{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-19_3_StR_286_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-19","aktenzeichen":"3 StR 286/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 286/88\nin der Strafsache\ngegen\n1\n\nwII\n\n. Andreas H EB „aus Bad Se, dort geboren\n\nam 0. EEE 1965,\n\n. Christian Stirkat aus Bad Sb, dort\n\ngeboren am 8. ED 1967,\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar\n1988 werden als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nBei den Kontrollrechnungen zur Prüfung, ob\ndie Angaben der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten über ihren Alkoholgenuß vor der Tat glaubhaft sind, ist das\nLandgericht zwar zu Unrecht von einem Abbauwert von 0,1 o/oo und 0,15 o/oo pro\nStunde ausgegangen; zugunsten der Angeklagten hätte es insoweit von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 0o/oo und einem\nSicherheitszuschlag von 0,2 o/oo ausgehen\nmüssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 3, 7 u. 8). Auf dem Fehler beruht\ndas Urteil aber nicht. Dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe ist zur Überzeugung des Senats\nzu entnehmen, daß das Landgericht den Angaben des Angeklagten StB im Hinblick\nauf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme\n(vgl. UA S. 42) auch dann nicht gefolgt wäre,\n\nRuß\n\nwenn es bei der ihn betreffenden Kontrollrechnung zu einem Wert von 3,05 0/00 gelangt\nwäre. Bei dem Angeklagten Ha findet sich\ndie fehlerhafte Kontrollrechnung lediglich in\neiner Hilfserwägung (UA S. 48), die sich auf\ndie Feststellung seiner Trinkmenge ersichtlich\nnicht ausgewirkt hat.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGribbohm Kutzer\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-19/3-str-286-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-19/3-str-286-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.913675+00:00"}}