{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-27_3_StR_139_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-27","aktenzeichen":"3 StR 139/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu IIl\n\nStPO 1975 § 261; StGB 1975 SS 226, 211, 22, 223 a, 52\n\nZur Anwendung des Zweifelssatzes bei Feststellung verschiedenen möglichen Tatgeschehens (Tatsachenalternativität).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nzu IIl\n\nStPO 1975 § 261; StGB 1975 SS 226, 211, 22, 223 a, 52\n\nZur Anwendung des Zweifelssatzes bei Feststellung verschiedenen möglichen Tatgeschehens (Tatsachenalternativität).\n\nBGH, Urt. v. 27. Juli 1988 - 3 StR 139/88 - LG - Schws\nDüsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 139/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Polizeibeamten Wolfgang L EEE aus Di CHE,\n\ngeboren am ER. GESEEEEEES 1960 in Lig.\n\n2. den Polizeibeamten Ralf V EB aus DidHEEEED,\ngeboren am 9. WEM 1961 in HOBmm,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nwııI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\n\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. @&EEEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEED aus EEE\nfür den Angeklagten LUIS\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft sowie die\nRevisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nsowie die den Angeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\nschweren Raubes und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in\nTateinheit mit versuchtem Mord jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt mit der\nSachrüge, daß das Landgericht die Angeklagten nicht wegen\ngemeinschaftlichen Mordes verurteilt hat. Die Revision des\nAngeklagten L@B rügt allgemein die Verletzung sachlichen\nRechts und wendet sich ausdrücklich gegen die Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Revision des\n\nAngeklagten VB begehrt mit seiner zugleich als Sachrüge\nzu wertenden Aufklärungsrüge, seine Verurteilung aufzuheben\nund sie durch eine solche wegen Vollrauschs zu ersetzen.\n\nDie Revisionen bleiben sämtlich ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nl. Der Auffassung der Revisionsführerin, es beruhe auf\neiner rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung der Strafkammer,\nwenn diese es für möglich halte, das Tatopfer Migww> sei\nbereits tot gewesen, als der Drosselungsvorgang mit der\nKrawatte begonnen habe, kann der Senat nicht beitreten. Der\nHinweis auf den im Urteil nicht wiedergegebenen Inhalt des\nProtokolls über die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten\nVB vom 10. August 1985 ist unbeachtlich, da sich das\nRevisionsgericht auf die Sachrüge allein mit der rechtlichen\nBewertung der Urteilsausführungen befassen kann, ohne daß\nihm der Einblick in die polizeilichen Niederschriften gestattet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 17. März 1988\n- 1 StR 361/87). Nach dem Urteil hat der Angeklagte vg\nbei der bezeichneten Vernehmung durch die Polizei einen\n\"Geschehensablauf geschildert, wie er im wesentlichen den\nFeststellungen entspricht\" (UA S. 39/40). Nach diesen\nFeststellungen drückte der Angeklagte VB im Einverständnis mit LEE dem Opfer mit der rechten Hand \"eine\nzeitlang fest die Kehle zu. Mi war dann wieder ruhig\"\n(UA S. 27). Daraus läßt sich gegen die Möglichkeit, der Tod\ndes Opfers sei schon auf Grund dieser Einwirkung eingetreten, nichts herleiten. Soweit die Strafkammer nach dem\n\nUrteil den Aussagen des Angeklagten in der Vernehmung vom\n10. August 1985 dessen Meinung entnimmt, bei dem späteren\nDrosseln noch \"Reaktionen\" (im Sinne von Lebenszeichen) des\nOpfers bemerkt zu haben, setzt sie sich damit auseinander\nund vertritt ohne Rechtsfehler die Auffassung, dabei könne\nes sich auch lediglich um bloße Zuckungen des zuvor bereits\ndurch das Würgen tödlich Verletzten gehandelt haben. Wenn\ndie Strafkammer mangels hinreichend sicherer Anhaltspunkte\nfür die Dauer des Würgens (UA S. 52/53) und angesichts der\nBeurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. Ha, wonach\ndie Drosselung auch postmortal vorgenommen worden sein könne\n(UA S. 51), keine sichere Feststellung treffen konnte, ob\nder Tod bereits nach dem Würgen oder erst auf Grund der\nDrosselung des Opfers eingetreten ist, so entspricht dies\nder gegebenen Beweislage, ohne daß der Senat in der Beweiswürdigung einen Rechtsfehler erkennen kann.