{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-15_3_StR_137_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-15","aktenzeichen":"3 StR 137/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 137/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Klaus-Dieter F HE aus Or eHEEp,\ndort geboren am & WB 1942,\n2. Diana B EB geborene TEE aus Ob iD,\n\ndort geboren am EB. EEE 1962 in MeiiEEEEEEEV/ REED,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 15. Juli 1988 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\n\na)\n\nb)\n\ndas Verfahren gegen beide Angeklagte nach\n\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit sie durch\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n20. November 1987 wegen Urkundenfälschung im Fall\ndes Gebräuchmachens gefälschter Urkunden im\nRechtsstreit gegen die Zeugin MOWM-Boiiiiip vor\ndem Landgericht Dortmund verurteilt worden sind,\n\ndas bezeichnete Urteil wie folgt geändert:\n\n\"Wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung werden kostenpflichtig verurteilt\n\nder Angeklagte FEED zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten und\n\ndie Angeklagte Bep zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wird.\"\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften wird\n§ 53 StGB durch § 52 StGB ersetzt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen, auch des Rechtsmittelverfahrens, der Staatskasse zur Last. Im\nübrigen hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen Steuerhinterziehung und\nUrkundenfälschung den Angeklagten FEED zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und die\nAngeklagte BE zu einer - zur Bewährung ausgesetzten -\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts begründeten Revisionen der Angeklagten haben - nach\nder vom Generalbundesanwalt beantragten Teileinstellung - in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\nübrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nweil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die von\nbeiden Angeklagten begangene Umsatzsteuerhinterziehung mit\nder Urkundenfälschung durch Gebrauchen der gefälschten Rechnungen gegenüber dem Sonderprüfer des Finanzamtes in Tateinheit. Das Landgericht hat - jedenfalls insoweit - rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Angeklagten von Mai 1983 bis\nMai 1984 (Zeitraum der \"I@MR\"-Rechnungen) fortgesetzt durch\nGeltendmachen erhöhter Vorsteuern Umsatzsteuer hinterzogen\nhaben. Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Zeit von\nJanuar 1983 bis Februar 1984, die am 30. Juli 1984 begann,\nlegten sie die gefälschten Rechnungen vor. Weil damit gleichzeitig zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile\ngegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tat-\n\n-4-\n\nsachen, nämlich die Höhe des berechtigten Vorsteuerabzugs für\ndas Jahr 1983 und die ersten beiden Monate des Jahres 1984\n\n- wiederholt im Rahmen einer noch nicht beendeten fortgesetzten Tat - unrichtige Angaben gemacht wurden, also tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfallen, wurden\nbeide Straftatbestände durch dieselbe Handlung verwirklicht\n(§ 52 StGB). Der Senat läßt ausdrücklich offen, wie die mit\nFalschurkunden belegte Wiederholung unrichtiger Angaben\ngegenüber der Finanzbehörde nach Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung mit Eingang der letzten Jahreserklärung oder\ndem aufgrund der Jahreserklärung bei Änderung ergehenden\nBescheid zu beurteilen ist. Sicherlich liegt nicht in jedem\nGebrauchen von Falschurkunden zum Zwecke der Verschleierung\nvon Hinterziehungshandlungen tatbestandlich zugleich eine\nSteuerhinterziehung. Weil der für eine fortgesetzte Handlung\nerforderliche Gesamtvorsatz fehlt, ist das Gebrauchen der\nFalschurkunden nach Abschluß der Sonderprüfung aufgrund neuen\nTatentschlusses im Zivilprozeß gegen die Zeugin Mo@B-Boiiiiiib\nals selbständige Straftat zu beurteilen.\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts läßt\nder Senat die wegen Steuerhinterziehung verhängten Einsatzstrafen als Strafen für die Steuerhinterziehung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung bestehen. Die vom Landgericht wegen\nUrkundenfälschung verhängten Einzelstrafen sowie die gebildeten Gesamtstrafen entfallen.\n\n-5- A\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten Bas\nvom 14. Juli 1988 hat dem Senat vorgelegen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-15/3-str-137-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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