{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-12_3_StR_194_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-12","aktenzeichen":"3 StR 194/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Merkmal \"fortgesetzt\" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO bedeutet\nmehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere\nselbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter\nbei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelakten einer\nfortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder\nnicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nAO 1977 § 370 Abs. 3 Nr. 4\n\nDas Merkmal \"fortgesetzt\" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO bedeutet\nmehrfach wiederholte Begehungsweise. Es setzt nicht mehrere\nselbständige Taten voraus; vielmehr genügt es, daß der Täter\nbei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelakten einer\nfortgesetzten Tat unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege mehrfach wiederholt Steuern verkürzt oder\nnicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.\n\nBGH, Urt. vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 194/88 - LG Hamburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 194/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGero Joachim D > , geboren am Mi. Mil 1951 in\nKIM TO,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nKutzer\nDetter\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wm»\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-, >\n\n„r-BIETET G\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 9. Juni 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (in\nvier Fällen) und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBeihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revision ist im wesentlichen\naus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargetan hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Das gilt insbesondere für die Besetzungsrüge.\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt auf die in BGHSt 30,\n371 abgedruckte Entscheidung hingewiesen. Danach kann bei\neinem zwingenden sachlichen Anlaß (hier die nach dem bereits\nerfolgten Eingang der Sachen anders nicht behebbare Überbelastung eines Spruchkörpers) die Geschäftsverteilung nach\n§ 2le Abs. 3 GVG auch hinsichtlich anhängiger Verfahren -\n\ngeändert werden. Der Erörterung bedarf allerdings die\nFrage, ob die Strafkammer das Vorliegen des Regelbeispiels\ngemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO rechtsfehlerfrei angenommen\nhat.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im ersten Tatkomplex durch wiederholte Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch von ihm beherrschte\noder mitbeherrschte Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nnicht gerechtfertigte Vorsteuer-Erstattungen erlangt. Bei\nvier Einzelakten der vom Landgericht insgesamt als eine\nfortgesetzte Steuerhinterziehung gewürdigten Tat hat er\nunrichtige Belege verwendet, nämlich bei den Voranmeldungen\naufgrund der Erklärung vom 14. Februar 1985, der eine gefälschte Rechnungskopie beigefügt war (SHG Bauplanungs-GmbH), aufgrund der Erklärung vom 8. Mai 1985 mit der Vorlage der Kopie einer fingierten Rechnung am 4. Juni 1985 und\naufgrund der Erklärung vom 25. Juni 1985, zu der der\nAngeklagte am 23. Juli 1985 auf Aufforderung des Finanzamtes\nFotokopien von drei verfälschten Rechnungen vorlegte,\n(BEER Bauplanungs-GmbH) sowie schließlich aufgrund der\nErklärung vom 15. Juli 1985 mit der Vorlage verfälschter\nRechnungskopien am 31. Juli 1985 (V@B-GmbH). Das Landgericht\nist der Ansicht, daß der Angeklagte damit im Sinne des § 370\nAbs. 3 Nr. 4 AO unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Verwendung der\nnachgemachten oder verfälschten Belege, ebenso wie die\n\nEEE EEE REFORM} Fr Ss Mini u mu in GEEEENGGEGEEE An GEÄNDERTEN\n\nwre,\n\nSteuerverkürzung, \"fortgesetzt\" stattgefunden haben muß,\nalso die einmalige Vorlage - auch mehrerer Belege - nicht\nausreicht (BGH bei Holtz MDR 1980, 107) und ferner, daß die\nunechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie\nalso dazu benutzt werden müssen, der Behörde über steuerlich\nerhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen, es somit\nnicht ausreicht, lediglich den unrichtigen Inhalt der Belege\nin die Steuererklärung einfließen zu lassen (BGHSt 31, 225).