{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-07_3_StR_338_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-07","aktenzeichen":"3 StR 338/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 338/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Lothar Walter G OB aus rw &,\ngeboren am. ED 1932 in CD Tr,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nDEp:\n-2- RW 7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 1 mit dessen Zustimmung, zu Ziffer 3 auf dessen\nAntrag, am 7. September 1988 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG,\n\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO beschlossen:\n\nl. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es\neine Ordnungswidrigkeit nach SS 11, 12 Abs. 2,\n§ 15 Heilmittelwerbegesetz zum Gegenstand hat.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\nll. Januar 1988 aufgehoben im Schuldspruch\nwegen vorsätzlicher irreführender Werbung\nfür Heilverfahren, im Ausspruch über die\ndeswegen verhängte Einzelstrafe sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n..\n\nGründe:\n\nEin durch die Verbreitung von drei Handzetteln etwa\nbegangenes Vergehen der vorsätzlichen irreführenden\nWerbung für Heilverfahren (SS 3, 14 HMWG) war als Presseinhaltsdelikt bereits vor Beginn der Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer verjährt. Unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt eines Verstoßes gegen §§ 11, 12 Abs. 2,\n§ 15 HMWG, begangen durch Verbreiten der Handzettel \"außerhalb der Fachkreise\", kommt eine möglicherweise nicht\nals Presseinhaltsdelikt zu wertende (vgl. BGHSt 26, 40;\n27, 353) Presseordnungswidrigkeit in Betracht; insoweit\nhat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren nach $S 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Damit\nentfällt die Verurteilung wegen Vergehens der irreführenden Werbung für Heilverfahren ersatzlos und mit ihr die\ndeswegen verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten.\n\nDer Wegfall dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung\nder Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Art der von der\nStrafkammer vorgenommenen Gesamtstrafenbildung (Erhöhung\nder Einsatzstrafe von sechs Monaten um die - knappe -\nHälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen) spricht dafür,\ndaß die Strafkammer ohne die weggefallene zweimonatige\nFreiheitsstrafe voraussichtlich auf eine um einen Monat\nniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt haben würde.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe kann danach nicht bestehen\nbleiben.\n\nIm Hinblick auf die damit der neu entscheidenden\nStrafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung\nund die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom\n4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der\nSenat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum\nAusdruck gebrachte Auffassung zur \"Zäsurwirkung\" einer\nfrüher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits \"vollstreckt, verjährt oder erlassen\"\n\n($S 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie\nder 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten\n(Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = IR 1988, 214 mit Anmerkung\nBringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in\nBGHR aaO Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in\nBGHR aa0 Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988\n- 4 StR 606/87 in BGHR aa0 Nr. 6 = NStZ 1988, 270).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-07/3-str-338-88","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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