{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-24_3_StR_129_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-08-24","aktenzeichen":"3 StR 129/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Weiß der Vernehmungsbeamte, daß nach den bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten\nbesteht, so kann eine Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1\nSatz 1 StPO schon darin liegen, daß er ihm gegenüber nur\npauschal und ohne bestimmte Beweismittel vorzuspiegeln von\neiner erdrückenden, ihm keine Chance lassenden Beweiskette\nspricht, um ihn dadurch zu einem Geständnis zu bewegen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 136a\n\nWeiß der Vernehmungsbeamte, daß nach den bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten\nbesteht, so kann eine Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1\nSatz 1 StPO schon darin liegen, daß er ihm gegenüber nur\npauschal und ohne bestimmte Beweismittel vorzuspiegeln von\neiner erdrückenden, ihm keine Chance lassenden Beweiskette\nspricht, um ihn dadurch zu einem Geständnis zu bewegen.\n\nBGH, Urt. vom 24. August 1988 - 3 StR 129/88 - LG Kleve\n\nBUNDESGERICHTSHOF +\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 129/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Friedrich B Emmen aus VER, geboren am MM.\nEEE 1963 in KB,\n\nwegen des Verdachts des Totschlags\n\nAF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nAL\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 13. November 1987 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nden damals 52jährigen Hans Gi@W in der Nacht vom 4. zum\n5. Februar 1987 in dessen Wohnung in Uedem durch Fußtritte\ngetötet zu haben, freigesprochen, weil seine Täterschaft\nnicht habe bewiesen werden können. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zur Tatzeit zu Hause aufgehalten, sei\nnicht zu widerlegen.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie beanstandet, daß das Landgericht die\nGeständnisse, die der Angeklagte am 6. und 7. Februar 1987\nvor der Polizei und der Haftrichterin abgelegt und am 9. Februar 1987 widerrufen hat, nach § 136a Abs. 1 und 3 StPO für\nunverwertbar angesehen hat. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nl. Das Landgericht hat das von ihm angenommene Verwertungsverbot im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nDer Angeklagte habe am Anfang der polizeilichen Vernehmung vom 6. Februar 1987 wie schon am Vortage eine Tatbeteiligung abgestritten und sei dabei geblieben, in der\nTatnacht gegen 23.00 Uhr nach dem Verlassen der Imbißstube\nREED nach Hause gegangen zu sein und sich dort schlafen\ngelegt zu haben. Die der Polizei bekannten, gegen diese\nEinlassung sprechenden Umstände seien, wie der Vernehmungsbeamte VE erkannt habe, keine den Angeklagten stark\nbelastenden Indizien gewesen (UA S. 19). Dennoch habe der\nZeuge VER dem Angeklagten erklärt, es lägen so viele\nBeweise gegen ihn vor, daß er auf keinen Fall entlassen\nwerde, wenn er bei seiner bisherigen Einlassung bleibe; er\nhabe überhaupt keine Chance; alles laufe auf Mord mit \"lebenslänglich\" hinaus; er könne seine Lage überhaupt nur verbessern, wenn er ein Geständnis ablege; denn dann lasse sich\nprüfen, ob die Tat möglicherweise nur als Totschlag oder nur\nals Körperverletzung mit Todesfolge einzuordnen sei (UA\nS. 19f.). Der Angeklagte habe daraufhin eingeräumt, noch in\nder Tatnacht Hans Gi@@w aufgesucht und mit Fußtritten\ntraktiert zu haben. Zu dieser Aussage sei er nur durch die\nbewußt wahrheitswidrigen Behauptungen des Zeugen VeEEEEEREED\nüber die angeblich erdrückende Beweislage bestimmt worden\n(UA S. 23). Die Täuschung habe am folgenden Tage sowohl bei\nder polizeilichen Tatrekonstruktion als auch bei der Vorführung vor die Haftrichterin fortgewirkt (UA S. 24).\n\n2. Diese Wertung des Landgerichs ist frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\na) In dem festgestellten Verhalten des Vernehmungsbeanten VOR 1ag eine Täuschung des Angeklagten im Sinne\ndes § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, die Ursache seines Geständnisses geworden ist.