\n\n2. Auch mit ihrer Rüge, die Strafkammer habe, in Verkennung von Umfang und Funktion des Eventualvorsatzes, nicht\nausreichend geprüft, ob die Angeklagten bei dem Würgevorgang\nden Eintritt des Todes ihres Opfers für möglich gehalten und\nsich mit einem solchen Erfolg abgefunden hätten, dringt die\nStaatsanwaltschaft letztlich nicht durch. Richtig ist ihr\nHinweis, daß ein von den Angeklagten damit möglicherweise\nverfolgter Zweck, den Laborfacharbeiter Mies \"ruhig zu\nstellen und erst dann zu entscheiden, was endgültig mit ihm\ngeschehen solle\" (UA S. 27), an sich nicht ausschließt, daß\ndie Angeklagten dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten. Die Urteilsgründe ergeben aber mit ausreichender Deutlichkeit, daß die Strafkammer geprüft hat, ob die Angeklagten\n\ndieser Vorwurf trifft, und daß sie sich vom Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes der Täter bei dieser Handlung nicht\nüberzeugen konnte. Das ergibt sich aus dem der zitierten\nWendung nachfolgenden Satz der Urteilsgründe. Er zeigt, daß\ndie Strafkammer die Möglichkeit, \"daß beide Angeklagte beim\nEindrücken der Kehle sich darüber im klaren waren, daß diese\nintensive Einwirkung den Tod des schwer Betrunkenen herbeiführen konnte und daß sie diese Folge billigend in Kauf\nnahmen\" (aao), gesehen und geprüft hat, daß sie eine Überzeugung, die Angeklagten hätten dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, aber nicht gewinnen konnte. Die vorherige\nErwägung der Möglichkeit, die Angeklagten hätten mit dem\nWürgen des Opfers \"nur\" erreichen wollen, dieses ruhig zu\nstellen, ist danach nicht dahin zu verstehen, die Strafkammer habe allein einen solchen möglichen Zweck des Handelns ins Auge gefaßt und darüber die Prüfung des damit\nmöglicherweise verbundenen bedingten Tötungsvorsatzes unterlassen. Das Wort \"nur\" in Verbindung mit der nachfolgenden\nPrüfung des Vorliegens bedingten Tötungsvorsatzes als\nanderer Möglichkeit, läßt mit ausreichender Deutlichkeit\nerkennen, daß die Strafkammer hinsichtlich des inneren Tatvorgangs als eine Möglichkeit die bloße - nicht von bedingtem Tötungsvorsatz begleitete - Verfolgung eines auf das\nvorläufige Ruhigstellen des Opfers beschränkten Handlungsziels erwogen hat und daß sie sich weder davon noch von\neinem Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz überzeugen\nkonnte. Die Strafkammer sah sich vor einer Beweislage, die\n\n- bei wechselnder unmittelbarer Tatausführung durch die\nAngeklagten während des Würge- sowie des späteren Drosselungsvorgangs - dadurch gekennzeichnet war, daß sie sich zur\n\nN\n\ninneren Tatseite lediglich auf eine Reihe nicht übereinstimmender und mehrfach modifizierter Aussagen der\nAngeklagten stützten konnte, die diese im Laufe des Verfahrens gemacht hatten. Ersichtlich war ihr diese Beweisgrundlage zu schwach, um die Überzeugung vom Vorliegen eines\nTötungsvorsatzes der beiden Angeklagten bereits bei dem\nWürgevorgang zu gewinnen. Darin vermag der Senat einen\nRechtsfehler nicht zu erblicken.\n\nDaran ändert auch der Hinweis der revisionsführenden\nStaatsanwaltschaft nichts, zu einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Vorsatzfrage beim Würgevorgang habe\nbesonders deswegen Anlaß bestanden, weil die Angeklagten\nbereits bei der vorangegangenen Raubhandlung billigend in\nKauf genommen hätten, daß ihr Opfer durch ihre Gewalttätigkeiten in die Gefahr des Todes gebracht wurde. Der von der\nStrafkammer festgestellte Gefährdungsvorsatz bei der Raubhandlung (UA S. 86) läßt zwar ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit der Täter bereits bei dieser Handlung erkennen,\nsie bezieht sich aber dennoch lediglich auf die innere Einstellung der Angeklagten zur Zeit des Raubes und schließt\nauch für diesen Zeitpunkt einen auf den Eintritt des Todes\nbezogenen bedingten Vorsatz nicht notwendig ein (vgl.\n\nBGHSt 22, 67, 73; 26, 244, 246). Ersichtlich hat auch diese,\nvon ihr nicht verkannte rücksichtslose Einstellung der Angeklagten gegenüber ihrem Tatopfer der Strafkammer nicht genügt, um die Überzeugung davon zu gewinnen, bereits der\nWürgevorgang sei vom - bedingten - Tötungsvorsatz der beiden\nAngeklagten getragen gewesen. Namentlich hat sie auch aus\nder Bemerkung des Angeklagten VB, man könne den bewußtlos\n\nam Boden Liegenden nicht so liegen lassen, weil er sie verraten würde (UA S. 27), nicht den Schluß gezogen, bereits\ndas sich an diese Bemerkung anschließende Zusammendrücken\nder Kehle des Opfers mit einer Hand (VEEEB) sei von einem\nTötungsvorsatz der beiden Angeklagten oder jedenfalls des\nAngeklagten VB getragen gewesen. Ein solcher Schluß wäre\nzwar möglich gewesen, er war aber nicht zwingend. Insbesondere ist er nicht etwa der Feststellung zu entnehmen, daß\nder Angeklagte LWEMB mit dem Würgegriff seines Mittäters\neinverstanden war (UA S. 27, 53).