{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-12_3_StR_396_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-12","aktenzeichen":"3 StR 396/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"(N\n„f \\\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 396/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVisuvalinam E EEE aus Ko, Teboren\nam WB. WED 1964 in MaWEEE (Sri Lanka),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nWIV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Oktober 1988 beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 4. März 1988 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\nDüsseldorf vom 10, Juni 1988 wird gemäß\n§ 346 Abs. 2 StPO bestätigt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\nAnträge zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 4. März 1988 wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er\ndurch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. REED rechtzeitig am 10. März 1988 Revision eingelegt. Das Landgericht\nhat die Revision durch Beschluß vom 10. Juni 1988 gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen hat\n\n- 3 -\n\nder Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen neuen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. BEE, den er zusätzlich zu Rechtsanwalt Dr. REED gewählt hat, Antrag auf Entscheidung\nQurch das Revisionsgericht gestellt und gleichzeitig für den\nFall, daß die Revisionsbegründungsfrist tatsächlich versäumt\nworden sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDer Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom\n10. Juni 1988 war gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu bestätigen.\nDenn die mit der Urteilszustellung an den Verteidiger\nDr. RE am 12. April 1988 beginnende einmonatige\nRevisionsbegründungsfrist war bereits abgelaufen, als die\nRevisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. BER am 10. Juni\n1988 beim Landgericht Düsseldorf einging.\n\nAuch der von dem Verteidiger Dr. BB gestellte Antrag\nauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer\nhat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Vorbringen wird durch keine Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Schon nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs besteht die Möglichkeit, daß Rechtsanwalt\nDr. REEEEEEEEEEEEB von der Durchführung der Revision deswegen\nabgesehen hat, weil er sich von einem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens\neinen größeren Erfolg versprach. Dafür kann sprechen, daß er\nam 16. März 1988 \"namens und im Auftrag seines Mandanten\",\nalso des Beschwerdeführers, gegen den als Belastungszeuge\naufgetretenen Ka Strafanzeige wegen Falschaussage\n\n-4 - oo\n\nund falscher Verdächtigung erstattet hat (Bl. 542 ff. IV\nd.A.). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer\nüber seine bloße Behauptung hinaus wahrscheinlich machen\nmüssen, daß sein Verteidiger Dr. R@EEEEEEEEB gegen seinen\nwillen von der Durchführung der Revision Abstand genommen\nhat. Unschwer hätte er dies mit einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung Dr. REEEEEEEEB belegen können,\noder er hätte zumindest dartun müssen, warum dieser nicht\nbereit sei, seine Darstellung zu bestätigen. Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung wird durch die Bezugnahme auf\ndie - bereits früher zu den Akten gereichte - Erklärung\nDr. RG, daß er die tamilische Sprache nicht beherrsche, nicht ersetzt. |\nRuß zschockelt Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-396-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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