{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-27_3_StR_273_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-27","aktenzeichen":"3 StR 273/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 273/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hamza S EP aus DEE, seboren\nam MD. GES 1965 in np (TEE),\n\n2. den Pizza-Fahrer Kayhan S e iD aus DENIED,\ngeboren am. ED 1963 in KEEEED (TEE) ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: GENEEEEEEEEE>\nfür den Angeklagten,\n\nRechtsanwalt END aus GERNE\nfür den Angeklagten Sei\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEEED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-3- 7\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n3. Februar 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen - fortgesetzt\nund gemeinschaftlich begangener - Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe und zu\neiner Jugendstrafe von je zwei Jahren verurteilt, die es zur\nBewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch und die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung, die die Revision im übrigen nicht\nweiter angreift, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDie von der Beschwerdeführerin und dem Generalbundesanwalt\nvorgebrachten Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen\nder Strafkammer zeigen zwar, daß es sich um einen Fall handelt, der hinsichtlich des Strafausspruchs im Grenzbereich\n\nliegt. Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden\nkonnten, hat die Prüfung durch den Senat jedoch nicht ergeben.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte\nStrafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte\nStrafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr\ninnerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.\nEine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).\n\nDie Strafrahmenwahl des Landgerichts ist, auch nach\nAuffassung der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden.\nInnerhalb des Strafrahmens hat es zwar auf eine milde Strafe\nerkannt. Von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und\nStrafe kann aber nicht gesprochen werden. Auch bei Vorliegen\nmehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen,\nnach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der\nVergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens\nzu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß\ndie belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410).\n\nN\n\nDie Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen\nden Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984,\n359 mit Anm. Zipf).\n\nDas Landgericht hat, ohne einen wesentlichen Strafschärfungsgrund zu übersehen, in einer ausführlichen Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein außergewöhnliches Gewicht zugemessen, insbesondere dem von persönlicher\nBetroffenheit und echter Reue getragenen Geständnis, der\npraktisch straffreien Führung vor und nach der - im Zeitpunkt der Verurteilung bald vier Jahre zurückliegenden,\nnicht von den jungen Angeklagten initiierten - Tat; bei dem\nzur Tatzeit gerade 21jährigen Angeklagten Se komnt die\n\"Selbstbestrafung\" durch einen nicht nur appellativen Suizidversuch hinzu. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit ihrer abweichenden Wertung, daß dem \"kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden\" könne, daß die\nmildernden Faktoren \"offenkundig nicht\" überwiegen, kann die\nBeschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nWidersprüche zwischen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen sind nicht erkennbar. Die \"Beweisaufnahme\",\nnicht die Vernehmung der Zeugin, hatte im Zeitpunkt des Geständnisses \"gerade erst begonnen\"; der Zeugin wurde eine\n\nsie stark belastende \"weitere\" Vernehmung und damit weiterer\nseelischer Schmerz erspart (UA S. 22). Auch der Hinweis des\nMittäters, es handele sich um ein leichtfertiges Mädchen,\nschließt es nicht aus, trotz deren Sträuben bei den Angeklagten Hemmungen zu mindern (VA S. 21).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-27/3-str-273-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-27/3-str-273-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.355052+00:00"}}