\n\nAuch im übrigen läßt sich ein Rechtsfehler zu Gunsten\nder Angeklagten nicht feststellen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten:\n\nl. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen\nhat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler\nergeben.\n\nZur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nin Tateinheit mit versuchtem Mord, zu der allein Ausführungen geboten sind, ist die Strafkammer auf Grund folgender\nErwägung gekommen:\n\n\"Da zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen\nwerden muß, daß Mi bereits tot war, als\nder Drosselvorgang mit der Krawatte begann,\nsind sie insoweit lediglich eines versuchten\nMordes zu überführen. Da für die Angeklagten\nbei dem diesem Drosselvorgang vorausgegangenen\nWürgen durch VE voraussehbar war, daß dadurch der Tod ihres Opfers herbeigeführt werden\nkönnte, dies auch möglicherweise der Fall war,\nstellt sich diese Einwirkung als eine in natürlicher Handlungseinheit mit dem Drosseln begangene Körperverletzung mit Todesfolge dar.\"\n(UA S. 87/88).\n\nGegen das Ergebnis dieser rechtlichen Würdigung sind\nBedenken nicht zu erheben.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluß vom\n19. November 1976 - 3 StR 444/76 (bei Holtz MDR 1977, 282;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 407/79)\nin einem vergleichbaren Fall für das Verhältnis von Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag entschieden, daß ein einheitliches Tun, das zu Beginn von\nKörperverletzungsvorsatz, im weiteren Verlauf von Tötungsvorsatz beherrscht ist, beide Tatbestände in Tateinheit\nverwirklichen kann (vgl. auch die dort in Bezug genommene\nEntscheidung RGSt 42, 214 für das Verhältnis von Ss 212 und\n§ 229 StGB sowie das Senatsurteil NStZ 1984, 214). Ist ungeklärt, ob der Tod die Folge der von Körperverletzungsvorsatz oder der von Tötungsvorsatz getragenen Einwirkung des\nTäters auf das Opfer war, dann ist in Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" davon auszugehen,\ndaß nicht der nachfolgende Handlungsakt den Tod bewirkt hat.\nEbenso wie Totschlag und versuchter Totschlag, so stehen\nauch Mord und Mordversuch im Verhältnis des Mehr oder\nWeniger zueinander. Dies gilt, wie in dem am 19. November\n1976 vom Senat entschiedenen Fall, auch dann, wenn noch eine\nvorangegangene Körperverletzung vorliegt, die, bei Annahme\nversuchten Mordes, die fahrlässig verschuldete schwere Folge\ndes § 226 StGB nach sich zieht. Ist der Tod des Opfers als\nFolge des vom Körperverletzungsvorsatz getragenen Würgens\neingetreten, dann führt dies zur rechtlichen Bewertung der\nTat als Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit\nversuchtem Mord. Die Annahme eines solchen Geschehensablaufs\n\n- 10 -\n\nist für die Angeklagten günstiger als die einer Todesverursachung durch das anschließende von Tötungsvorsatz getragene Drosseln; denn in diesem Falle wäre nach einer zunächst vollendeten gefährlichen Körperverletzung der\nTatbestand des vollendeten Mordes verwirklicht. Auch wenn in\nsolchem Falle neben der Verurteilung wegen Mordes eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ausschiede (vgl. BGHSt 16, 122; anders BGH MDR 1962,\n147 für das Verhältnis von fortgesetzt begangener Körperverletzung und Totschlag), blieben demgegenüber die Rechtsfolgen bei Annahme des zuerst erwogenen Geschehensablaufs\n(Eintritt des Todes als Folge des Würgens) für die Täter\ngünstiger. Die zur Anwendung des Zweifelssatzes führende\nwertmäßige Abstufung (vgl. Tröndle in Festschrift für\nJescheck, 1985, S. 665, 688) zwischen den in Betracht zu\nziehenden Straftatbeständen ist gegeben. Der für die Täter\nungünstigere Ablauf des Geschehens enthält auch alle\nElemente des für sie günstigeren. Denn in der Tötungshandlung ist eine vorsätzliche Körperverletzung als notwendiges\nDurchgangsstadium enthalten (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1969, 902), eine Körperverletzung, die bei dieser Fallgestaltung für die eingetretene Todesfolge auch ursächlich\ngeworden ist. Im Sinne der Grundsätze über die Möglichkeit\neindeutiger Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage\nschließt auch der auf Tötung des Opfers gerichtete Vorsatz\ndie in § 226 StGB vorausgesetzte, auf den Eintritt der\nTodesfolge bezogene Fahrlässigkeit mit ein (vgl. BGHSt 17,\n210; BGH, Urteil vom 6. September 1962 - 1 StR 163/62;\nWolter in MDR 1981, 441 unter I 4).