{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-28_3_StR_318_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"3 StR 318/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AO 1977 $S 370 Abs. 1;\nMinöStG SS 8 Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 7d;\nMinöStDV § 23 Abs. 3 Nr. 2\n\nDie ungenehmigte Zwischenlagerung (\"Vorladung\") von Heizöl\ndurch einen Spediteur im Auftrag eines Verteilers stellt\nkeine zweckwidrige Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls\ndar und führt nicht zur Unbedingtheit der Mineralölsteuer\n(im Anschluß an BFH, ZfZ 1987, 368).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : nein\n\nAO 1977 $S 370 Abs. 1;\nMinöStG SS 8 Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 7d;\nMinöStDV § 23 Abs. 3 Nr. 2\n\nDie ungenehmigte Zwischenlagerung (\"Vorladung\") von Heizöl\ndurch einen Spediteur im Auftrag eines Verteilers stellt\nkeine zweckwidrige Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls\ndar und führt nicht zur Unbedingtheit der Mineralölsteuer\n(im Anschluß an BFH, ZfZ 1987, 368).\n\nBGH, Urt. v. 23. November 1988 - 3 StR 318/88 LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 318/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Terminiererin Liesel G geborene Hein\naus KW, dort geboren am ME. EEE 1940,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nWIV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 28. September 1988 in der Sitzung vom\n23. November 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 2\nam 28. September 1988,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nam 23. November 1988\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. m, EB, am 28. September 1988\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. November 1987\naufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die\nder Angeklagten Gundlach entstandenen notwendigen Auslagen hat die\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen die Angeklagte\nwegen Strafklageverbrauchs durch Urteil eingestellt. Mit\nihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagte\nbetrieb als Einzelunternehmerin eine Mineralölspedition und\nlieferte mit zuletzt acht zugelassenen Tankkraftwagen im\nAuftrag verschiedener Mineralöl- und Heizölverteiler Mineralölprodukte an Endverbraucher aus (UA S. 6). Anläßlich\n\neiner Durchsuchung des Zollfahndungsamtes DB am\n\n13. Februar 1979 im Betrieb der Angeklagten wurden in weiteren acht nicht zugelassenen Tankkraftwagen und Tankaufliegern sowie in zwei der zugelassenen Tankkraftwagen circa\n111.350 Liter Heizöl EL, ferner in drei Erdtanks der Firma\nweitere 207.000 Liter Heizöl EL, insgesamt 318.606 Liter\nHeizöl EL aufgefunden, für deren Lagerung die Angeklagte\nkeine Erlaubnis hatte und deren Herkunft nicht geklärt\nwerden konnte (UA S. 14, 15).\n\nAußerdem wurde festgestellt, daß die Meßeinrichtungen\nvon sieben der acht zugelassenen Tankkraftwagen auf verschiedene Weise manipuliert waren, so daß die jeweils abzurechnenden Liefermengen abweichend von den tatsächlich\ngelieferten Mengen ausgewiesen werden konnten (VA S. 12, 13,\n16). Wegen dieser Mängel erließ das Eichamt Köln am 21. Mai\n1979 einen Bußgeldbescheid gegen die Angeklagte. Nach Einspruch verurteilte sie das Amtsgericht Köln am 14. Januar\n1981 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2\nNr. 1, § 1 Abs. 1 Eichgesetz zu einer Geldbuße von 24.900 DM\n(UA S. 13, 14). Dieses Urteil ist rechtskräftig.\n\nDas Landgericht hat nicht klären können, ob die bei der\nDurchsuchung im Februar 1979 festgestellten 318.606 Liter\nHeizöl EL durch betrügerische Manipulationen mit Hilfe der\nveränderten Meßeinrichtungen erlangt und beiseite geschafft\nworden sind oder ob es sich um sogenanntes \"vorgeladenes\"\nHeizöl handelte, das die Angeklagte für ihre Auftraggeber\nohne Kenntnis und Genehmigung des Zolls vor der Auslieferung\nan die Empfänger über den geduldeten Vorladezeitraum von\n\neiner Nacht hinaus lagerte. Das Landgericht meint, in beiden Fällen sei die Angeklagte einer Steuerhinterziehung\nschuldig; denn die Mineralölsteuer sei bei jeder der in\nFrage kommenden Sachverhaltsvarianten durch Unterbrechung\nder Steueraufsicht und damit durch eine zweckwidrige Verwendung im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöSstDv unbedingt geworden (UA S. 35 ff.).\n\nDas Landgericht hat sich aber wegen Strafklageverbrauchs durch das amtsgerichtliche Urteil vom 14. Januar\n1981 an einer Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen\n(UA S. 43ff.): Bestünden Zweifel, ob ein Verfahrenshindernis\nvorliege, sei zu Gunsten der Angeklagten von der ihr günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Diese sei darin\nzu sehen, daß die Angeklagte die gesamte aufgefundene Heiz-Öölmenge unter Ausnutzung der manipulierten Meßeinrichtungen\nerlangt und anschließend in ihren Tanks gelagert habe. Denn\ndanach handele es sich um eine mit dem Verstoß gegen das\nEichgesetz in Tateinheit stehende fortgesetzte Steuerhinterziehung (§ 52 StGB). Die sachlich-rechtliche Tateinheit\nführe dazu, daß auch nur eine Tat im Sinne des § 264 StPO\nvorliege mit der Folge, daß die Strafklage durch das Urteil\ndes Amtsgerichts Köln verbraucht sei.