{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-27_3_StR_235_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-27","aktenzeichen":"3 StR 235/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 235/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner Rüdiger P ED zus LEE, dort geboren am\nm. EEE 19\n\n‘\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1988 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm\nzschockelt\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 11. Februar 1988\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf\ndie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet.\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zu seinem\nNachteil auf. Auch der Strafausspruch hält, entgegen der\nMeinung des Generalbundesanwaltes, rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nRichtig ist zwar, daß dem Täter eines Vergehens des\nVollrausches täterbezogene Merkmale der Rauschtat, wie eine\nrohe Gesinnung, nicht strafschärfend zugerechnet werden dürfen, weil er bei ihrer Begehung schuldunfähig war (vgl.\nBGHSt 23, 375, 377; BGH bei Holtz MDR 1982, 811; Beschluß\ndes Senats vom 25. April 1988 - 3 StR 113/88). Wenn die\nStrafkammer strafschärfend wertet, daß die \"Körperverletzung\nZüge von Rohheit aufweist\" und in diesem Zusammenhang darauf\nabhebt, daß die Angeklagten ihr Opfer, nachdem sie es zusam-\n\nmengeschlagen hatten, zunächst unbekleidet und völlig hilflos im Vorgarten haben liegen lassen, so wird damit aber ersichtlich in erster Linie die Gefährlichkeit der Rauschtat\nbetont. Dafür spricht auch, daß die Strafkammer, anders als\nin dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n2. Juni 1982 - 2 StR 182/82 (bei Holtz MDR 1982, 811) zugrunde lag - im übrigen auf die objektive Schwere der\nRauschtat nicht abgehoben, sondern auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und seine ihm bekannte Neigung zur\nBegehung von Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß abgestellt hat. Auch bei einer Bestrafung wegen Vollrauschs ist\nes zulässig, tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren besondere Schwere oder den angerichteten\nSchaden, strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 23,\n376; BGH Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64; vgl. auch\nLackner, 17. Aufl. Anm. 5 b zu § 323 a StGB).\n\nSelbst wenn aber in der Erwägung des Landgerichts noch\nein Element eines täterbezogenen Merkmals der Rauschtat am\nRande mit angesprochen sein sollte, läßt sich ausschließen,\ndaß der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten auf einem darin etwa enthaltenen Rechtsfehler beruht. Wesentlich\nfür die Bemessung der Freiheitsstrafe waren die erheblichen\nVorstrafen des Angeklagten, der häufige Bewährungsbruch und\n\n-5- 6\n\ndie Tatsache, daß ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß bekannt war. Es ist deshalb auszu-\n\nschließen, daß die maßvolle Strafe ohne die möglicherweise\n\nzu beanstandende Strafzumessungserwägung geringer ausgefallen wäre.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-27/3-str-235-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-27/3-str-235-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.337165+00:00"}}