{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-07_3_StR_244_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-07","aktenzeichen":"3 StR 244/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“ A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 244/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaimund Sch EEE aus SCHEEm-A1 EEE, geboren\nam @. WER 1939 in MEER,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nWIV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Oktober 1988 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\nil. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\naa) Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung,\nbb) Umsatzsteuerhinterziehung,\ncc) Betruges im Fall B b) und im Fall Bc),\nd), e) der Urteilsgründe (UA S. 34-53)\n\nverurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nBochum zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nfünf Fällen und wegen Hinterziehung von Einkommensteuer in\nTateinheit mit Hinterziehung von Gewerbesteuer sowie wegen\nHinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; hinsichtlich des\nSchuldspruchs wegen Betrugs zum Nachteil der Firmen 0)\nund REBEB (B f, q der Urteilsgründe UA S. 53-62), zum Nachteil der Firma WWW (B h der Urteilsgründe UA S. 62-67)\nund zum Nachteil der Zeugin VEEEB (B i der Urteilsgründe UA\nS. 68-69) ist die Revision im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Insoweit müssen aber die Einzelstrafen neu\nzugemessen werden, weil der Senat nicht ausschließen kann,\ndaß sie von den anderweiten Verurteilungen, die der Senat\naufgehoben hat, beeinflußt worden sind.\n\nKeinen Bestand haben die Verurteilungen des Angeklagten\nwegen Steuerhinterziehung. Die zur Hinterziehung von Umsatzsteuer getroffenen Feststellungen sind unklar und tragen die\nVerurteilung nicht. Hat der Angeklagte im Jahre 1983 die unbebauten Grundstücke lediglich vermittelt und danach auf\ndiesen Grundstücken als Generalunternehmer für die Bauherren schlüsselfertige Wohngebäude errichtet (VA S. 10), so\nspricht dies für die Steuerpflicht dieser Bauleistungsumsätze. Hat der Angeklagte aber - ganz oder zum Teil, gegebenenfalls auch mit den Restbeständen aus dem Jahr 1982 -\nbereits bebaute Grundstücke veräußert (UA S. 11, 12, 16)\n\nund umfaßte demgemäß der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch neben dem Grund und Boden auch das errichtete\nGebäude, handelte es sich um eine nach § 4 Nr. 9 a UStG\ninsgesamt steuerfreie Lieferung, weil dieser Vorgang der\nGrunderwerbsteuer unterliegt. Umsatzsteuerfreiheit ist auch\nbei Sachverhalten gegeben, die der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grunderwerbsteuer bei Bauherrenmodellen\nzugrunde liegen (BFH, BStBl. II 1982, S. 330; BStBl. II\n1983, S. 55). Es ist nach den bisherigen Feststellungen\nnicht auszuschließen, daß zwischen dem Angeklagten und den\njeweiligen Erwerbern mehrere vertragliche Vereinbarungen\nbestanden haben, aus denen sich bei einer Gesamtbeurteilung\nals Verkaufsobjekt das bebaute Grundstück ergeben kann.\n\nBei der Einkommensteuer für das Jahr 1982 ist entgegen\nder Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht den Angeklagten auch für dieses Jahr als Steuerpflichtigen angesehen und ihm die Einkünfte allein zugerechnet hat. Das Landgericht konnte auch ohne Rechtsfehler\nden Gewinn nach den Grundsätzen der \"Einnahme-Überschußrechnung\" gemäß § 4 Abs. 3 EStG schätzen, weil der Angeklagte\nnicht verpflichtet war, Bücher zu führen und Bilanzen zu\nerstellen und dies ersichtlich auch nicht freiwillig getan\nhat (vgl. § 5 EStG). Nach § 4 Abs. 3 EStG sind sowohl die\nEinnahmen als auch die Betriebsausgaben brutto anzusetzen.\nDie Gewerbesteuer wirkt sich ebenso wie die Umsatzsteuer\nerst dann gewinnmindernd aus, wenn sie tatsächlich an das\nFinanzamt entrichtet wird.\n\nJedoch begegnet die im Urteil mitgeteilte Ermittlung\nder Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer rechtlichen\n\nBedenken. Die für das Jahr 1982 festgestellten Ausgaben (UA\nS. 17) enthalten keine Aufwendungen für den Erwerb der\nGrundstücke. Nach den Feststellungen wickelte der Angeklagte\ndie Grundstücksgeschäfte unter dem Namen seiner Ehefrau als\n\"Strohfrau\" ab. Wenn ihm danach auch der Erwerb der Grundstücke unmittelbar zuzurechnen war (§ 41 AO) und wenn im\nJahr 1982 für Anschaffungen von Grundstücken aus diesem oder\nfrüheren Jahren Zahlungen geleistet worden sein sollten,\nsind diese Aufwendungen - da es sich bei den Grundstücken um\nUmlaufvermögen handelt - ohne weiteres als Betriebsausgaben\nabziehbar. Das gilt um so mehr, als ersichtlich die von den\nErwerbern gezahlten Kaufpreise für die Grundstücke dem Angeklagten als Einkünfte zugerechnet wurden und vom Angeklagten\ndamit die - formal - von seiner Ehefrau aufgenommenen Zwischenfinanzierungskredite abgedeckt werden mußten.