{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-12_3_StR_315_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-12","aktenzeichen":"3 StR 315/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF =\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 315/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver Peter P EEE „aus VEMEEB, geboren am\n“. EEE 1965 in Dep.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıII\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nKutzer\nDetter\nHarms\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichthof es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB, EB, in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 8. März 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\n\nDie Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Angriffe gegen den\nStrafausspruch haben keinen Erfolg. Die Verfahrensrügen sind\naus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n26. Juli 1988 genannten Gründen unzulässig. Die Überprüfung .\ndes Strafausspruchs auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit die Revision und der Generalbundesanwalt meinen, das Landgericht\nhabe einen minder schweren Fall des schweren Raubes rechtsfehlerhaft verneint, vermag dem der Senat nicht zu folgen.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer hat bei der Prüfung des § 250 Abs. 2\nStGB die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden\ntat- und täterbezogenen Gesichtspunkte umfassend und rechtlich zutreffend gewürdigt. In die erforderliche Gesamtbetrachtung waren alle Umstände einzubeziehen, die für die\nWertung von Tat und Täter bedeutsam waren, gleichviel, ob\nsie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; eine Bewertung nur des engeren Tatgeschehens wäre unzureichend (st. Rechtspr., z.B. BGHR StGB\nvor § 1/m.schw.Fall: Gesamtw. 1; Gesamtw., fehlerfreie 1;\nGesamtw., unvollständige 5). Bei einer solchen Abwägung darf\nzum Nachteil des Angeklagten gewertet werden, daß die\nEinzeltatschuld auch durch eine Mehrheit von Taten erhöht\nwerden kann (BGHSt 24, 268, 271). Dies gilt erst recht für\ntateinheitlich zusammentreffende Gesetzesverletzungen\n(Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 52 Rdn. 4 mit Nachw. aus\nder Rechtspr.; Lackner, StGB 17. Aufl. § 52 Anm. 4 b;\nVogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 46; Samson in SK StGB -\nLieferung September 1987 - § 52 Rdn. 27). Dieser strafschärfende Gesichtspunkt ist in die Abwägung einzubeziehen,\nob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB vor\n$ l1/m.schw. Fall Gesamtw. 2). Deshalb durfte die Strafkammer\nbei der Prüfung eines minder schweren Falls des schweren\nRaubs entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigten, daß das Tatunrecht\nbesonders schwer wiegt, weil der Angeklagte innerhalb des\ndurch die fortgesetzte Gewaltanwendung verbundenen, zeitlich\nund örtlich eng zusammenhängenden Geschehens das Tatopfer\nzugleich vergewaltigt und gefährlich verletzt hat.\n\n35\n\nEs ist somit nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\nfür die Ahndung des schweren Raubes von dem Regelstrafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 StGB (5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen ist. Da die tateinheitlich verletzten Vorschriften\nder $S§ 177 und 223 a StGB keine schwerere Strafe androhen,\nwar die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nNachdem die Strafkammer zutreffend § 250 Abs. 1 StGB\nals das Gesetz festgestellt hatte, nach dem die Strafe zu\nbestimmen ist, war für eine Anwendung des Strafrahmens des\n§ 177 Abs. 2 StGB kein Raum mehr. Deshalb bedurfte es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und der in der\nHauptverhandlung vorgetragenen Auffassung der Revision auch\nkeiner gesonderten Prüfung, ob die Vergewaltigung als minder\nschwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Dies\nenthob die Strafkammer jedoch nicht der Notwendigkeit, bei\nder Zumessung der Strafe das von den jeweiligen Tatumständen\nabhängige Gewicht des Vergewaltigungsunrechts mit zu berücksichtigen. Das ist ohne Rechtsfehler geschehen.\n\nMit der Verwerfung der Revision ist der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nach § 126 Abs. 3 StPO\ngegenstandlos.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-315-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-315-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.675504+00:00"}}