{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-29_3_StR_323_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-08-29","aktenzeichen":"3 StR 323/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0993\n\nr*\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 323/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Freddy Günter RK MM aus FEB,\ngeboren am Mb. EB 1966 in REED» \\ GREEN\n\nwegen Totschlags\n\n_2- 2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 29. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 28. Dezember 1987\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Ein Fall\ngleichzeitiger Aburteilung (§ 32 JGG) lag nicht vor. Die\nVerfahren vor dem Jugendschöffengericht Flensburg waren\nbereits gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Eine\nrechtliche Möglichkeit und Verpflichtung der Schwurgerichtskammer, das bei ihr anhängige Verfahren der Jugendkammer vorzulegen, um deren - für den Fall einer Entscheidung nach\nS§ 32 JGG gegebene - Zuständigkeit zu ermöglichen, wäre allenfalls denkbar, wenn das Verfahren der Zuständigkeit der Jugendkammer willkürlich entzogen worden wäre. Diese Frage ist\nvom Senat nicht zu entscheiden, da die Revision insoweit des\nnotwendigen Sachvortrags ermangelt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nSo trägt sie beispielsweise nicht vor, daß die Schwurgerichts-\n\nkammer zu den im Zusammenhang einer \"Schwergewichtsentscheidung\"\nnach § 32 JGG erheblichen Fragen ein Sachverständigengutachten\nerhoben hat und ob die Verfahren vor dem Jugendschöffengericht\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vorläufig eingestellt worden sind.\n\n2. Der Senat entnimmt dem eine Aufhebung des Strafausspruchs erstrebenden Revisionsvorbringen eine insoweit erhobene Sachrüge. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nZur Begründung, warum die Strafkammer dem Angeklagten\neine Strafmilderung nach $S 21, 49 Abs. 1 StGB versagte, hat\nsie auch die Erwägung mit herangezogen, daß eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit nicht positiv festgestellt\nwerden konnte, daß eine solche vielmehr nur nicht auszuschließen sei. Außerdem stützt sie diese Entscheidung mit\nauf die Erwägung, daß nur von einer Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens auszugehen sei, während die Einsichtsfähigkeit als das wesentlichere Moment ungetrübt gewesen sei.\nBeide Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Ist unter Verwendung\ndes Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen, so kommt diesem bei der rechtlichen Würdigung die\ngleiche Bedeutung zu, wie einem zur Überzeugung des Gerichts\nfestgestellten (vgl. BGH bei Holtz MDR 1986, 622 m.w.N.). In\nFällen verminderter Einsichtsfähigkeit kann § 21 StGB nur\nangewendet werden, wenn die Unrechtseinsicht gefehlt hat,\ndies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 m.w.N.); liegen danach die Voraussetzungen\nder bezeichneten Vorschrift vor, dann gibt es aber keinen\nErfahrungssatz, der eine graduelle Unterscheidung im Schuldgehalt zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens\nrechtfertigte (BGH bei Holtz MDR 1985, 627; 1986, 622).\n\n7\n\nDa der Strafausspruch danach nicht bestehen bleiben\nkann, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die - jedenfalls für sich gesehen - bedenkliche Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe \"trotz seiner geistigen Verfassung\nund der affektiven Umkippreaktion mit ungeheurer Gefühlskälte gegenüber seiner Intimpartnerin sein von Rücksichtslosigkeit und Brutalität gekennzeichnetes Werk verrichtet\nund dadurch schwerste Schuld auf sich geladen\" (UA S. 27/28),\nAnlaß zur Aufhebung des Strafausspruchs hätte geben müssen.\nDie Erwägung läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer geprüft\nhat, ob und inwieweit diese Art des Vorgehens des Angeklagten\ngerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit,\nvon der auszugehen ist, beeinflußt war. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei der Zumessung der Strafe für einen Täter,\ndessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, eine gefühlskalte, rücksichtslose und brutale Tatausführung strafschärfend zu werten. Der Tatrichter muß sich aber die Frage\nstellen, ob und inwieweit solche Erschwerungsgründe gerade\nauf der geistig-seelischen Ausnahmesituation beruhen, die\ndem Täter als verminderte Schuldfähigkeit zugutezuhalten ist.\nSoweit er dies für möglich hält, darf er sie nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (vgl. die Senatsentscheidungen bei Holtz MDR 1986, 96 sowie BGHR StGB S 21 Strafzumessung 4; ständige Rechtsprechung). Eine Ausnahme davon\nwäre allerdings dann zulässig, wenn dem Angeklagten im Hinblick auf die Erfahrungen, die er mit seinem eigenen Verhalten unter Alkoholeinfluß schon gemacht hatte, auf dem\nHintergrund des von ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müßte. Anlaß zu einem\nin diese Richtung gehenden Vorwurf hat die Strafkammer im\nZusammenhang ihrer Erwägungen zu der Frage gesehen, ob von\nder Möglichkeit der Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1\nStGB Gebrauch zu machen sei (UA S. 26/27).\n\nSollte die neu zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer eine anhaltende Gefährdung der Allgemeinheit durch\nden Angeklagten feststellen, so käme eine Unterbringung nach\nS$S 63 StGB allein auf Grund einer positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat in\nBetracht. Das Verbot der Schlechterstellung würde der Verhängung einer solchen Maßregel nicht entgegenstehen (§ 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-29/3-str-323-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-29/3-str-323-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.704735+00:00"}}