\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist ferner nicht\nauszuschließen, daß auch im Jahr 1983 als Betriebsausgaben\nabziehbare Zahlungen auf angeschaffte Grundstücke geleistet\nwurden. Wie ausgeführt, ist dem Urteil für dieses Jahr nicht\nsicher zu entnehmen, ob der Angeklagte die unbebauten Grundstücke lediglich vermittelt und als Bauunternehmer die Gebäude errichtet hat oder ob er - gegebenenfalls zum Teil -\ndie Grundstücke zusammen mit den schlüsselfertigen Häusern\nveräußert hat. Schließlich ist unklar geblieben, ob der Angeklagte nicht doch als Betriebsausgaben abziehbare Zahlungen (85.500 DM) an den Zeugen KEEEB geleistet hat (UA\nS. 31f.), zumal Barzahlungen für erbrachte Teilleistungen\nohne Rechnung und Quittung nicht ohne weiteres von der Hand\nzu weisen sind.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen Hinterziehung\nvon Gewerbesteuer kann danach ebenfalls nicht bestehen\nbleiben.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nzum Nachteil der Firma Ega-Fensterbau (UA S. 34-38) hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat\nnicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte\njeweils im Zeitpunkt der Auftragserteilung zahlungsunwillig\ngewesen ist. Auf diese Zahlungsunwilligkeit schließt das\nLandgericht ersichtlich aus einer von ihm angenommenen\nzZahlungsunfähigkeit. Die Einlassung des Angeklagten, bei\nder Bestellung davon ausgegangen zu sein, er werde bezahlen\nkönnen, ist jedoch nicht hinreichend widerlegt. Die Frage,\nob und inwieweit der Angeklagte von vornherein billigend in\nKauf genommen hat, daß diese und weitere Firmen mit ihren\nForderungen (im wesentlichen) ausfallen werden, hat das\nLandgericht nicht geprüft.\n\nBei der Beauftragung der Firma Egs-Fensterbau im\nDezember 1981 hat das Landgericht die damalige finanzielle\nSituation des Angeklagten nicht bedacht und insbesondere\nnicht berücksichtigt, daß der Ehefrau des Angeklagten als\n\"Strohfrau\" für das Bauvorhaben in SEme- AeEEEB, Am Ro@iip\n(gemeint ist wohl Am Hp), Kredite zur Verfügung gestellt\nworden waren und daß die Ablehnung der weiteren Zwischenfinanzierung am 21. April 1982 möglicherweise nicht vorhersehbar war. Auf die Zahlungsunfähigkeit der SchB-CGmbrHi\nkommt es nicht an, weil die gesamte Finanzierung objektbezogen, und zwar auch für das fragliche Bauvorhaben, über die\n\n- allein kreditwürdige - Ehefrau des Angeklagten als \"Strohfrau\" abgewickelt wurde (UA S. 6, 7), deren Zahlungswilligkeit das Landgericht nicht in Frage gestellt hat.\n\nSchließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges zum Nachteil der Firmen RÖ@, Muß und\nRo@8 sowie FREE (UA S. 39-53), den das Landgericht als\nfortgesetzte Tat gewertet hat (UA S. 70), aufzuheben. Das\nLandgericht begründet in diesem Fall die Zahlungsunwilligkeit bei Auftragserteilung u.a. mit den hohen Gewinnen der\nFirma Haus- und Bausatz des Angeklagten im Jahr 1983 (UA\nS. 44f., 48, 52). Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit\nder Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuer ausgeführt,\ndaß diese Gewinne nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden\nsind. Ferner hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe dem Zeugen KOEEED erhebliche Geldbeträge\nzur Bezahlung der offenen Rechnungen übergeben, als widerlegt angesehen, weil er diesem \"überhaupt keine größeren\nGeldsummen zur Bezahlung von Rechnungen übergeben\" habe\n(vgl. UA S. 51/52). Das steht in Widerspruch zu der nicht\nausgeschlossenen Möglichkeit, der Zeuge KEEB habe \"im\nErgebnis nur 85.500 DM\" zusätzlich (über seine Lohnansprüche\nvon 401.500 DM hinaus) zur Bezahlung offener Rechnungen\nerhalten (UA S. 31).\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die\n\nSache nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.\n\nRuß Krauth zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-07/3-str-244-88","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-07/3-str-244-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.505603+00:00"}}