{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-24_3_StR_176_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-08-24","aktenzeichen":"3 StR 176/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF -7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 176/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSamaill H EEE aus DEINER, geboren am MB. GEEEEEEEEED\n1958 in Ip (TEEN) ,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIvV\n\nHE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. wm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus I]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GERD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nHZ\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1987 wird\nverworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\n22 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\ngestützte Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Revision beanstandet zu Unrecht die Ablehnung\nvon Beweisamträgen.\n\naa) Die Einvernahme der Zeugin Lo darüber, daß am\n10. Februar 1987 Ermittlungsbeante ihr gegenüber unter\nVorlage eines Fotos des Halam CEEEEB behauptet hätten,\ndieser sei am Tage zuvor im Fahrzeug der Zeugin unter dem\nNamen HB (des Angeklagten) angehalten worden, hat das\n\nLandgericht abgelehnt, weil dies für die Entscheidung ohne\nBedeutung sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, ob und\nwelche Behauptungen Polizeibeamte aufstellen, habe auf die\nEntscheidung der Kammer keinen Einfluß. Die behauptete Tatsache könne auf einem Irrtum der Polizeibeamten beruhen, die\nerst am Tage nach der Überprüfung der Personen mit der Sache\nbefaßt worden seien. Zu den näheren Umständen der Überprüfung vom 9. Februar 1987 vermöge die Zeugin keine Angaben zu\n\nmachen.\n\nDies ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht geht\ndavon aus, daß der Angeklagte am 9. Februar 1987 den Pkw\nseiner Verlobten Lo@B geführt hat, in dem sich Diebesgut\naus einem kurz zuvor begangenen Einbruch befand. Als er mit\ndiesem Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle geriet, versuchte\ner dieser auszuweichen. Das Fahrzeug wurde deshalb vom\nPolizeibeamten SC verfolgt, angehalten und durchsucht.\nDessen Aussage hat das Landgericht seiner Feststellung, der\nAngeklagte sei Fahrer des Pkws gewesen, zugrundegelegt. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht wegen\nder Überprüfung und der Klärung der Identität des Angeklagten durch den Polizeibeamten SB die Behauptungen anderer, damit nicht befaßter Polizeibeamter für bedeutungslos\nerachtete. Ihre Bekundungen könnten allenfalls beweisen, daß\nGem mit dem Angeklagten verwechselt werden konnte. Daß\ndem so ist und daß Halam GP sogar von anderen Polizeibeamten für den Angeklagten gehalten wurde, ist jedoch bedeutungslos für den vorliegenden Fall, in dem die Identität\ndes Angeklagten mit der am 9. Februar 1987 kontrollierten\nPerson festgestellt worden ist. Da das Landgericht einen\nZeugen für das unmittelbare Geschehen vernommen hatte,\n\nAS\n\nbrauchte es sich nicht gedrängt zu sehen (§ 244 Abs. 2\nStPO), Zeugen zu vernehmen, die nur vom Hörensagen etwas\nüber das Geschehen berichten konnten.\n\nbb) Auch die beantragte Beiziehung weiterer Fotos des\nHalam GP (Beweisamtrag vom 7. Dezember 1987; Anlage 2\ndes Protokolls von diesem Tag) hat das Landgericht zutreffend als bedeutungslos abgelehnt. Mehr als die Verwechslungsmöglichkeit kann auch durch dieses Beweismittel nicht\nbewiesen werden. Diese Möglichkeit erörterte das Landgericht, das mehrere Zeugen, die den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt hatten, vernommen hatte, bei seiner Beweiswürdigung. Mehr war nicht erforderlich. Unter\nden gegebenen Umständen verlangte auch die Aufklärungspflicht nicht die Beiziehung weiterer Lichtbilder.\n\ncc) Die weiteren Rügen, das Landgericht habe Hilfsbeweisamträge, die sich mit dem vom Sachverständigen Free\nerstatteten Gutachten befaßten, rechtsfehlerhaft abgelehnt,\nsind offensichtlich unbegründet. Ein Anspruch darauf, daß\nein Sachverständiger eine bestimmte Untersuchungsmethode\nanwendet, besteht nicht (BGH bei Pfeiffer NSt2 1982, 189).