{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-24_3_StR_232_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-08-24","aktenzeichen":"3 StR 232/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Einer GmbH wird nicht ohne weiteres ein rechtswidriger Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zugefügt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ihrem Vermögen mit Zustimmung\naller Mitgesellschafter bereits erzielte Gewinne entnimmt,\nderen Entstehung er durch Falschbuchungen zum Zwecke der\nSteuerhinterziehung verschleiert (Fortführung von BGHSt 34,\n379).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja Nur zu Il und IIı\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 266 Abs. 1\n\nEiner GmbH wird nicht ohne weiteres ein rechtswidriger Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zugefügt, wenn der geschäftsführende Gesellschafter ihrem Vermögen mit Zustimmung\naller Mitgesellschafter bereits erzielte Gewinne entnimmt,\nderen Entstehung er durch Falschbuchungen zum Zwecke der\nSteuerhinterziehung verschleiert (Fortführung von BGHSt 34,\n379).\n\nBGH, Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 232/88 - LG\nOsnabrück\n\nBUNDESGERICHTSHOF #\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 232/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Joachim B WW aus LEE, geboren am\n\nw. EEE 1949 in Bad I.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nIV\n\n16\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 10. August 1988 in der Sitzung vom 24. August 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\nZzschockelt,\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WEEEEEED aus GEEEEEEEED\nin der Verhandlung am 10. August 1988\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte WW in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte EB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n17. Dezember 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen Untreue\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt; die Einzelfreiheitsstrafe, auf die es\nwegen Untreue erkannt hat, beträgt ein Jahr und drei Monate.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\nI. Nach den Feststellungen war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der durch Vertrag vom 29. Dezember 1977 errichteten H. J. BEEB-CGmbH. Das\nStammkapital betrug 50.000 DM. Als Geschäftsamteil hielten\nder Angeklagte 30.000 DM, seine Ehefrau 15.000 DM und sein\nBruder Wilfried BB 5.000 DM. Gegenstand des Unternehmens\nwaren insbesondere der Bau und die Veräußerung von Kaufeigenheimen und Eigentumswohnungen. Die GmbH nahm zunächst\nsowohl vom Geschäftsvolumen als auch von der Gewinnsituation\nher einen beachtlichen Aufstieg (UA S. 6).\n\nl. Bei den Bauobjekten HB mit 36 Häusern, die Ende\n1983 bezugsfertig waren (UA S. 7), und Wetterwarte mit\n40 Häusern, die bis Ende 1984 errichtet wurden (UA S. 8ff.),\nzeichneten sich kalkulierte Gewinne der CmbH von insgesamt\n8 Millionen DM vor Steuern ab. Ende 1983 entschloß sich der\nAngeklagte, von diesen Rohgewinnen einen Betrag von bis zu\n3 Millionen DM durch \"Verlagerung\" in andere Objekte der Gesellschaft der ordnungsmäßigen Besteuerung zu entziehen,\nindem er von den von der GmbH eingesetzten Bauunternehmen\nüberhöhte oder fiktive Rechnungen erstellen ließ, denen tatsächlich keine Leistungen zugrunde lagen. Die Rechnungsbeträge sollten in der Bilanz als Aufwand den Gewinn der GmbH\nentsprechend