{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-14_3_StR_333_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-14","aktenzeichen":"3 StR 333/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 333/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Friseuse Monika E EEE aus Ko ME\n(ONE), geboren am @. EEEE 1966 in Modi,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n-2-\n\n24\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nDetter, a.\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ENEES\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n12. April 1988 mit den Feststellungen,\nausgenommen diejenigen zum äußeren\nTatgeschehen, aufgehoben.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung des\nsichergestellten Rauschgifts bleibt\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Ihre auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat im wesentlichen\nErfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtlich nicht zu beanstanden, dagegen\ntragen die Urteilsgründe die Verurteilung wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Die Angeklagte\nhat die Betäubungsmittel Heroin und Kokain, die ihre betäubungsmittelabhängigen Freunde in den Niederlanden erworben\nhatten, für diese gegen Entgelt in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführt. Ob ihre Freunde das Rauschgift\nselbst konsumieren oder gewinnbringend weiterveräußern\nwollten, ergeben die Urteilsgründe nicht. Zwar ist auch die\nTätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig\nRauschgift transportiert und einführt, ohne selbst Käufer\noder Verkäufer zu sein, dem Handeltreiben zuzurechnen, da\ndie eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte hierzu\ngenügt (vgl. BGH NJW 1979, 1259; StV 1984, 423). Erforderlich ist aber, daß ein Umsatz der Betäubungsmittel beabsichtigt ist (vgl. BGHSt 25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 277;\n30, 359), der bloße Erwerb zum Eigenverbrauch der Auftraggeber des Kuriers reicht nicht aus. Da eine Tat im\n\nmateriellen Sinne vorliegt, ist der Schuldspruch insgesamt\naufzuheben.\n\n2%\n-5_ “:\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und die\nEinziehungsanordnung (vgl. § 33 BtMG, SS 74a, 74 Abs. 2\nNr. 2, Abs. 3 StGB) konnten aufrechterhalten bleiben, weil\nsie von dem dargelegten Fehler nicht betroffen sind.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-14/3-str-333-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-14/3-str-333-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.424316+00:00"}}