\nOffen geblieben ist, ob zur Erfüllung des Merkmals \"fortgesetzt\" mehrere selbständige Taten der Steuerhinterziehung\nerforderlich sind oder ob eine, durch mehrere Teilakte\nbegangene, fortgesetzte Steuerhinterziehung im Rechtssinne\nausreicht, wenn bei den mehreren Teilakten unrichtige Belege\nverwendet werden und der Täter dadurch aufgrund verschiedener Entscheidungen der Finanzbehörde Steuern verkürzt oder\nnicht gerechtfertigte Steuervoteile erlangt.\n\nÜber die Frage, ob und inwieweit die Annahme einer\nfortgesetzten Tat bei Steuerhinterziehungsdelikten einzuschränken ist (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 2),\nbraucht der Senat hier nicht zu befinden. Er nimmt den Fall\njedoch erneut zum Anlaß hervorzuheben, daß der Gesanmtvorsatz, ohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet, grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn der auf einen\nGesamterfolg gerichtete Tatentschluß sämtliche Teile der\ngeplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Elementen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt und das zu verletzende Rechtsgut\nund seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart\nvorweg begreift (BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 1 + 2). Der\nEinsatz verschiedener Gesellschaften mit beschränkter\n\nHaftung zu den einzelnen Steuerhinterziehungshandlungen kann\nebenso wie der zeitliche Abstand zwischen einzelnen Tathandlungen die Annahme nahelegen, daß es an den Voraussetzungen\nfür einen Gesamtvorsatz fehlt. Jedenfalls erfordern solche\nFallgestaltungen sorgfältige Feststellungen zur inneren\nTatseite. Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\ndarf für den Rückschluß auf den Gesamtvorsatz nicht angewendet werden (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 11 + 2; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. August\n\n1988 - 4 StR 217/88 - zu Ziffern III. 2 und 3, zum Abdruck\nin BGHSt vorgesehen).\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nur einer einzigen fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gemacht, zutrifft.\nAuch wenn von dieser - den Angeklagten hier nicht beschwerenden - Annahme ausgegangen wird, hat das Landgericht die\nStrafe mit Recht dem Sonderstrafrahmen des § 370 Abs. 3 AO\nentnommen,\n\nDer Wortlaut des Gesetzes erfordert nicht mehrere im\nSinne des § 53 StGB selbständige Taten der Steuerhinterziehung. Nach ihm genügt es, wenn der Täter \"unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt\nSteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile\nerlangt\". Dazu reicht es aus, daß er im Rahmen einer einzigen fortgesetzten Steuerhinterziehung bei mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelakten dieser Tat unrichtige Belege verwendet und dadurch \"fortgesetzt\" - im Sinne\nmehrfacher Wiederholung - die Finanzbehörde zu ihn oder\neinen Dritten ungerechtfertigt begünstigenden Steuerfestsetzungen veranlaßt.\n\n— a eiindliie e Mindn m\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß mit dem Merkmal\n\"fortgesetzt\" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO die mehrfach wiederholte Begehungsweise erfaßt werden soll, ohne daß es darauf\nankommt, ob das strafbare Verhalten - durchaus bei äußerlich\ngleicher Tatausführung - rechtlich als mehrere selbständige\nTaten oder - wegen eines festgestellten Gesamtvorsatzes -\nals eine einzige fortgesetzte Tat qualifiziert wird. Diese\nAuslegung wird dem Sinn des Gesetzes zur Strafrahmenverschiebung gerecht, nämlich den durch mehrfache Wiederholung\neiner bestimmten steuerschädlichen Begehungsweise gefährlicheren Täter schärfer bestrafen zu können. Mit den in\n§ 370 Abs. 3 AO gebildeten Regelbeispielen für besonders\nschwere Fälle der Steuerhinterziehung und der erheblichen\nErweiterung des Regelstrafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder Geldstrafe) auf Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten bis zu zehn Jahren soll die angemessene Ahndung beispielhaft umschriebener im besonderen Maße strafwürdiger\nArten der Steuerhinterziehung ermöglicht werden. Unter diesem Blickwinkel beinhaltet das Wort \"fortgesetzt\" ein intensives Verhalten. Aus dem Umstand, daß nach § 370 Abs. 3\nNr. 4 AO zur regelmäßigen erheblichen Strafschärfung nicht\nnur die \"wiederholte\", also eine zweimalige, sondern die\n\"fortgesetzte\" Begehungsweise vorgeschrieben ist, folgert\nder Senat, daß \"fortgesetzt\" ein mehrfach wiederholtes Verhalten bedeutet (ebenso Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler\nAO § 370 Rdn. 162; ähnlich Samson in Franzen/Gast/Samson'\n\n3. Aufl. § 370 AO Rdn. 211 a.E.).