{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-21_3_StR_349_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-21","aktenzeichen":"3 StR 349/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 349/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarm Claas D EM aus AED (N: u), dort\ngeboren am WR. EEE 1948,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführeiıs und des Generalbundesanwalts, zu I\n\nund III auf dessen Antrag, am 21. September 1988 beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober\n1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten\n\nwird die Entscheidung des vorbezeichneten\n\nUrteils über die Verfahrenskosten und not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten geändert\n\nund wie folgt neu gefaßt:\n\na) Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens\n\nb)\n\nim ersten Rechtszug zu tragen. Doch werden der\nStaatskasse die besonderen Auslagen auferlegt,\ndie ihr durch Untersuchungen zur Aufklärung\nder weiteren, nicht den Tatkomplex BB\n\n(IV des Urteils) betreffenden Einzelakte der\nfortgesetzten Tat entstanden sind.\n\nEntsprechendes gilt für besondere notwendige\naußergerichtliche Auslagen des Angeklagten\nim ersten Rechtszug.\n\nVon den gerichtlichen Auslagen und den notwendigen außergerichtlichen Auslagen des\nAngeklagten im ersten Revisionsverfahren\nhaben der Angeklagte ein Sechstel und die\nStaatskasse fünf Sechstel zu tragen.\n\n2. Der Staatskasse werden die Kosten dieser\nsofortigen Beschwerde und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen\nnotwendigen außergerichtlichen Auslagen auferlegt.\n\nIII. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde\nder Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen richtet, wird die\nSache an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten durch Urteil\nvom 21. Juni 1986 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.\nNachdem der Senat dieses Erkenntnis auf die Revision des\nAngeklagten durch Urteil vom 8. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten\nnunmehr unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nEs hat ihm die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen\naußergerichtlichen Auslagen einschließlich der Kosten des\n(ersten) Revisionsverfahrens auferlegt und ausgesprochen,\ndaß er für die seit dem 9. November 1984 in dieser Sache\nerlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen ist, soweit\n\nder Freiheitsentzug die erkannte Freiheitsstrafe übersteigt.\n\nl. Die gegen dieses Urteil gerichtete erneute Revision\ndes Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n2. Seine sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und\nAuslagenentscheidung des zweiten landgerichtlichen Urteils\nist nach dem von ihm angestrebten Ziel in vollem Umfang begründet. Zu Recht trägt er vor, daß - nach der erfolgreichen\nersten Revision - die Herabsetzung des Strafmaßes von zehn\nJahren im ersten Urteil auf ein Jahr und neun Monate im\nzweiten \"in der Kostenentscheidung einen Niederschlag finden\"\n\nmüsse.\n\na) Das Landgericht stützt die Kostenentscheidung für\ndie einheitliche erste Instanz zwar zu Recht auf § 465 Stpo,\nsoweit es sich damit auf Absatz 1 dieser Vorschrift bezieht.\nEs hat aber nicht erkennbar bedacht, daß § 465 Abs. 2 Stpo\nes ermöglicht, einen Angeklagten von besonderen Auslagen\nder Staatskasse freizustellen, wenn er zum Beispiel - wie\nhier - wegen einzelner abtrennbarer Teile einer fortgesetzten\nTat nicht verurteilt wird. Entsprechendes gilt für seine\nnotwendigen Auslagen (S 465 Abs. 2 Satz 3 StPO). Im ersten\nDurchgang war der Angeklagte wegen eines einheitlichen fortgesetzten Handeltreibens in acht Tatkomplexen mit insgesamt\n96 Kilogramm Haschisch zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Hinblick darauf, daß die auf ein Jahr und\nneun Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe aus dem zweiten\nUrteil des Landgerichts nur noch einen einzigen Tatkomplex\n(BB) mit zwei Kilogramm Haschisch betrifft, wäre es unbillig, den Angeklagten mit den besonderen Auslagen der\n\nn\n\nSy\n=\n-\n\nI\nu\nI\n\nl\n\nStaatskasse und den eigenen besonderen notwendigen Auslagen zu belasten, welche lediglich durch die im Ergebnis\nerfolglose Untersuchung der übrigen Tatkomplexe veranlaßt\nworden sind (zur Entscheidungsformel vgl. BGHSt 25, 109, 112\nf£.).\n\nb) Hinsichtlich der Gerichtskosten und notwendigen\nAuslagen des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren nimmt\ndas Landgericht zwar zutreffend an, daß die erste Revision\nteilweise Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO hatte. Zu\nUnrecht meint es jedoch, eine Billigkeitsentscheidung nach\ndieser Vorschrift setze notwendig voraus, daß der Angeklagte\ndas Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn schon das erste\nlandgerichtliche Urteil so gelautet hätte wie das zweite\n(UA S. 26 f.). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Die Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten\neines teilweise erfolgreichen Beschwerdeführers angebracht\nist, kann zwar mit davon abhängen, ob er sich den Umständen\nnach mit einer Entscheidung zufriedengegeben hätte, die von\nAnfang an so gelautet hätte wie im zweiten Durchgang. Doch\nist diese Frage nicht das einzige Kriterium für die Billigkeitsprüfung. Vielmehr kommt es wesentlich auch auf den Umfang des erzielten Teilerfolges an (vgl. BGH GA 1978, 241 £.;\nKleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 473 Rdn. 26; KK-Schikora/\nSchimansky, 2. Aufl. § 473 StPO Rdn. 7).-Ist der Teilerfolg\ngroß, so kann die Erwägung, ob der Beschwerdeführer darüber\nhinaus einen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens\nerstrebt hat, demgegenüber an Bedeutung ganz zurücktreten\n(vgl. BGH NStZ 1987, 86 Nr. 23).\n\nSo ist es hier. Der Angeklagte hat, gemessen am Schuld-\n\numfang und an der Strafhöhe, das Ziel seines Rechtsmittels\n\ngegen das erste tatrichterliche Urteil zum weitaus überwiegenden Teil erreicht. Im Hinblick darauf hält es der Senat\nfür unbillig, ihn uneingeschränkt mit den gerichtlichen\nAuslagen und eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen\naus dem ersten Revisionsverfahren zu belasten. Vielmehr ist\nes geboten, diese Auslagen so zu verteilen, wie aus der\nBeschlußformel ersichtlich. Dabei ist in erster Linie auf\ndie Höhe der verbliebenen Freiheitsstrafe abgehoben worden.\nDagegen besteht kein Anlaß, die Gebühr für das Revisionsverfahren zu ermäßigen (vgl. BGH aaO S. 87). Der Angeklagte\nhat nach Zurückweisung und Neuverhandlung der Sache durch\ndas Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es erwächst\nnur eine Revisionsgebühr, deren Höhe sich nach der rechtskräftig erkannten Strafe richtet.\n\n3. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde, mit\nder sich die Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen\nrichtet, ist der Senat nicht berufen. Seine Beschwerdezuständigkeit nach § 8 Abs. 3 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO\ngilt nur, wenn die Revision und die sofortige Beschwerde\nvom selben Beschwerdeführer eingelegt worden sind (BGH bei\nPfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; Kleinknecht/Meyer aaO § 464\n\n27\n\nRdn. 25; Schikora/Schimansky aaO § 464 Rdn. 13). Daran\n\nfehlt es hier. Die Sache wird deshalb insoweit an das\n\nzuständige Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/3-str-349-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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