mindern. Die Bauunternehmen sollten die Rechnungsbeträge erst dann erhalten, wenn sie später Leistungen\nerbracht haben würden (UA S. 12f.). Nach einer Änderung\nseines ursprünglichen Plans wollte der Angeklagte einen\nTeilbetrag von 1,5 Millionen DM in der beschriebenen Weise\n\nin vier private Bauvorhaben \"verlagern\", von denen drei ihm\n(Ki Ho LÜEEEBstraße und MElBstraße) und eines\nseinem Bruder (S@Bstraße) gehörten. Tatsächlich flossen\nin die Objekte\n\nU Dt\n\nvom 11. September 1984 bis\n\nzum 11. Januar 1985 300.000,-- DM,\nLüBstraße\n\nvom 19. November 1984 bis\n\nzum 28. Januar 1986 370.612,49 DM,\nMBstraße\n\nvom 19. November 1985 bis\n\nzum 12. Februar 1986 47.019,70 DM,\n\nund S@WiRstraße\n\nvom 18. September 1984 bis\n\nzum 5. September 1985 424.255,40 DM.\n\nNach Verrechnungszahlungen\n\nder beteiligten Bauunternehmen\n\nverbrauchte der Angeklagte als\n\nzusätzliche Privatentnahmen\n\nfür sich vom 2. Oktober 1984\n\nbis zum 13. Dezember 1985 (von\n\nden Firmen SUB und\n\nGa) weitere 358.112,41 DM\n1.500.000,-- DM.\n\nDen Betrag von 1,5 Millionen DM legt ihm das Landgericht als von ihm veruntreut zur Last. Davon entfallen (nach\nBuchungsdatum) auf die Jahre\n\n1984 1.039.679,37 DM\n1985 394.188,17 DM und\n1986 66.132,45 DM\n\n1.499.999,99 DM\n\nDie GmbH arbeitete bis einschließlich 1985 mit Gewinn.\nIm Verlauf des Jahres 1985 verschlechterte sich ihre Liquidität (UA S. 11). Es gelang dem Angeklagten nicht, dieser\nEntwicklung wirksam zu begegnen. Im Sommer 1986 machte die\nStadtsparkasse OB, über die die GmbH Geschäfte abwickelte, einschränkende Auflagen für den weiteren Zahlungsverkehr; Ende November 1986 ließ sie keine weiteren Verfügungen mehr zu (UA S. 11). Über das Vermögen der GmbH wurde\nam 11. Dezember 1986 das Konkursverfahren eröffnet. Aufgrund\nvon Hilfsbeweisamträgen hat das Landgericht zugunsten des\nAngeklagten unter anderem folgendes als wahr unterstellt: Am\n1. Dezember 1983 beschlossen die drei Gesellschafter einstimmig, daß der Angeklagte wie ein Alleingesellschafter\nüber die GmbH - einschließlich deren Gewinne sowie deren Liquidation - verfügen dürfe, ohne den Mitgesellschaftern\ndarüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Die - vom Angeklagten als \"verdeckte Gewinnausschüttung\" bezeichneten - Zahlungen, welche die GmbH ohne ihr zugute kommende Gegenleistungen erbrachte, wurden ausnahmslos aus bereits erzielten weitaus höheren Gewinnen vorgenommen und gefährdeten\nweder die Liquidität noch das Stammkapital der GmbH.\n\n2. Nach den Feststellungen verkürzte der Angeklagte\ndurch Verwendung fingierter oder überhöhter Rechnungen im\nZusammenhang mit den Gewinnverlagerungen innerhalb der GmbH\nund in den Privatbereich sowie durch unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern folgende Steuerbeträge:\n\n- 7 -\nKörperschaftsteuer 1984 730.061,-- DM\nGewerbesteuer 1984 188.934,95 DM\nUmsatzsteuer 1984 bis 1986\nauf Zeit 80.513,20 DM\nauf Dauer 184.210,53 _ DM\n264.723,73 DM 264.723,73 DM\n\n1.183.719,68 DM\n\nAm 9. Juni 1986 begann das Finanzamt bei der GmbH eine\nBetriebsprüfung, die sich auf die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1981 bis 1984 erstreckte. Der\nPrüfungsauftrag wurde \"im umsatzsteuerlichen Bereich\" im\nVerlauf der Betriebsprüfung auf die Zeit bis einschließlich\n1986 erweitert. Nach Abschluß der \"eigentlichen Prüfungshandlungen\" im September 1986 erstattete der Angeklagte am\n3. November 1986 eine Selbstanzeige, noch bevor am 11. November 1986 die Schlußbesprechung stattfand (UA S. 64). In\nder Selbstanzeige bat er um Einräumung einer Frist \"von mindestens drei Monaten\", damit er korrekte Steuererklärungen\nund Bilanzen einreichen könne (UA S. 64f.).