{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-16_3_StR_164_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-16","aktenzeichen":"3 StR 164/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 164/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Barmann Salvatore C EEE aus DENE,\ngeboren am &. EB 1960 in ACEmm (TEE),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIII\n\nge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen: 7489 9.aut. Yantıuan renuct v:19§ 9\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n16. Januar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bezüglich\ndes Verkaufs von 50 g Kokain an die\n\nZeugen ZUEEEED und MED aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Verkaufs der\n50 g Kokain Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nergeben. Die Geschäfte im Rahmen der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung über die weiteren 30 g\nKokain sind allerdings nicht fehlerfrei festgestellt, weil\ndie entscheidende Zeugin Danijela U@MB geborene CB\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht im Sinne des\n§ 251 Abs. 2 Satz 2 StPO \"aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden\" konnte.\n\nNach fehlerhafter Ladung der Zeugin als \"Herr Daniel\nGER unter einer nicht existierenden Anschrift ergaben\ndie polizeilichen Ermittlungen schließlich, daß die Zeugin\nzwischenzeitlich geheiratet und sich nach Fee / 28\nBEEEED Straße MA abgemeldet, jedoch für die Anschrift\nFEED / Ma, SteEEEEEEEA1 lee MR angemeldet hatte. Unmittelbar vor der Hauptverhandlung vom 5. Januar 1989 teilte\ndie Polizei mit, daß die Zeugin zwar in der Steiiuiwällee,\naber nicht unter ihrem Namen, sondern bei einem Mann lebe\nund in einem bestimmten Bordell arbeite, in dem sie allerdings nicht erreicht wurde. Nachdem der Name des Mannes am\nTerminstag festgestellt worden war, erließ das Landgericht\neinen erneuten Vorführungsbefehl gegen die Zeugin zur Hauptverhandlung am 16. Januar 1989. In diesem Vorführungsbefehl\nwurde allerdings als Wohnanschrift des Mannes unzutreffend\nDEEEB Straße WE, statt Staiimmmwallce MB angegeben, das\nbekannte Geburtsdatum und der bekannte Geburtsort der Zeugin\nwurden als \"unbekannt\" bezeichnet und erneut fälschlich als\nAngeklagter ein früherer Freund der Zeugin aufgeführt. Die\nZeugin, die nur unregelmäßig als Prostituierte tätig war,\nwurde am 12. und 15./16. Januar 1989 im Bordell nicht angetroffen, in der Begb Straße MB konnte sie - selbstverständlich - nicht erreicht werden.\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, daß das Landgericht hätte versuchen müssen, die Zeugin unter der\nbekannten richtigen Anschrift zu laden und sie notfalls von\ndort vorführen zu lassen, und daß die dreimalige Fahndung am\nGelegenheitsarbeitsplatz nicht ausreichend war, um anzunehmen, die Zeugin könne \"in absehbarer Zeit\" gerichtlich nicht\nvernommen werden. Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2\nSatz 2 StPO sind nicht erfüllt, wenn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht versucht worden ist, den für das\nVerfahren entscheidenden Zeugen unter der dem Gericht nun\nnach dem Namen des Wohnungsmieters bekannten Anschrift zu\nerreichen (vgl. BGHSt 22, 118, 120). Auf die weiteren Rügen\nhinsichtlich des Verkaufs der 30 g Kokain braucht der Senat\nnicht einzugehen.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Harms\n\nIUNDESGERICHTSHOF 7500 KARLSRUHE I,den 1.9\nHerrenstraße 45 2 \" -9.1989\n\nGeschäftsstelle Postfach 1661\n\nFernsprecher (07 21) 159-0 (7\n3 StR 164/89 Durchwahl 159 - 4\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Barmann Salvatore Costanzo aus Düsseldorf,\ngeboren am 21. April 1960 in Adrano (Italien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nDurch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und\nAbschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. August 1989 auf Seite 2 irrtümlich als Beschlußdatum der \"16. August 1988\" geschrieben worden.\nEs muß wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:\n\n16. August 1989.\n\n(Küpferle)\nOberamtsrat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-16/3-str-164-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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