{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-08-10_3_StR_246_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-08-10","aktenzeichen":"3 StR 246/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"12\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 246/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried M EEE aus Mag, geboren am BR. EEE 1946\nin AU, -\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nWIV\n\n- 2 - AL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 10. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n22. Dezember 1987 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUmsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 511.363 DM zu zwei\nJahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der\nRevision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel führt wegen einer Einschränkung des Schuldumfangs zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Im Rahmen der fortgesetzten Handlung legt das Landgericht dem Angeklagten auch zur Last, er habe gegenüber dem\n\nFinanzamt unvollständige Angaben über seine Umsätze in den\nJahren 1981 und 1982 gemacht (UA S. 101) und dadurch Umsatzsteuer von insgesamt 107.908 DM verkürzt. Nach dem Urteilszusammenhang sieht es vollendete Teilakte der fortgesetzten Tat insoweit darin, daß er durch seinen Steuerberater am 10. Juni 1983 eine unrichtige Jahressteuererklärung\nfür das Jahr 1981 und am 14. November 1983 eine unrichtige\nJahressteuererklärung für das Jahr 1982 einreichen ließ (UA\nS. 13). Dabei hat es nicht bedacht, daß die dem Angeklagten\nvorgeworfene Steuerhinterziehung bei diesen Teilakten im\nVersuchsstadium steckengeblieben ist.\n\nIn den Fällen, in denen eine Steuer festzusetzen ist,\ntritt Vollendung bei Abgabe einer Steuererklärung erst mit\nder Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides ein (vgl. BGHR AO\n§ 370 Abs. 1 - Vollendung 1). Ist - wie bei der Umsatzsteuer - eine Fälligkeitssteuer anzumelden, so kann allerdings schon eine falsche Steueranmeldung zur vollendeten\nSteuerverkürzung führen, weil sich eine besondere Steuerfestsetzung erübrigt (§ 167 AO); die Steueranmeldung steht\ndann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung\ngleich (§ 168 Satz 1, § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier für die Jahre 1981 und 1982 -\ndie Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führen soll.\nIn einem solchen Fall gilt die Steueranmeldung als Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die\nFinanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Finanzamt die in diesem Fall\nerforderliche Zustimmung nicht erteilt; vielmehr hat es die\nbeantragten Vergütungen (73.101,91 DM für 1981 und\n\n97.081,07 DM für 1982) ersichtlich nicht anerkannt. Der\nSenat hat den Schuldumfang demgemäß beschränkt, ohne daß\ndies - wegen der Vollendung anderer Teilakte - in der\nUrteilsformel zum Ausdruck kommt (vgl. BGHR aaO).\n\n2. Das Landgericht legt dem Angeklagten als vollendete\nSteuerverkürzung weiter zur Last, daß er Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung von Finanzierungskrediten im\nZusammenhang mit Kraftfahrzeugverkäufen hatte, nicht als\nsteuerpflichtige Umsätze angemeldet hat. Es handelt sich um\nBeträge von 19.465 DM aus dem Jahre 1979 und 51.465 DM aus\nden Jahren 1980 bis 1982. Der Schuldspruch hat insoweit zu\nentfallen. Umsätze aus der Vermittlung von Krediten sind\nnach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 seit dem 1. Januar 1980\nsteuerfrei. Auf die vom Landgericht nicht erörterte Frage,\nob die Steuerfreiheit unter den gegebenen Umständen auch für\nsolche Umsätze aus dem Jahre 1979 gilt, braucht der Senat\nnicht einzugehen. Der Angeklagte leugnet eine Verletzung\nsteuerlicher Pflichten. Im Hinblick auf die besondere\nRechtslage, die sich bei Umsätzen durch Kreditvermittlungen\nim Jahre 1979 aus dem Recht der EG ergibt (vgl. BFH\nBStBl. II 1981, 692; HFR 1985, 452 Nr. 409 - UR 1985, 174;\nNV 1986, 245 Nr. 231; EuGH HFR 1982, 281 Nr. 285; 1984, 398\nNr. 349 - UR 1984, 164; BVerfG UR 1987, 355; 1988, 25;\nBunjes/Geist UStG 2. Aufl. § 4 Nr. 8 Anm. 1), ist nicht zu\nerwarten, daß dem Angeklagten ein entsprechender Verkürzungsvorsatz nachgewiesen werden könnte.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nDie von der Revision angegriffenen Ausführungen des\nLandgerichts zum Vorsteuerabzug (UA S. 100) sind rechtlich\nnicht zu beanstanden, weil sich aus ihnen noch hinreichend\ndeutlich die Überzeugung des Tatrichters ergibt, daß die bezeichneten Ausgabenbelege mit Vorsteuerausweis keine Umsätze\nfür das Unternehmen des Angeklagten betreffen. Dagegen\nlassen die weiteren Ausführungen (UA S. 97 £f.) einen Verstoß\ngegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" besorgen. Das Landgericht hat für das Jahr 1979 Umsätze aus\nKraftfahrzeugverkäufen in Höhe von rund zwei Millionen DM\nfestgestellt. Nachgewiesene Vorsteuern, die sich - über den\nberücksichtigten Betrag von 79.664 DM hinaus - für dieses\nJahr aus weiteren Kraftfahrzeugankäufen (für insgesamt\n\n333.250 DM) ergeben, darf es nicht in der Erwägung außer\nBetracht lassen, wahrscheinlich seien die Umsätze des Angeklagten im Jahre 1979 höher, als nach dem festgestellten\nSachverhalt im Urteil zugrundegelegt. Ohne Ermittlung bestimmter Beträge fehlt es an einer ausreichenden Grundlage\nfür die Annahme, die festgestellten weiteren Vorsteuern\nseien durch angefallene Umsatzsteuer aus bisher nicht belegten Mehrumsätzen ausgeglichen.\n\nRuß “ Gribbohm Zschockelt\n\nKutzer , Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-10/3-str-246-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-10/3-str-246-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.844191+00:00"}}