\n\nII. Mit ihren Einzelangriffen wendet sich die Revision\ninsbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, daß der\nAngeklagte die bezeichneten 1,5 Millionen DM veruntreut habe\nund seine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung wirkungslos sei.\n\n1. Die Beanstandungen, welche die Verurteilung wegen\nUntreue betreffen, sind im Ergebnis begründet.\n\na) Der Senat hat seiner Entscheidung BGHSt 34, 379 als\nLeitsatz vorangestellt: Tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH, durch die\ner eigennützig oder im Interesse Dritter willkürlich Vermögen der Gesellschaft verschiebt, sind trotz Zustimmung der\nGesellschafter in der Regel mißbräuchlich oder pflichtwidrig\nim Sinne des § 266 StGB, wenn die Vermögensverschiebung bei\nder GmbH unter Mißachtung der Pflicht nach § 41 GmbHG durch\nFalsch- oder Nichtbuchen verschleiert und die Zustimmung\nunter Mißbrauch der Gesellschafterstellung erteilt wird.\nDies gilt auch, wenn das nach § 30 GmbHG geschützte Stamnkapital unmittelbar noch nicht angegriffen wird.\n\nDas Landgericht vertritt unter Berufung auf diese Entscheidung (vgl. dazu Fleck EWiR § 29 GmbHG 2/87, 987; Ulmer,\nFestschrift für Pfeiffer, 1988, S. 853ff.) die Rechtsansicht: Der Angeklagte habe die GmbH durch die von ihm veranlaßte \"Verrechnungspraxis\" pflichtwidrig geschädigt. Der\nSchaden liege darin, daß er ihr 1,5 Millionen DM entzogen\nhabe, die sie nicht hätte zahlen müssen. Auf die Frage, ob\ndie der GmbH entzogenen Beträge zur Tatzeit ohne Liquiditätsbeeinträchtigung als (bereits erzielte) Gewinne hätten\nausgeschüttet werden können, komme es nicht an; denn dies\nsei nicht geschehen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Einwand, es handele sich bei den \"Verlagerungen\" um\nverdeckte Gewinnausschüttungen, die nach der Ertragslage\nohne weiteres auch als offene Gewinnausschüttungen möglich\ngewesen wären, sei für den Schuldspruch wegen Untreue unerheblich (UA S. 72ff.). Demgemäß hat das Landgericht die\nErwägung, der Angeklagte hätte die 1,5 Millionen DM \"bei\n\nEinhaltung der Gewinnfeststellungs- und -ausschüttungsvorschriften jederzeit der GmbH entnehmen und seinem Privatvermögen zuführen können\", nur strafmildernd berücksichtigt\n(UA S. B6f.).\n\nb) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.\nDabei geht es nicht allgemein um Probleme der Untreue zum\nNachteil einer GmbH, sondern nur um den Sonderfall des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, der der Gesellschaft bereits erzielte Gewinne im Einverständnis mit allen\nMitgesellschaftern entnimmt, ohne die Vorschriften über die\nErhaltung des Stammkapitals zu verletzen.\n\naa) Zum Untreuetatbestand gehört, daß das betreute Ver-\n\nmögen durch eine Untreuehandlung geschädigt oder in einer\nder Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet wird. Für\neine solche Annahme genügt eine lückenhafte oder falsche\nBuchführung für sich allein nicht, wenn sie auch mit den\nGrundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar ist.\nNach der vom Landgericht vorgenommenen Wahrunterstellung\nläßt sich die Annahme eines rechtswidrigen Nachteils nicht\nrechtfertigen, sofern der Angeklagte der GmbH die Gewinne\nentziehen durfte.