\n\nDie regelmäßige Strafschärfung ist - wie sich aus der\nBegründung zu § 355 Abs. 3 Nr. 4 des Regierungsentwurfs.\n\nzur Änderung der AO (BT-Drucksache VI 1982 S. 195) ergibt -\nausdrücklich für die \"fortgesetzte Steuerverkürzung\" unter\nVerwendung nachgemachter oder verfälschter Belege eingeführt\nworden. Dabei wurden aber weder der Begriff der fortgesetzten Tat im rechtstechnischen Sinne als hierfür nicht ausreichend angesprochen, noch eine Tatbegehung durch mehrere\nselbständige Handlungen gefordert. Dementsprechend wird auch\nin der Kommentarliteratur zu § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO eine\nfortgesetzte Handlung, also im rechtstechnischen Sinne eine\neinzige Tat, als ausreichend angesehen (vgl. Zeller in Koch\nAO 3. Aufl. § 370 Rdn. 62; Kühn/ Kutter/Hofmann AO 15. Aufl.\n§ 370 Anm. 12 b; Suhr/Naumann/Bilsdorfer, Steuerstrafrecht\n4. Aufl. Rdn. 311; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 15\nNr. 4).\n\nDer abweichenden Auffassung, daß der Begriff \"fortgesetzt\" im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO ebenso wie die\nFormulierung \"zur fortgesetzten Begehung\" bei den Bandendelikten (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 30\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) auszulegen sei\n(Kohlmann AO § 370 Rdn. 336; Samson aa0D), vermag der Senat\nnicht zuzustimmen. Nach hierzu ergangener Rechtsprechung\n(vgl. BGH NStZ 1986, 408) - ihr folgend die herrschende\nMeinung (vgl. LK 10. Aufl. § 244 Rdn. 12 m.w.N.) - muß sich\neine Bande zur Begehung mehrerer selbständiger Taten, also\nnicht nur zur Begehung lediglich einer fortgesetzten Tat\nverbunden haben. Ob dem für alle Fallgestaltungen über den\nbei Raub und Diebstahl von der Praxis eng gefaßten Begriff\ndes Fortsetzungszusammenhangs (vgl. BGH und LK je aaO)\nhinaus auch für das unerlaubte Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln und den Schmuggel zu folgen ist, mag\ndahinstehen. Entscheidend für die Auslegung des Merkmals\n\"fortgesetzt\" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO sind der Wortlaut und\nder Sinn des Gesetzes. Daraus ergibt sich aber kein Anhalt\ndafür, daß eine fortgesetzte Steuerhinterziehung zur Erfüllung des Merkmals \"fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht\ngerechtfertigte Steuervorteile erlangt\" nicht ausreichen\nsoll.\n\nIn seiner Auffassung wird der Senat durch die Gesetzgebungsmaterialien zu § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB bestärkt. Im\nRegierungsentwurf zum 1. WiKG (BT-Drucksache 7/3441 S. 4)\nwar - \"in Anlehnung an den Tatbestand der Steuerhinterziehung\" (aaO S. 17) - als Regelbeispiel für einen besonders\nschweren Fall des Subventionsbetruges vorgesehen, daß der\nTäter \"unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt nicht gerechtfertigte Subventionen erlangt\"\n(Entwurf § 264 Abs. 2 Nr. 4). Dem Antrag des Bundesrates\n(Drucks. 5/1/75 S. 4), wegen befürchteter Auslegungsschwierigkeiten das Wort \"fortgesetzt\" durch das Wort \"wiederholt\"\nzu ersetzen, folgte der Gesetzgeber nicht. Vielmehr wurden\ndie Nrn. 1 und 4 des Entwurfs zu § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB zusammengefaßt, weil Bedenken dagegen bestanden, die \"fortgesetzte\" Begehungsweise - gleichgültig, ob im Sinne einer\nfortgesetzten Handlung oder mehrerer selbständiger Straftaten - bei § 264 StGB als strafschärfendes Merkmal auszugestalten (vgl. Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT-Drucks. 7/5291 S. 7). Eine Strafschärfung\nsei nämlich nur dann angebracht, wenn gerade in der Wiederholung eine besonders negative Einstellung, Uneinsichtigkeit\nusw. des Täters zum Ausdruck komme. Das sei bei § 264 StGB\n\n- 10 -\n\nnicht der Fall. Auch mit diesen Erwägungen stimmt überein,\ndaß mit dem Wort \"fortgesetzt\" in § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO die\n- nach Auffassung des Senats nicht nur einmalige - Wiederholung der Begehungsweise gemeint ist.\n\nDer Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die\nstraferschwerende Berücksichtigung der tateinheitlichen\nVerwirklichung des Tatbestands der Urkundenfälschung ist\nschon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht\nauf die \"zahlreichen Einzelakte\" abhebt.\n\nRuß Zschockelt Jutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-194-88","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/3-str-194-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.652317+00:00"}}