\n\nII. Die Revision führt gemäß § 301 StPO zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zum Freispruch der Angeklagten. Die Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs hat keinen Bestand. Denn nach den Feststellungen des\nLandgerichts ist die Angeklagte auf der Grundlage der ersten\nSachverhaltsvariante (Vorladung für ihre Auftraggeber)\n\nfreizusprechen. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, muß nach dem Grundsatz \"in dubio\npro reo\" der für die Angeklagte günstigste Sachverhalt\nzugrunde gelegt werden; läßt dieser eine Verurteilung nicht\nzu, so geht der Freispruch der Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses vor (BGHSt 13, 75, 80; 13, 268, 273;\n333, 335).\n\nl. Die vom Landgericht als eine der beiden Sachverhaltsvarianten angenommene Vorladung des Heizöls für verschiedene Auftraggeber erfüllt nicht den Tatbestand einer\nSteuerhinterziehung. § 370 Abs. 1 AO setzt für eine Steuerhinterziehung durch Verkürzung eines Steueranspruchs einen\nunbedingten und fälligen Steueranspruch voraus. Die Mineral-Öölsteuer entsteht gemäß § 3 Abs. 1 MinöStG durch Entfernung\ndes Mineralöls aus dem Herstellungsbetrieb. § 8 Abs. 2\nMinöStG regelt, unter welchen Voraussetzungen Mineralöl\nsteuerbegünstigt verwendet werden darf. Die bedingte Steuer,\nd.h. die Steuer in Höhe der Differenz zwischen dem vollen\nSteuersatz und dem vom Gesetzgeber vorgesehenen ermäßigten\nSteuersatz, geht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 MinöStG, § 23\nAbs. 2 MinöStDV auf den jeweiligen Erlaubnisscheinnehner\nüber. Sie wird u.a. unbedingt für Mineralöl, das zu einem\nanderen als dem erlaubten Zweck verwendet wird, $S 23 Abs. 3\nNr. 2 MinöStDV. Die nicht genehmigte Zwischenlagerung durch\neinen Verteiler stellt keine \"Verwendung\" i.S. von § 23\nAbs. 3 Nr. 2 MinöStDV dar, die zum Unbedingtwerden der\nSteuer führt (BFH, Urteil vom 4. August 1987 VII R 101/83,\nzf2 1987, 368 mit Anm. Schrömbges). Zwar wird die durchgehende Steueraufsicht in diesem Fall nicht gewährleistet.\nAber erst der fehlende Nachweis über den Verbleib des\n\nsteuerbegünstigten Heizöls (vgl. § 50 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 15\nAbs. 2 Nr. 7 d MinöStG) oder eine tatsächlich feststellbare\nandere Verwendung als die vom Gesetz begünstigte führt zur\nUnbedingtheit der Mineralölsteuer (BFH aaO). Dies gilt nicht\nnur, wenn innerhalb des Verteilerbetriebs ungenehmigt gelagert wird, sondern auch dann, wenn ein Zwischenlager im Auftrag des Verteilers bei einem Dritten - etwa beim Spediteur - von diesem eingerichtet wird. Denn auch insoweit\n\nist keine Verwendung des Heizöls feststellbar, die dem begünstigten Zweck zuwiderläuft.\n\nSoweit die Angeklagte für ihre Auftraggeber Vorladungen\ndurchgeführt hat, handelte es sich danach lediglich um die\nEinrichtung und Unterhaltung eines nicht bewilligten Mineralölempfangslagers, das keine Auswirkungen für den Steuerentstehungstatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV hatte.\nEs bestand folglich für die Angeklagte auch keine Anzeigepflicht gegenüber den Finanzbehörden i.S. von § 153 AO, deren Verletzung eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1\nNr. 2 AO hätte nach sich ziehen können. Der Senat kann die\nFrage offen lassen, ob die Unterbrechung der Steueraufsicht\nin anderen Fällen als der ungenehmigten Lagerung die Unbedingtheit der Mineralölsteuer zur Folge hat (vgl. dazu ausführlich Schrömbges, ZfZ 1986, 162, 226, 322).\n\n2. Die Mineralölsteuer ist auch nicht dadurch unbedingt\ngeworden, daß die Angeklagte jeweils steuerbegünstigtes\nHeizöl aus Partien verschiedener Auftraggeber in ihren Tanks\nvermischte. Denn § 22 Abs. 4 MinöStDV gebietet lediglich, im\nMineralölempfangslager steuerbegünstigtes Mineralöl getrennt\nvon anders versteuerten Mineralölen zu verwahren. Eine\n\nMischung von ausschließlich steuerbegünstigtem Mineralöl ist\ndagegen - z.B. beim Transport - ohne besondere Erlaubnis\nzulässig (Schädel-Langer-Gotterbarm, Mineralölsteuer/\nMineralölzoll, § 8 MinöStG, Rdn. 256; vgl. auch VSF - V 0350\nAbs. 121).\n\nNach den Feststellungen bestand das in den Tanks der Angeklagten vorgefundene Mineralöl ausschließlich aus steuerbegünstigtem leichten Heizöl ihrer verschiedenen Auftraggeber. Es kann daher offen bleiben, ob die Vermischung von\nunversteuertem, begünstigt versteuertem und versteuertem\nMineralöl ohne Zulassung gemäß § 22 Abs. 4 MinöStDV eine\nzweckwidrige Verwendung im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2\nMinöStDV darstellt. Anhaltspunkte dafür, daß ein Steueranspruch durch Vermischung von gekennzeichnetem Heizöl mit\nnicht gekennzeichnetem Mineralöl oder durch Bereithalten des\nHeizöls als Kraftstoff gemäß § 12 Abs. 7 und 9 MinöStG entstanden sein könnte, sind nicht gegeben.\n\nGribbohm z2schockelt Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-318-88","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-318-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.113750+00:00"}}