{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-29_3_StR_306_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-29","aktenzeichen":"3 StR 306/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 306/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Rudolf Egbert A d EmEEEn aus KEEEER,\ngeboren am MM. WE 1946 in Om ei u\n\n2. Gert Egon ı EEE aus KER seboren\nam 8. EEE 1955 in wog,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- AD\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 29. Juli 1988 nach S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 8. März\n1988 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten in den Fällen II 1\nund 2 wegen Diebstahls verurteilt worden\nsind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstals\nin 10 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ihre\nRevisionen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die\nStrafkammer hat es als erwiesen angesehen, daß die Angeklagten am 9. November 1986 gemeinsam aus Wohnungen in\nAU und in StB unter anderem Bargeld und Videorecorder entwendet haben (Fälle II 1 und 2 UA S. 13).\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben andererseits (UA S. 12),\ndaß der Angeklagte IWW erst am 12. November 1986 aus\nder Strafhaft entlassen worden ist. Für die Taten vom\n\n9. November 1986 sind diese zeitlichen Angaben nicht miteinander zu vereinbaren. Daß es sich insoweit um ein\nSchreibversehen handelt, ist den Urteilsgründen nicht zu\nentnehmen. Dagegen spricht vielmehr, daß die Angeklagten\nnach den Feststellungen \"in der Zeit von November 1986\nbis Februar 1987 zahlreiche Wohnungseinbrüche begingen\"\n(VA S. 13).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß auch die Verurteilung des Angeklagten Adelstamm in den Fällen II 1\nund 2 von diesem Widerspruch beeinflußt worden ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Es ist auszuschließen, daß\nSchuld- und Strafausspruch in den übrigen Fällen durch den\naufgezeigten Rechtsfehler berührt worden sind.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/3-str-306-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/3-str-306-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.494074+00:00"}}