\n\nEinverständliche Entnahmen bereits erzielter Gewinne\nsind an sich erlaubt, also in der Regel kein rechtswidriger\nNachteil für die GmbH (vgl. Fuhrmann in Rowedder/Fuhrmann\nGmbHG vor §§ 82-85 Rdn. 5, S. 1317; ferner BGHZ 31, 258,\n278; 93, 146, 148; 95, 330, 340; BGH NJW 1984, 1037). Denn\ndie Gesellschafter haben - soweit nichts anderes bestimmt\n\n- 10 -\n\nist - Anspruch auf den sich aus der jährlichen Bilanz ergebenden Reingewinn (§ 29 Abs. 1 GmbHG a.F.) oder - nach dem\nInkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) vom\n19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) - Anspruch auf den\nJahresüberschuß oder den Bilanzgewinn (Art. 12 § 7 des\nGesetzes vom 4. Juli 1980, BGBl. I S. 836, eingefügt durch\nArt. 11 Nr. 3 BiRiLiG; § 29 Abs. 1 und 2 GmbHG i.d.F. des\nArt.. 3 Nr. 1 BiRiLiG). Die Rechtsprechung setzt voraus, daß\nEntnahmen in diesem Rahmen als solche keine strafbare Handlung, insbesondere keine Untreue sind (vgl. RGSt 42, 278,\n283f.; BGHSt 3, 32, 40). Allerdings gibt erst der Feststellungs- oder Gewinnverteilungsbeschluß dem einzelnen Gesellschafter einen klagbaren Anspruch (Fischer/Lutter/Hommelhoff\nGmbHG 12. Aufl. $S 46 Rdn. 4). Doch ist auch die Zahlung von\nGewinnvorschüssen zulässig. Ist sie im Gesellschaftsvertrag\nnicht vorgesehen, so muß die Gesellschafterversammlung über\nsie beschließen. Für die strafrechtliche Beurteilung kommt\nes aber nicht darauf an, ob die Formen des § 46 Nr. 1 GmbHG\ngewahrt sind. Wenn den Gesellschaftern Beträge aus einem\ntatsächlich vorhandenen Reingewinn oder im Vorgriff auf\neinen mit Sicherheit alsbald erzielten Reingewinn ausgekehrt\nwerden, bedeutet dies für sich allein keinen rechtswidrigen\nNachteil für die GmbH. Das gilt selbst dann, wenn die entnommenen Beträge zu Tarnungszwecken falsch gebucht werden.\n\nAnders kann der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn\neine an sich zulässige Gewinnentnahme schädliche Folgen hat,\ndie über die durch die Entnahme bewirkte Vermögensminderung\nhinausreichen und deshalb als rechtswidriger Nachteil für\ndie GmbH zu werten sind. Solche Folgen dürfen auch die Gesellschafter nicht einverständlich herbeiführen, sofern sie\n\n- 11 -\n\ndadurch ihre Gesellschafterstellng mißbrauchen. Das ist\ninsbesondere der Fall, wenn durch die an sich mögliche Entnahme die Existenz der GmbH gefährdet wird. So ist in der\nRechtsprechung zu § 8la GmbHG, dessen Anwendungsbereich nach\nAufhebung der Vorschrift (Art. 51 Nr. 1 des 1. StRRG vom\n25. Juni 1969, BGBl. I S. 645) vom Untreuetatbestand (§ 266\nStGB) mit umfaßt wird (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks.\nv/4094, S. 56), wiederholt anerkannt worden, daß Entnahmen\naus dem GmbH-Vermögen trotz Zustimmung aller Gesellschafter\nals Nachteilszufügung anzusehen sind, wenn sie etwa die\nExistenz der GmbH durch Entzug der Froduktionsgrundlage\n(BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63 unter\nHinweis auf BGHSt 3, 32), ihre Liquidität (BGH, Urteil vom\n18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56 bei Herlan GA 1958, 46;\nUrteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63) oder besondere\nentgegenstehende Interessen der GmbH gefährden (BGH, Urteil\nvom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56). Diese Grundsätze hat\nder Bundesgerichtshof nicht nur bei verdeckten Gewinnentnahmen angewendet (Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR\n434/56), sondern sie auch dann für anwendbar gehalten, wenn\ndie Gesellschafter dem Geschäftsführer Sonderentnahmen gestatten oder ihm Sondervergütungen für besondere Leistungen\nbewilligen (Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63).