\n\nDiese Vorschrift gilt nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO\nauch für Polizeibeamte. Sie schließt nicht jede List bei der\nVernehmung aus, verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewußt irregeführt und seine Aussagefreiheit beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 31, 395, 399/400; Boujong in\nKK, 2. Aufl. § 136a StPO Rdn. 19 m.w.Nachw.). Der vorliegende Fall nötigt nicht zur abschließenden Umschreibung des Begriffs der Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO\n(vgl. hierzu die Nachw. bei Rogall in SK StPO § 136a\nRdn. 47). Ein Vernehmungsbeamter ‘kann jedenfalls auch dann\nüber Tatsachen täuschen, wenn er dem Beschuldigten gegenüber\nnur pauschal und ohne bestimmte Beweismittel vorzuspiegeln\nvon einer Beweislage spricht, die ausreiche, ihn zu überführen und daher eine Entlassung und einen späteren Freispruch ausschließe. Weiß der Vernehmende, daß aufgrund der\nbisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht, sondern\nallenfalls ein Anfangsverdacht gerechtfertigt ist, erklärt\ner aber dem vorläufig Festgenommenen trotzdem, die gegen ihn\nvorliegenden Beweise ließen ihm keine Chance, er könne seine\nLage nur durch ein Geständnis verbessern, weil die ihm nachweisbare Tat dann milder beurteilt werden könne, so täuscht\ner ihn über die Beweis- und Verfahrenslage. Bei einer solchen Fallgestaltung ist die Behauptung, der Beschuldigte\nwerde, auch wenn er nicht gestehe, auf jeden Fall verurteilt\nwerden, nicht nur - wie der Generalbundesanwalt meint - eine\n\nunrichtige Prognose über den künftigen Ausgang des Gerichtsverfahrens, sondern eine unzulässige Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten, um ihm die Überzeugung von\neinem so nicht vorliegenden Beweisergebnis und der Richtigkeit darauf gestützter falscher rechtlicher Schlußfol-\n\ngerungen zu verschaffen.\n\nOb in solchen Fällen das Verhalten des Vernehmungsbeanten einen auf bewußte Irreführung angelegten Erklärungswert\nhat oder es sich lediglich um eine leichtfertige Fehlbewertung belastender Indizien handelt, kann nicht allein aus dem\nWortlaut der polizeilichen Vorhaltungen geschlossen werden.\nEs kommt darauf an, wie sie der Beschuldigte im Hinblick auf\ndie konkreten Umstände der Vernehmungssituation verstehen\nkonnte und verstanden hat. Je erfahrener er im Umgang mit\nStrafverfolgungsbehörden ist, um so weniger werden nicht\nausreichend substantiierte Behauptungen und Bewertungen geeignet sein, ihn in seiner durch § 136a StPpo geschützten\nAussagefreiheit wesentlich zu beeinträchtigen. Erkennt der\nVernehmungsbeamte aber, daß der Beschuldigte seiner Bewertung der bisherigen Ermittlungen zu glauben bereit ist, so\ntäuscht er den Beschuldigten in rechtserheblicher Weise,\nwenn er, dieses Vertrauen ausnutzend, von einer erdrückenden, dem Beschuldigten keine Chance lassenden Beweiskette\nspricht, obwohl er weiß, daß er den Beschuldigten ohne ein\nGeständnis mangels dringenden Tatverdachts wieder freilassen\nmuß.\n\nIn diesem Sinn versteht der Senat die vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen. Der zeuge VB hat den\nAngeklagten durch bewußt unrichtige Angaben in den Irrtum\n\nversetzt, daß ein Geständnis zu einem für ihn günstigeren\nSchuld- und Strafausspruch führen werde, als wenn er seine\nbisherige bestreitende Einlassung aufrechterhalte (UA\n\nS. 23). \"Nur die angesichts der vorgetäuschten massiven Beweismittel angebliche Aussichtslosigkeit seiner Lage brachte\nden Angeklagten dazu, seine Meinung zu ändern und eine andere Aussage zu machen, als er bis dahin vorhatte\" (UA\n\nS. 20). Er ist aufgrund der Vorhaltungen \"im Laufe der Vernehmung immer verwirrter gewesen\", so daß bei den Vernehmungsbeamten manchmal der Eindruck entstanden ist, \"jener\nsei sich der Tragweite dessen, was er bekunde, gar nicht\nmehr bewußt\" (UA S. 20).\n\nErhebliche dieser tatrichterlichen Beweiswürdigung\nentgegenstehende Umstände legt auch die Revision nicht dar.