{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-21_3_StR_358_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-21","aktenzeichen":"3 StR 358/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 358/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Wolfgang G EEE aus Vu;\ndort geboren am@®. WB 1950,\n\nwegen Diebstahls oder Betrugs u.a.\n\nwıII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts ı\nMönchengladbach vom 29. April 1988 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Diebstahls\noder Betrugs\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. !\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Diebstahls\noder wegen Betruges in Wahlfeststellung\" und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nSu\n\nund sechs Monaten verurteilt. Auf die Sachrüge des Angeklagten ist das Urteil mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs aufzuheben.\n\nl. Die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder wegen Betrugs ist rechtsfehlerhaft. Nach den vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen war der Angeklagte Kassierer der\nHauptkasse einer Volksbank. In der Zeit vom 13. Januar 1986\nbis zum 22. Oktober 1987 entnahm er dem Kassenbestand insgesamt 225.000 DM unberechtigt für eigene Zwecke. (Bei den UA\nS. 6 genannten Abhebungen vom 13. und 31. Januar 1986 in\nHöhe von je 20.000 DM handelt es sich wohl um einen Schreibfehler: In Wirklichkeit dürfte es sich um ein und dieselbe\nAbhebung handeln.) Teilweise nahm er das Geld unmittelbar\naus der Kasse, teilweise schrieb er es zunächst seinem Girokonto gut. Die Kassenfehlbeträge verdeckte er durch Falschbuchungen, Die bisherigen Feststellungen tragen weder die\nAnnahme eines Diebstahls noch die eines Betrugs und schon\ndeswegen auch nicht die wahlweise Verurteilung wegen dieser\nStraftaten. Der Senat kann daher offenlassen, ob überhaupt\neine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Betrug zulässig\nist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 123). }\n\na) Der für den Tatbestand des Diebstahls erforderliche Gewahrsamsbruch ist nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte lediglich Mitgewahrsam an\ndem Kasseninhalt hatte, er also, wie das Landgericht meint,\nübergeordneten Mitgewahrsam gebrochen hätte. Bei Kassierern\nund Kassenverwaltern, die die alleinige Verantwortung für\n\n28\n\ndie Kasse tragen, hat regelmäßig der Kassenverwalter den\nAlleingewahrsam am Kasseninhalt bis zu dessen Ablieferung\n(BGHSt 8, 273, 275; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988\n\n- 3 StR 115/88, jeweils mit weit. Nachw. aus der Rechtspr.).\nDie alleinige Verantwortung setzt voraus, daß niemand gegen\nden Willen des Kassierers Geldbeträge aus der Kasse entnehmen darf. Das wird in Fällen der vorliegenden Art in der Regel streng eingehalten, um bei Fehlbeträgen die Vetantwortlichkeit feststellen zu können.\n\nb) Ein Betrug ist nicht dargetan, weil Feststellungen\ndazu fehlen, wen der Angeklagte durch seine Manipulationen\nzu einer Vermögensverfügung zu Lasten der Volksbank veranlaßt haben könnte. Hat sich der Angeklagte nach der unberechtigten Einbuchung von Einzahlungen auf sein Girokonto\ndie Beträge selbst ausgezahlt, so hat er die Bank geschädigt. Die Vortäuschung eines der Auszahlung zugrunde liegenden Guthabens würde in diesem Fall nur dazu dienen, bei einer Kontrolle die durch die Entnahmen begangene Straftat zu\nverdecken, und wäre, wenn die übrigen Voraussetzungen des\n§ 263 StGB vorlägen, eine mitbestrafte Nachtat (vgl. Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. § 263 Rdn. 50; Lenckner in ‚Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. § 266 Rdn. 54).\n\nc) Im Urteil fehlen Ausführungen dazu, ob das Verhalten\ndes Angeklagten als Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes zu werten ist. Diese rechtliche Beurteilung, die\nbereits in der Anklage vorgenommen worden ist, liegt nahe.\nDas Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für den\n\nArbeitgeber ist insbesondere dann als Wahrnehmung fremder\nVermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB anzusehen, wenn\nder Kassierer zur Kontrolle der Einnahmen und der Ablieferungen Bücher zu führen, Quittungen zu erteilen und Wechselgeld herauszugeben hat (BGHSt 13, 315, 318 £.; 18, 312,\n313). Eine solche selbständige Stellung des Angeklagten\ndürfte nach den bisherigen Feststellungen anzunehmen sein,\nzumal der Angeklagte auch befugt war, Sorten und Münzen anzukaufen und zu verkaufen sowie den Zweigstellen der Bank\ndas von diesen telefonisch angeforderte Geld zur Verfügung\nzu stellen (UA S. 5). Die in NStZ 1983, 455 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht der Annahme einer Untreue nicht entgegen. Der dortige Angeklagte war weder selbständig mit der Einnahme noch mit der Ausgabe von Geld befaßt; er hatte lediglich das von anderen vereinnahmte Geld\neinzusortieren oder das von anderen herauszugebende Geld bereitzulegen. So lag es hier gerade nicht.\n\n2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Diebstahls\noder Betrugs entfällt der zugehörige Strafausspruch. Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, daß auch die Strafzumessungsgründe nicht frei von Rechtsfehlern sind,\n\n/\n\nSo durfte nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, daß er seine kriminellen Taten über zwei\nJahre fortgesetzt hat, \"obwohl er wußte, daß es ihm bei einem geringen Schaden leichter möglich gewesen wäre, diesen\nzu begleichen\" (UA S. 14/15). Ein schuldhaft zugefügter hoher Schaden ist zwar ein Strafschärfungsgrund. Es ist aber\n\na\n7\n\nnicht nachvollziehbar, daß die Fortsetzung der Straftat gerade deswegen schwerer wiegen soll, weil der Angeklagte\n\n- was ohnehin selbstverständlich ist - weiß, daß er zur Wiedergutmachung eher in der Lage wäre, wenn er nur einen geringen Schaden anrichten würde.\n\nDie Strafkammer durfte auch nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten werten, daß er nach Aufdeckung seiner\nTaten \"zunächts versucht hatte, sich durch Flucht der Verfolgung zu entziehen\" (UA S. 15). Eine Flucht vor Strafverfolgung ist nur dann ein Strafschärfungsgrund, wenn sie\nSchlüsse auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters, auf\nvöllige Uneinsichtigkeit, auf andere mit der Straftat zusammenhängende Persönlichkeitsmängel oder auf die Gefahr künftiger Straftaten zuläßt (BGH bei Holtz MDR 1987, 622\nm.w.Nachw.). Dazu verhält sich das Urteil nicht.\n\n3. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma TER GmbH ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben. Die ihm zugrunde liegende Straftat war eng mit der vorstehend erörterten Tat verknüpft. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der wegen versuchten Betrugs verlängten\nFreiheitsstrafe durch die neu festzusetzende Einsatzstrafe\nmit bestimmt worden ist.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat:\nEine strafschärfende Berücksichtigung des Gebrauchs\n\neiner wertlosen Urkunde (UA S. 15) ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter hiermit zum Ausdruck bringen\n\nwollte, daß es sich um eine gefälschte Urkunde handelte, und\nder Angeklagte auf die Möglichkeit der strafschärfenden Verwertung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs hingewiesen\nworden war (vgl. BGHSt 30, 147; BGH NStZ 1981, 100).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Detter |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/3-str-358-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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