{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-29_3_StR_289_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-29","aktenzeichen":"3 StR 289/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _StR_289/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEsref BEE „aus Roi, geboren am @B. EEE 1959\nin Ta Yan (TUE) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nWII\n\n- 2 - G\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 29. Juli 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. März 1988\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen. j\n\nGrü de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 291,78 qg Heroin\n(ca. 75 g HHC) eingezogen. Die Nachprüfung des Urteils hat\nhinsichtlich des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(s 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 31\nNr. 1 BtMG abgelehnt. Der Angeklagte habe durch die Offenbarung seines Wissens zur Beteiligung des anderweit verfolgten Mustafa Ar \"keinen tatsächlichen Aufklärungserfolg bewirkt\" (UA S. 8), weil die Staatsanwaltschaft\ndas gegen diesen gerichtete Ermittlungsverfahren \"mangels\nhinreichender Beweise\" eingestellt habe. Der bloße Verdacht\nallein gegen den eine Beteiligung abstreitenden Beschuldigten rechtfertige keine Strafmilderung nach § 31 BtNG.\n\nHiermit unvereinbar ist die Behandlung des Hilfsbeweisamtrages des Angeklagten. Mit den Worten, den dort behaupteten Tatsachen sei die Kammer gefolgt (UA S. 8), hat sie\ndie im Hilfsbeweisamtrag genannten Behauptungen als wahr\nunterstellt. Dementsprechend hat sie auch festgestellt, daß\nder benannte Zeuge Mustafa Ari dem Angeklagten zugesagt hatte, bei dem Verkauf des Heroins behilflich zu sein,\nund daß er sich deswegen am Tage der unerlaubten Einfuhr. der\nBetäubungsmittel mit ihm im Frankfurter Hauptbahnhof habe\ntreffen wollen. Aus diesen Feststellungen folgt, daß der\nZeuge objektiv jedenfalls der psychischen Beihilfe zur Tat\ndes Angeklagten überführt ist. Der Umstand, daß entgegen den\nFeststellungen des Landgerichts die Staatsanwaltschaft das\n\n-4- 7\n\nVerfahren gegen den Zeugen eingestellt hatte, rechtfertigt\nes nicht, den Aufklärungserfolg im Widerspruch zu diesen\nFeststellungen zu verneinen. Denn für die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht sind seine Feststellungen\nentscheidend, nicht eine - nach den Feststellungen - möglicherweise fehlerhafte Behandlung durch die Staatsanwaltschaft.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/3-str-289-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/3-str-289-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.477285+00:00"}}