{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-24_3_StR_178_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-08-24","aktenzeichen":"3 StR 178/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21\n\nP2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 178/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHorst W EEE aus SCHEEED-FOD, Fr,\ngeboren am 9. ED 1939 in cin\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nWIII\n\nAE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 24. August 1988 in der Sitzung vom\n7. September 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB\nbei der Verkündung am 24. August 1988,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung am “. Sapntember 1988\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: GEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBA\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen x\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener, jeweils fortgesetzter Einkommensteuer- und\nGewerbesteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte betrieb seit 1976 ein Montagebauunternehmen in Ne. Als ihm 1978 die Schließung seines\nBetriebes durch die Handwerkskammer Mal drohte, weil er\nkeine Schlosserlehre absolviert und keine Meisterprüfung abgelegt hatte, entschloß sich der Angeklagte, seinen Betrieb\nim Elsaß anzumelden, wo diese Voraussetzungen nicht gefordert wurden. Anfang 1979 meldete er sich polizeilich nach\nLEE / Elsaß ab. Bei der Gemeinde Ei erklärte er,\nseinen Betrieb nach Frankreich verlegt zu haben. Seit diesem\nZeitpunkt wurde seitens der Gemeinde keine Gewerbesteuer\n\n-4-\n\nmehr erhoben. Unter Vorlage der französischen Meldebestätigung und der Gewerbeanmeldung bei der elsässischen Handwerkskammer beantragte der Angeklagte beim Finanzamt Meb\ndie Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf 0.\nDiesem Antrag entsprach das Finanzamt MED trotz Bedenken\ndes Sachbearbeiters, dem bekannt war, daß für den Angeklagten weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden\n(S. 13 UA). Diese reichte der Steuerberater des Angeklagten\nneben den Lohnsteuervoranmeldungen auch in der Folgezeit\nbeim Finanzamt MED ein. Die Einkommensteuererklärungen\nfür 1979 bis 1982 gab der Angeklagte dagegen beim zuständigen französischen Finanzamt ab und zahlte nach Veranlagung\ndie dort fälligen Einkommensteuern. Auf Grund der Erklärungen des Angeklagten führte das Finanzamt MB für die\nJahre 1979 bis 1982 keine Veranlagungen zur Einkommensteuer\ndurch. Tatsächlich behielt der Angeklagte seinen Wohnsitz in\nNe@ bei und führte auch seinen Betrieb von dort in\nden gewohnten Bahnen weiter.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung. Dem steht\ninsbesondere nicht die Kenntnis des Sachbearbeiters beim\nFinanzamt MB entgegen, daß der Angeklagte weiterhin\nUmsatzsteuervoranmeldungen abgab. Der Senat kann offen\nlassen, ob die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO eine\nUnkenntnis der Finanzbehörde voraussetzt. Denn die im Urteil\nfestgestellte Kenntnis des Sachbearbeiters DEE, daß der\nAngeklagte weiterhin Umsätze im Erhebungsgebiet bewirkte und\ndeshalb Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, läßt keine Rückschlüsse auf seine Steuerpflicht im übrigen zu. Zwar ist\n\nFA\n\ngemäß § 21 Satz 1 AO für die Umsatzsteuer grundsätzlich das\nFinanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer\nsein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt. Daneben ist\njedoch auch derjenige Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, der\nsein Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des\nGesetzes gehörenden Ort betreibt, aber im Erhebungsgebiet\nLieferungen oder Leistungen ausführt. Für diesen Fall bestimmt § 21 Satz 2 AO die Zuständigkeit des Finanzamts\ndanach, in welchem Finanzamtsbezirk die Umsätze ganz oder\nvorwiegend bewirkt werden. Der Sachbearbeiter DEE konnte folglich nur erkennen, daß der Angeklagte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts MED weiterhin steuerbare\nLieferungen und Leistungen erbrachte. Daraus konnte er jedoch nicht den Fortbestand des Betriebes in Ne @iiiiiiiEN>\nherleiten oder auf eine etwaige weitere inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO schließen. Erst recht konnte\ner daraus keine Schlüsse auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten und eine sich daraus ergebende Einkommensteuerpflicht i. S. von § 1 Abs. 1 EStG\nziehen.\n\nAuch mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums\nbrauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen.\nDenn nach den getroffenen Feststellungen war \"dem Angeklagten ... klar, daß dieser seinen Betrieb in Ne@iiiiiiiB\n\nnicht aufgeben und demzufolge Betriebseinkünfte erzielen\nwürde. Daß diese auch in Deutschland zu versteuern waren,\nwußte Horst We aufgrund der Äußerungen seines\nSteuerberaters\" (S. 10 UA). Danach waren dem Angeklagten sowohl der konkrete Steueranspruch des Staates als auch seine\nsteuerlichen Verpflichtungen bekannt. Mit den inneren Beweggründen für sein steuerunehrliches Verhalten hat sich das\nLandgericht darüberhinaus ausreichend befaßt (S. 10, 42 UA).\nFür einen Irrtum war danach kein Raum mehr.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/3-str-178-88","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/3-str-178-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.551306+00:00"}}