{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-19_3_StR_309_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-19","aktenzeichen":"3 StR 309/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 309/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallarbeiter Van Gon zz aus Ra,\nREER-CEB\n\ngeboren am @. WB 1959 in (Vietnam),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n8\nISSN\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n12. Februar 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum\nStrafausspruch Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des\n§ 212 Abs. 1 SttGB entnommen, den es wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach\nden §§ 21, 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB doppelt gemildert\n\nhat. Sowohl bei der Ablehnung der Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 213 StGB (2. Alternative) als auch\nbei der Bestimmung der Strafhöhe hat es zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt, daß er \"nachhaltig und über\neinen längeren Zeitraum hinweg seine Tötungsabsicht in die\nTat umzusetzen versucht\" habe, indem er seine bereits am\nBoden liegende Frau in brutaler Weise geschlagen, zusammengetreten und sodann mit dem Pkw attackiert habe (UA S. 22).\nZwar ist das Landgericht nicht generell gehindert, auch\neinem vermindert schuldfähigen Angeklagten die Intensität\nund Hartnäckigkeit seines Verhaltens straferhöhend anzulasten; doch läßt die im angefochtenen Urteil gebrauchte\nWendung besorgen, daß es dem Angeklagten diese Umstände besonders zur Last legt, obwohl sie ihrerseits gerade Ausdruck\nseiner - durch das Verhalten bei und nach der Tat belegten -\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit und somit durch\n\nN\nx\n\n-4-\n\nsie bedingt waren (UA S. 21). Eine solche Wertung ist widersprüchlich und unzulässig (vgl. BGHSt 16, 360, 363 £.; BGH\nNStZz 1986, 114, 115; BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 1 und 4). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen\n\nwerden.\nRuß Gribbohm Kutzer\n\nDetter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-19/3-str-309-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-19/3-str-309-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.610484+00:00"}}