\n\n- 11 -\n\nDaß die danach rechtlich zulässige und gebotene Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gerechtfertigt ist, zeigt auch die\nfolgende Erwägung: Ungeachtet der Unsicherheit über die\nTodesverursachung durch das Würgen oder die Drosselung steht\nfest, daß die Angeklagten ihr Opfer durch die beiden - von\nwechselnder Angriffsrichtung getragenen - Akte der einheitlichen Handlung jeweils körperlich verletzt haben, wobei\nihnen hinsichtlich des Todeseintritts jeweils zumindest\nFahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fest steht weiter, daß sie\nschuldhaft den Tod - durch den ersten oder den zweiten Teilakt ihrer Handlung - verursacht und daß sie schließlich\nzumindest den Versuch einer Mordtat begangen haben. Dies\nzeigt, daß die vom Landgericht getroffene Entscheidung, über\nihre rechtliche Vertretbarkeit hinaus, auch der Gerechtigkeit entspricht. Diese verlangt, daß der von den Angeklagten\nschuldhaft verursachte Tod des Opfers sich auch im Schuldspruch niederschlägt (zum Ganzen vgl. auch Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987, insbes. S. 69/70,\n71/72, Dreher/Töndle, StGB 44. Aufl. § 1 Rdn. 14, KK-Hürxthal, 2. Aufl. StPO $S 261 Rdn. 69, jeweils mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Entscheidungen des 4. Strafsenats - Urteil vom\n23. August 1957 - 4 StR 342/57 (NJW 1957, 1643) und des\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - Urteil vom\n31. Oktober 1978 - 5. StR 599/78 (bei Holtz MDR 1979, 279;\nhierzu ablehnend Wolter, aaO) - hindern den Senat nicht,\ndiese Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrundezulegen.\nJenen Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen\n\n- 12 -\n\nder Tatrichter, von den bezeichneten Senaten des Bundesgerichtshofs unbeanstandet, jeweils nicht nur eine, sondern\nzwei voneinander getrennte strafbare Handlungen angenommen\nhatte. Folgerichtig hat sich auch der 5. Strafsenat durch\ndie Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November\n1976 (bei Holtz MDR 1977, 282) an seiner Entscheidung nicht\ngehindert gesehen. Eine Bindungswirkung für die hier andere\nFallgestaltung geht von diesen Entscheidungen daher nicht\naus.\n\n2. Der Angeklagte VW rügt ferner eine Verletzung der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht dadurch, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht einem Alkoholtest unterzogen\nund daß sie keinen Sachverständigen \"auf dem Gebiet der\nSchlafforschung\" zugezogen hat.\n\nUngeachtet der Frage, ob diese Rüge den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, kann sie aus sachlichen\nGründen keinen Erfolg haben.\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Taten möglicherweise im Sinne\ndes § 21 StGB in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war. Sie hat sich dazu der gutachtlichen Unterstützung von zwei Sachverständigen auf den Gebieten der\nPsychiatrie und der Neurologie sowie der eines psychologischen Sachverständigen bedient und dabei auch die Wirkung\neines möglicherweise 36 Stunden dauernden Schlafentzugs vor\nder Tat sachverständig würdigen lassen (VA S. 76). Zu Unrecht geht die Revision davon aus, die Strafkammer habe\n\n- 13 - oJ\n\neinen bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten vorhandenen\nBlutalkoholgehalt von 3 o/oo angenommen. Das trifft nicht\nzu (vgl. UA S. 54/55, 63/64, 78). Daß sie im Rahmen ihrer\nallgemeinen Ausführungen über die Auswirkung alkoholischer\nBeeinflussung auch Erwägungen anstellt, welche Folgen eine\nAlkoholkonzentration von 3 o/oo haben kann (UA S. 79/80),\nbedeutet nicht, daß sie bei dem Angeklagten von einer\nsolchen ausgegangen sei. Auch angesichts der eigenen früheren Einlassung des Angeklagten, er sei sicherlich angetrunken gewesen, könne sich aber an fast alles erinnern (UA\n\nSs. 55, 74/75), bestand für die Strafkammer kein Anlaß zu\nweiteren Beweiserhebungen oder zur Vornahme von Experimenten.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-27/3-str-139-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-27/3-str-139-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.311900+00:00"}}