\n\nb) Soweit in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts\nZEEEEEB vom 3. März 1988 die Ablehnung weiterer Beweisamträge\nvom 7. Dezember 1987 gerügt wird, sind die formellen Voraussetzungen für eine solche Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)\nnicht erfüllt, weil der Inhalt der Beweisamträge und die Begründung der ablehnenden Beschlüsse nicht ausreichend mitgeteilt sind.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDas Landgericht stützt die Überführung des Angeklagten,\nder sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht eingelassen hat, auf mehrere Indizien:\n\nIn einem Pkw, den der Angeklagte mitbenutzte, fanden sich\nzwei Maulschlüssel. An allen Tatorten wurden Spuren festgestellt, die nur von diesen Werkzeugen verursacht worden sein\nkönnen. In vier Fällen wurde der Angeklagte am Tatort oder\nin dessen Nähe von Zeugen gesehen; bei einer Polizeikontrolle, der er sich zunächst entziehen wollte, wurden in dem\nvon ihm geführten Pkw Gegenstände gefunden, die aus Wohnungen stammten, die mit den Maulschlüsseln aufgebrochen worden\nwaren. Er wurde in der Nähe zweier Wohnungen, in die kurz\nzuvor eingebrochen worden war, festgenommen. Bei ihm und\nseinem Mittäter fand sich ein dort abgedrehter Schließzylinder und Bargeld in einer Stückelung, wie es von den Geschädigten vermißt worden war.\n\nDiese Würdigung trägt die Verurteilung des Angeklagten\nin allen Fällen.\n\na) Die in dem vom Mitangeklagten N] geführten\nPkw sichergestellten Maulschlüssel, mit denen alle abgeurteilten Einbrüche begangen worden sind, durfte die Strafkammer als vom Angeklagten benutzte Tatwerkzeuge betrachten.\nEr wurde nicht nur zusammen mit Me bei einem Diebstahl beobachtet, sondern auch mit anderen Mittätern an\nweiteren Tatorten, wo ebenfalls die Maulschlüssel zum Aufbrechen von Türen verwendet worden waren. Das Landgericht\n\nAZ\n\nkonnte daraus in zulässiger Weise den Schluß ziehen, der nur\nmöglich, nicht aber zwingend zu sein braucht (vgl. BGHSt 10,\n208, 209; 26, 56, 63; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung allgem. 1; Vermutung 1), daß dem Angeklagten die\nVerfügungsgewalt über die Werkzeuge zustand.\n\nb) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht, obwohl ihm keines der von ihm festgestellten Beweisanzeichen\nallein zu seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen ausreichte, aus deren Gesamtheit den\nSchluß zog, der Angeklagte sei an allen Taten beteiligt gewesen. Der Besitz der bei allen Einbrüchen verwendeten Werkzeuge, das Auffinden von Diebesgut bei ihm, seine Identifizierung in einigen Fällen durch Zeugen als diejenige Person,\ndie in unmittelbarer Nähe des Tatortes gesehen wurde, stehen\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage seiner Täterschaft. Daß die Strafkammer gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechende Indizien übersehen oder nicht in die Gesamtabwägung einbezogen hat, ist nicht ersichtlich.\n\nc) Das Landgericht stützt sich bei der Beweiswürdigung\nnicht auf Beweisanzeichen, von deren Richtigkeit es nicht\nüberzeugt war. Die Urteilsgründe ergeben trotz teilweise\nmißverständlicher Formulierung nicht, daß das Landgericht\nAussagen von Zeugen über die Wiedererkennung des Angeklagten\ngrößeres Gewicht beigemessen hat, als ihnen nach ihrem Inhalt zukommt. Auf die Bekundung der Zeugin BEP über eine\nMittäterschaft von Michael Lo@B stützt die Strafkammer die\nVerurteilung des Angeklagten nicht. Erörtert wird nur, daß\ndie Äußerung der Zeugin insoweit einer Täterschaft des Angeklagten nicht entgegensteht.\n\nd) Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen, die den\nAngeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt haben,\nnachdem ihnen bereits vorher von den Ermittlungsbehörden\ndessen Lichtbilder vorgelegt worden waren, hat das Landgericht ausreichend beachtet, daß dem Wiedererkennen bei\nsolcher Sachlage unter bestimmten Umständen, die hier aber\nzutreffend verneint worden sind, nur begrenzter Beweiswert\nzuerkannt werden kann (vgl. BGHSt 16, 204; BGHR StPO § 261\nIdentifizierung 3; Beschluß des Senats vom 4. Mai 1988\n- 3 StR 148/88).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/3-str-176-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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