{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-09-07_3_StR_291_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-09-07","aktenzeichen":"3 StR 291/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 291/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Harry CE aus AED,\ngeboren am MM. EEE 1952 in DOM,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nHd\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1988 einstimmig beschlossen:\n\nl. Soweit dem Angeklagten in der Anklage der\nStaatsanwaltschaft Wuppertal vom 5. Dezember\n1986 - 12 Js 904/85 - ein Diebstahl von\nKraftfahrzeugkennzeichen vorgeworfen wird\n(Fall 17 der Anklage), wird das Verfahren\nvorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).\n\n2. Soweit der Angeklagte durch das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 1987\nim Fall III 27 der Urteilsgründe wegen Betruges\nverurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß $S 206 a StPO unter Übernahme der insoweit\nentstandenen Kosten des Angeklagten und seiner\nnotwendigen Auslagen auf die Staatskasse eingestellt.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten wird das\noben bezeichnete Urteil dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in\nsechzehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug und jeweils in einem Fall\nin Tateinheit mit Unterschlagung und mit Diebstahl, wegen Betruges in sechs Fällen, wegen\nversuchten Betruges, wegen Diebstahls in drei\nFällen und wegen Störung von Fernmeldeanlagen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt wird.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n5, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat\nder Senat in dem. aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang das Verfahren eingestellt. Die Einstellung zu\nZiffer 2.) hat die Änderung des Schuldspruchs und den\nWegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von\n120 Tagessätzen ä 15,- DM zur Folge.\n\nDie vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe konnte bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß die\nGesamtstrafe ohne die verhängte Einzelstrafe niedriger\nausgefallen wäre.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-07/3-str-291-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-07/3-str-291-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.177195+00:00"}}