{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-12_3_StR_395_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-12","aktenzeichen":"3 StR 395/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nSLR 32 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVisuvalingam E EEE aus FO, geboren\nam BD. GE 1964 in Mei (Sri Lanka),\n\nwegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Oktober 1988 gemäß S§ 45, 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nl. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm\ngegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n15. Januar 1988 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Beschwerdeführers\nwird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Wiedereinsetzungsverfahrens und\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nründe:\n\nDer Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 15. Januar 1988 wegen eines Verstoßes gegen\ndas Asylverfahrensgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt worden. Bei der Vekründung des Urteils\nwaren er und sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. REED\nanwesend. Gegen dieses Urteil hat er durch seinen neuen\nVerteidiger Rechtsanwalt Dr. BEE, den er zusätzlich neben\nRechtsanwalt Dr. REED als Verteidiger gewählt hat,\n\nmit Schriftsatz vom 9. Juni 1988 Revision eingelegt und\ngleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren.\n\nDie Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\nzu verwerfen, weil die Revisionseinlegungsfrist des § 341\nAbs. 1 StPO bei Einlegung der Revision bereits abgelaufen\nwar.\n\nDer gegen die Versäumung dieser Frist gerichtete Wiedereinsetzungsamtrag vom 9. Juni 1988 hat keinen Erfolg. Der\nAntragsteller hat nicht, wie es § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO\nverlangt, glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Das Vorbringen des Antragstellers läßt es nicht als wahrscheinlich\nerscheinen, daß er erst aufgrund der Akteneinsicht seines\nweiteren Verteidigers Dr. BE und der ihm übersandten\nDurchschriften von dessen Schriftsatz vom 9. Juni 1988 erfahren hat, daß sein Verteidiger Dr. ReEEEB kein\nRechtsmittel eingelegt hat.\n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 15. Januar 1988 wurden dem Antragsteller der Urteilstenor, der wesentliche Inhalt des Urteils sowie die Rechtsmittelbelehrung\nvon der Dolmetscherin übersetzt. Daß diese Übersetzung unvollständig gewesen sei oder er sie nicht verstanden habe,\nbehauptet der Antragsteller in seinem Gesuch nicht. Der\nSenat muß daher davon ausgehen, daß der Antragsteller gewußt\nhat, daß er die Revision binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils einlegen müsse.\n\n-4-\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß er\nschuldlos angenommen habe, Rechtsanwalt Dr. REED\nwerde die Revision binnen Wochenfrist einlegen. Er behauptet\nvielmehr, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit\nRechtsanwalt Dr. REED davon ausgegangen zu sein,\ndieser werde das Urteil vom 15. Januar 1988 zusammen mit dem\nspäteren Urteil vom 4. März 1988 anfechten. Rechtsanwalt\nDr. RO hat gegen das Urteil vom 4. März 1988 rechtzeitig Revision eingelegt, ohne das Urteil vom 15. Januar\n1988 anzufechten und ohne insoweit einen Wiedereinsetzungsamtrag wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu\nstellen. Verständigungsschwierigkeiten können in der Hauptverhandlung vom 4. März 1988 keine Rolle gespielt haben,\nweil eine Dolmetscherin zur Verfügung stand. Schließlich hat\nsich der Antragsteller für seine Behauptung, Rechtsanwalt\nDr. ROEEEEEEEER rechtzeitig mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt zu haben, weder auf das Zeugnis dieses\nseines Verteidigers berufen noch angegeben, warum er von ihm\nkeine seine Behauptungen stützende anwaltliche Versicherung\nbeibringen könne.\n\n-5-\n\nDie Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Revisionseinlegungsfrist liegen somit nicht\nvor.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-395-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-395-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.694725+00:00"}}