{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-10-05_3_StR_406_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-10-05","aktenzeichen":"3 StR 406/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ir\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 406/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim H EEE aus EMEEMED-Ho@E, geboren am\n@. EM 1955 in van,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwWIV\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Oktober 1988 gemäß § 349\n\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 17. Februar 1988 im Ausspruch über\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung und Vergewaltigung sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und hat gemäß § 66\nAbs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nZum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben.\n\nZwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 66 Abs. 2 StGB vor. Die Strafkammer hat bei\ndieser im pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessen liegenden\nEntscheidung jedoch nicht erkennbar bedacht, daß der Angeklagte, als er unmittelbar nach seiner Flucht aus der Entziehungsanstalt die von ihr abgeurteilten vier Straftaten\ninnerhalb einer Stunde beging, das 21. Lebensjahr erst um\ndrei Monate überschritten hatte. Das schließt die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung zwar nicht von vornherein aus. In\nFällen besonderer Gefährlichkeit eines frühkriminellen Hangtäters kann auf die Maßregel der Sicherungsverwahrung auch\nbei einem solch jungen Täter nicht verzichtet werden (vgl.\nBGH MDR 1976, 236 mit Anmerkung v. Bubnoff in JR 1976, 423;\nBGH NJIW 1976, 301). Doch hat sie Ausnahmecharakter und soll\nvor allem den gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung oder der Strafverbüßung zu entziehen (BGH bei Holtz MDR 1976, 986). Bei\nTätern, die das 21. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten haben, ist die Gefährlichkeitsprognose von besonderer Schwierigkeit und bedarf dementsprechend besonders\nsorgfältiger Prüfung. Hier kommt hinzu, daß die Strafkammer\nbei der Feststellung, der Angeklagte habe mindestens drei\nvorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, bemerkt,\ndabei zählten \"die hier abgeurteilten Taten mit\" (UA S. 22),\nohne ganz deutlich zu machen, welche früheren Straftaten sie\ndarüber hinaus als Grundlage für die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB angenommen hat. In Betracht dafür\nkommt der versuchte schwere Raub, wegen dessen der Angeklagte am 2. Juni 1987 u.a. zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden war; insoweit entbehrt das Urteil einer Schil-\n\n30\n\n-4-\n\nderung der Straftat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 454). Ob\nder Gegenstand der durch das Amtsgericht Mettmann erfolgten\nVerurteilung vom 15. Januar 1985 als Grundlage für eine\nAnordnung nach § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, ist dem\nangefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die sehr kursorische Schilderung (UA S. 4 Nr. 6) ergibt nicht einmal eindeutig, ob die Verurteilung wegen einer oder zweier Straftaten\ndes Vollrausches erfolgt ist. Insbesondere aber ist in die\nVerurteilung zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe eine\nvorherige Verurteilung zu einer einjährigen Jugendstrafe\nwegen mehrerer Straftaten einbezogen worden. Es erscheint\ndanach fraglich, ob der Verurteilung vom 15. Januar 1985\nauch eine Straftat zugrundelag, für die eine Jugendstrafe\nvon mindestens einem Jahr verwirkt war (vgl. BGHSt 26, 152;\nLackner, StGB 17. Aufl. Anm. 3 c bb mit weiteren Nachweisen).\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch\nzu bedenken haben, daß, auch wenn bei der Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen ist,\nbei Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 2 StGB im\nRahmen des tatrichterlichen Ermessens die Wirkungen eines\n\nlangjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des\nLebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen\nberücksichtigt werden können (BGH NStZ 1985, 261 mit weiteren Nachweisen).\n\nGribbohm Krauth zZschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-05/3-str-406-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-05/3-str-406-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.347101+00:00"}}