den Angeklagten in Abwicklung bereits durchgeführter Rauschgiftgeschäfte als Bezahlung übergeben worden waren (UA S. 14, 33) und die sie mit\nihrem übrigen Bargeldvermögen vermischt hatten.\n\nEine Umdeutung in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c\nStGB war nicht möglich, weil das ursprünglich von der Ein-\n\n2\n\n-4-\n\nziehung betroffene, im Inland erworbene Betäubungsmittel\nnicht Eigentum des oder der Angeklagten geworden war (vgl.\nBGHSt 31, 145; 33, 233; sowie zur gesamten Problematik:\nEberbach, NSt2Z 1985, 294 ff.).\n\nAllerdings kommt ein gewinnabschöpfender Verfall gemäß\n§ 73 StGB in Betracht. Der Senat kann hierüber mangels\nausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden,\nso daß die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen\n\nwar.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Teilaufhebung zugunsten des\nBeschwerdeführers auf den Mitangeklagten van de L@B zu erstrecken. \"\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-21/3-str-417-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-21/3-str-417-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.089660+00:00"}}