\nDaß der bisher unbestrafte Angeklagte im Umgang mit der\nPolizei erfahren war, behauptet die Beschwerdeführerin\nnicht. Er war arbeitslos, ohne Berufsausbildung und in das\nMilieu der Trinker und Penner abgeglitten. Während der sich\nüber sechs Stunden hinziehenden Vernehmung konnte er sich\nmit keinem Verteidiger beraten. Unter diesen Umständen liegt\nes nicht fern, daß er schließlich den wahrheitswidrigen Angaben des Zeugen VE eriegen ist und glaubte, aufgrund der der Polizei bereits bekannten Umstände als überführt zu gelten. Das Landgericht ist daher zu Recht davon\nausgegangen, daß das polizeiliche Geständnis vom 6. Februar\n1987 unter Verstoß gegen § 136a StPO erzielt worden ist.\n\nb) Auch die Annahme des Landgerichts, die rechtswidrige\nTäuschung habe bei der am nächsten Tage, dem 7. Februar\n\n1987, vorgenommenen polizeilichen Rekonstruktion des Tatgeschehens fortgewirkt (UA S. 24), ist frei von Rechtsfehlern\n\n(vgl. BGHSt 35, 32, 34 zur Frage der Fortwirkung des Irrtums).\n\nWeder ist dem Revisionsvorbringen zu entnehmen noch ist\nsonst ersichtlich, daß das Landgericht bei seiner Prüfung\nwesentliche, eine Fortwirkung der Täuschung infrage stellende Umstände verkannt hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet\nauch nicht, daß der Beschuldigte erneut belehrt, der von\nder Polizei hervorgerufene Irrtum beseitigt oder abgeschwächt oder gar auf die mögliche Unverwertbarkeit des Geständnisses hingewiesen worden sei.\n\nc) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hält\nauch die Feststellung des Landgerichts, die Täuschung durch\nden Zeugen VE habe sich noch auf die Aussage des\nBeschuldigten bei der Haftrichterin Feiden am 7. Februar\n1987 ausgewirkt, einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\naa) Das Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 StPO gilt\nnur für diejenige Aussage, die. durch die in § 136a Abs. 1\nStPO verbotenen Mittel herbeigeführt wird; eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr ausgeübt wird,\nist voll verwertbar (Senatsurteil vom 27. April 1988 - 3 StR\n499/87 - m.w.Nachw.). Die Angaben des Angeklagten gegenüber\nder Haftrichterin werden daher von dem Verwertungsverbot des\n§ 136a Abs. 3 StPO nur erfaßt, wenn die polizeiliche\nTäuschung vom Vortage trotz der richterlichen Belehrung nach\n§ 136 StPO fortgewirkt und die Aussagefreiheit des Angeklagten in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt hat (vgl.\nBGHSt 17, 364, 368; 22, 129, 134; 27, 355, 358£.; BGH bei\nPfeiffer NStZ 1981, 94).\n\n74\n\nDie von der Strafkammer hierzu angestellten Erwägungen\n(UA S. 24) sind zwar knapp, lassen aber dennoch ausreichend\nerkennen, daß sie nicht von Rechtsfehlern beeinflußt sind.\nDie Strafkammer hat die Haftrichterin als Zeugin vernommen\n(UA S. 15; Bl. 400 III d.A.). Aus ihren Bekundungen hat sie\ndie Überzeugung gewonnen, daß die zeugin damals dem Angeklagten dessen polizeiliche Aussage vom Vortage nur auszugsweise und zusammengefaßt vorgehalten und der Angeklagte\ndiese lediglich pauschal bestätigt hat, indem er auf sie\nBezug nahm (UA S. 14, 24). Daß die Richterin dem Angeklagten\ndie sonstige Beweislage erläutert habe, behauptet die Revision nicht. Sie legt auch nicht dar, daß die Richterin über\nden vorgeschriebenen Wortlaut der Belehrung hinaus ihm die\nBedeutung seiner Aussage und seiner Aussagefreiheit erklärt\nhabe. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme des Tatrichters,\nder - ungewandte und von der Polizei verwirrte - Angeklagte\nhabe noch unter dem Eindruck des in ihm hervorgerufenen Irrtums gestanden, als er vor der Haftrichterin pauschal auf\nseine polizeiliche Aussage verwies, nicht fern.\n\nbb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß sich\ndas Urteil nicht mit dem Inhalt des erst 9 Tage nach der\nVorführung zu den Akten gebrachten Vermerks der Haftrichterin vom 16. Februar 1987 (Bl. 214 II d.A.) auseinandergesetzt hat, ist die Rüge unzulässig. Denn die Revision teilt\nnicht mit, daß die Verfasserin des Vermerks in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden ist und welche Angaben sie - ggf. auf Vorhalt des Vertreters der Beschwerdeführerin - zum Inhalt und zum nachträglichen Zustandekommen\ndes Vermerks gemacht hat.\n\n- 10 -\n\n3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/3-str-129-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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