\n\nbb) Für die Beurteilung der Frage, ob Gewinnentnahmen\ndie Existenz oder die Liquidität einer GmbH gefährden, wird\nes nicht erforderlich sein, daß sich der Tatrichter stets\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens Gewißheit\nüber die Vermögenslage der Gesellschaft verschafft. Er hat\ndiese Frage unter Berücksichtigung aller Umstände des\n\n- 12 -\n\nEinzelfalls zu prüfen. Die Annahme einer Existenz- oder\nLiquiditätsgefährdung, insbesondere einer \"Aushöhlung\" der\nGmbH durch vorweggenommene Gewinnausschüttungen (vgl.\nKohlmann in Hachenburg GmbHG 7. Aufl. vor § 82 Rdn. 77;\nTiedemann in Scholz GmbHG 6. Aufl. vor § 82 Rdn. 17; ferner\nUlmer aaO S. 868), mag nahe liegen, wenn es sich um relativ\ngroße Entnahmen handelt und die Gesellschaft in absehbarem\nzeitlichem Zusammenhang damit in Konkurs gerät. In solchen\nFällen wird sich eine durch die Entnahmen bewirkte Gefährdung des Gesellschaftsvermögens in der Regel auch ohne Aufstellung einer Vermögensbilanz allein aufgrund des tatsächlichenGeschehensablaufs feststellen lassen. Im übrigen wird\neine Prüfung des Sachverhalts auf der Grundlage einer nach\n\"Zerschlagungswerten\" aufgestellten Bilanz (vgl. BGHZ 76,\n326, 335) unter den bezeichneten Voraussetzungen nicht\nselten ergeben, daß das nach § 30 GmbHG geschützte Stammkapital (d.h. das rechnerisch nach Bilanzierung die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer) durch die Entnahmen bereits angegriffen worden ist. Doch gibt es keine starren Beweisregeln.\n\ncc) Das Landgericht geht nach allem zu Unrecht davon\naus, daß ein Schaden der GmbH allein schon in den Gewinnentnahmen liege. Der dargelegte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch - abgesehen von der\nWahrunterstellung - mit geänderter rechtlicher Begründung\nschon deshalb nicht aufrechterhalten, weil die Entnahmen\nnach den Feststellungen überwiegend in das Jahr 1984 fielen,\n\n+6\n\n- 13 -\n\nnoch bevor die Liquidität der GmbH möglicherweise erst (nach\nunerwarteten Schwierigkeiten) Ende 1985 (vgl. UA S. 9) oder\n(irgendwann) \"im Verlauf des Jahres 1985 schlechter\" geworden war (UA S. 11). Außerdem ist zur inneren Tatseite bisher\nnicht geklärt, wie der Angeklagte die Entwicklung in den\nverschiedenen Phasen von 1984 bis 1986 einschätzte(vgl. UA\nS. T74£.).\n\nObwohl das Landgericht als wahr unterstellt hat, daß\ndie Gewinnentnahmen (während der ganzen Tatzeit) weder die\nLiquidität noch das Stammkapital der GmbH beeinträchtigten,\nist auch ein Freispruch vom Untreuevorwurf durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Denn der festgestellte Sachverhalt ist infolge der Wahrunterstellung widersprüchlich. Ohne\nnähere Darlegungen ist es nicht verständlich, daß die GmbH\nsich einerseits seit 1985 in Liquiditätsschwierigkeiten befand, sie seit 1986 nicht mehr mit Gewinn arbeitete und im\nDezember 1986 schließlich Konkurs anmeldete, sie sich\nandererseits aber bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Entnahmen bis Februar 1986 in solchen (günstigen) Vermögensverhältnisen befunden haben soll, daß die Gewinnverlagerungen\nin den privaten Bereich (folgt man der Wahrunterstellung)\n\"nach der Lage der GmbH möglich\" waren und weder ihre Liquidität noch ihr Stammkapital gefährdeten.