{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-09_3_StR_378_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-09","aktenzeichen":"3 StR 378/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 378/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Carl Arno W EEE aus DEE,\ndort geboren am &. @&W 1955,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge\n\n-2- 23\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n20. Mai 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts und des Chillum bleibt\njedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\nWährend das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen den\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler aufweist, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. j\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\nallein das Vorliegen eines sogenannten vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Die Strafkammer hat sowohl die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB als auch des § 31 BtMG bejaht, sich bei der\nPrüfung des anzuwendenden Strafrahmens jedoch nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob diese Umstände die Annahme\neines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtNMG\nzu begründen vermögen (vgl. dazu BGHR BtMG § 30 II Gesamtwürdigung 2, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesanmtwürdigung fehlende 1; unvollständige 2).\n\nDie Einziehungsanordnung kann aufrechterhalten\nbleiben.\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-09/3-str-378-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-09/3-str-378-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.230115+00:00"}}