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt in der neuen\nHauptverhandlung auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen\nhaben, ob ein (durch die Zustimmung der Gesellschafter nicht\nausgeschlossener) Nachteil im Sinne des § 266 StGB in Form\neiner Vermögensgefährdung für die GmbH etwa darin liegt, daß\nder Angeklagte sie durch den Entzug liquider Mittel, falsche\n\n- 14 -\n\nBuchführung und Steuerverkürzung der Gefahr aussetzte, in\nabsehbaren Phasen ins Gewicht fallender Liquiditätsschwierigkeiten mit erheblichen, den wirtschaftlichen Zusammenbruch der GmbH fördernden Steuernachforderungen überzogen zu\nwerden, für die er Vorsorge nicht getroffen hatte. In diesem\nZusammenhang ist zu berücksichtigen, daß im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung viel eher als bei einer offenen\nnicht mit Körperschaftsteuer belastete Teile des verwendbaren Eigenkapitals in Anspruch genommen werden, was zu einer\nErhöhung der Körperschaftsteuer führt (§ 27 KStG). Eine\noffene Gewinnausschüttung wird demgegenüber - zur Vermeidung\neiner Körperschaftsteuererhöhung - im allgemeinen so bemessen, daß dafür genügend besteuertes Eigenkapital zur Verfügung steht.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die\nSelbstanzeige vom 3. November 1986 den Angeklagten nicht von\nStrafe wegen der Steuerhinterziehungen freistellt.\n\nDie Selbstanzeige ist unwirksam. Das Landgericht hat\nmit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb sie nach\nihrem Inhalt nicht als Berichtigung oder Ergänzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu werten ist (UA S. 75).\nEs kann auf sich beruhen, ob ein Täter gehalten ist, stets\nAngaben über die betragsmäßige Höhe der von ihm verkürzten\nSteuern zu machen, wenn er Straffreiheit erlangen will; denn\ndarauf stellt das Landgericht nicht entscheidend ab. Vielmehr hebt es zu Recht hervor, daß der Angeklagte das Finanzamt bewußt und gewollt über den Umfang seiner Taten völlig\nim unklaren gelassen hat. Im übrigen dauerte die durch die\nBetriebsprüfung bewirkte Sperre (§ 371 Abs. 2 Nr. la AO)\n\na\n\n- 15 -\n\nbeim Eingang der Selbstanzeige noch an. Für ein Wiederaufleben der Anzeigemöglichkeit ist kein Raum, bevor die\nFinanzbehörde die aufgrund der Außenprüfung erstmals erlassenen oder berichtigten Steuerbescheide bekanntgemacht\noder das Prüfungsverfahren durch eine Mitteilung gemäß § 202\nAbs. 1 Satz 3 AO abgeschlossen hat (BGHSt 35, 188, 190).\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue führt\nzum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat\nkann ausschließen, daß die Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung (ein Jahr und acht Monate sowie neun Monate) von der\nAufhebung der Verurteilung wegen Untreue mitbetroffen sind.\nSie sind auch sonst nicht zu beanstanden. Das Landgericht\nwar nicht gehalten, auf die Selbstanzeige im Rahmen der\nStrafzumessung besonders einzugehen. Daß es sie bei der\nStrafzumessung aus den Augen verloren haben könnte, ist nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen, zumal es\n\n- 16 -\n\nzugunsten des Angeklagten hervorhebt, daß er die Steuerhinterziehungen eingeräumt und durch sein Verhalten zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat (UA\nS. 86).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/3-str-232-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/3-str-232-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.572645+00:00"}}