{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-07-13_3_StR_207_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-07-13","aktenzeichen":"3 StR 207/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF a\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR _207/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kunstschmied Peter H EEEEEB aus WUgEBED, dort\ngeboren am EEE 1962,\n\n2. den Elektriker Peter Ge iD aus Rei seboren\nam &. EEE 1964 in Som,\n\n3. die Friseuse Monika M o EEE geborene .\nCE aus Rei, geboren am Mb. GEB 1964 in weiu,\n\nzu 1. wegen schwerer räuberischer Erpressung .\nzu 2.\nund zu 3. wegen Beihilfe zu schwerer räuberischer\nErpressung\n\n3\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 13. Juli 1988 in der Sitzung vom 15. Juli\n1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nDetter ,\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEED aus EEE\nfür den Angeklagten Hamm,\n\nRechtsanwalt GEEEEES aus EEEEEEED\n\nfür den Angeklagten Ge\njeweils in der Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n22. Dezember 1987 werden verworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n“ Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HB wegen\nschwerer räuberischer Erpressung, die Angeklagten Ge und\nMO@EEEEEEEEER wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen richten sich ihre Revisionen, die\njedoch unbegründet sind.\n\n1. Die von den Angeklagten Hamm und Ge erhobenen\nRügen der Verletzung formellen Rechts haben ‚keinen Erfolg.\n\na) Übereinstimmend tragen sie vor, die Zeugin Claudia\nMED sei unter Verstoß gegen S 60 Nr. 2 StPO vereidigt\nworden; die Vereidigung sei im Sitzungsprotokoll .fehlerhafterweise nicht vermerkt.\n\nDer Senat kann offenlassen, ob der von den Revisonen\nbehauptete Verfahrensverstoß vorliegt, da ausgeschlossen\nwerden kann, daß das Urteil darauf beruht. Die Zeugin\n\nClaudia ME hat sich zum \"Vor- und Nachtatverhalten\" der\nAngeklagten geäußert, das von diesen in vollem Umfang\n\"glaubhaft\" (UA S. 14) eingeräumt worden ist. Die Bekundun-\n\nlogie als Sachverständigen hinzugezogen habe, zulässig\nerhoben worden ist ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie ist jedenfalls unbegründet.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hatte im Hinblick auf\ndessen Einnahme von Anabolika angeregt, einen Sportpädagogen\nals Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht hat daraufhin einen Oberarzt des Sportmedizinischen Instituts der\n\nGutachten, das es als überzeugend ansah (UA s. 18), seiner\nEntscheidung zugrundegelegt. Es ist nicht erkennbar, daß die\nStrafkammer Zweifel an der Sachkunde des Gutachters- hatte\n\neinen anderen Sachverständigen zuzuziehen (vgl. BGH, Urteil\nvom 23. Februar 1954 _ 1 StR 674/53). Auch der Verteidiger\nhat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht einen derartigen Antrag nicht gestellt. j\n\nabgelehnt worden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Um den Tatbeitrag dieses Angeklagten festzustellen, bedurfte es keiner\nKlärung der Sichtverhältnisse. Eine weitere Begründung der\nden Antrag ablehnenden Entscheidung über den Wortlaut des\n\nS§ 244 Abs. 5 StPO hinaus war bei dieser Sachlage nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. Rdn. 43 a.E. zu\n\n§ 244 StPO).\n\nd) Auf dem vom Angeklagten Ge@® behaupteten Verstoß\ngegen § 265 StPO beruht das Urteil nicht.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die von allen Angeklagten erhobene Sachbeschwerde hat keine Rechtsfehler zu\nihren Lasten aufgedeckt.\n\na) Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hinsichtlich des Angeklagten HB ist gerechtfertigt, da er einen Baseballschläger und eine Pistole mitgeführt hat, um diese zur Bedrohung, möglicherweise auch zur\nVerletzung des Tankwarts einzusetzen. Damit sind jedenfalls\ndie Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.\n\nb) Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand:\n\naa) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten Haus\n- sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei angenommen, daß\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen. Die Ausführungen auf Seite 19 der Urteilsgründe (3. Absatz) enthalten angesichts der sonstigen Feststellungen ein offensichtliches Schreibversehen. \\\n\nbb) Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles\nhat die Strafkammer beim Angeklagten He in rechtlich\nnicht zu beanstander Weise im Ergebnis zutreffend verneint.\nEs hat die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als\nerfüllt angesehen. Zutreffend hat es die mitgeführte Pistole\nals Schußwaffe gewertet. Aus dem Urteil ergibt sich, daß es\nsich um eine Pistole mit einem durchbohrten Lauf handelte\n(UA S. 10). § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß\ndie mitgeführte Schußwaffe funktionstüchtig und schußbereit\nist oder wenigstens jederzeit schußbereit gemacht werden\nkann (vgl. BGH NJW 1965, 2115, 2116; 1976, 248; StV 1987,\n67). Ob es sich bei den vom Landgericht nicht näher beschriebenen Platzpatronen (vgl. BGH Stv 1987, 67), mit der\ndie Waffe geladen war, im Hinblick auf deren Gefährlichkeit\nbei aufgesetzten Schüssen oder Nahschüssen (vgl. Sattler/\nWagner Kriminalistik 1986, 485, 486; Stiefel/Wasserburger in\nPolizei, Verkehr und Technik 1982, 279£.) um Munition\nhandelt, deren Verwendung die Voraussetzungen des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 erfüllt, kann offenbleiben. Auch wenn in\nAnsehung der mitgeführten Munition hier nur § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB zugrundezulegen wäre, ist die Ablehnung eines\nminder schweren Falles durch das Landgericht nicht zu\nbeanstanden. In den Urteilsgründen hat es ausdrücklich\nerwogen, daß die Schußwaffe nicht mit scharfen Patronen\ngeladen war und der Angeklagte § 250 Abs. 1 StGB sowohl\ndurch die Pistole als auch durch den Baseballschläger\nerfüllt hat und demgemäß die Tat einen höheren Unrechtsgehalt aufweist. Daß der Tatrichter der Einordnung der\nmitgeführten Pistole keine ausschlaggebende Bedeutung\nbeigemessen hat, zeigt sich auch darin, daß er bei den\nanderen Beteiligten das Vorliegen eines minder schweren\nFalles verneint hat, obwohl sie von der Pistole keine\nKenntnis hatten.\n\nDie Strafzumessung weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Mindeststrafe des\nrechtsfehlerfrei gewählten Strafrahmens verhängt.\n\ncc) Auch bei den Angeklagten Ge und MosiEEEENEEE>\nist die Strafrahmenwahl im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat sich bei der Verneinung des minder\nschweren Falles erkennbar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes\n(hier § 27 StGB) bereits dazu führt, einen minder schweren\nFall zu bejahen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall\nGesamtwürdigung, unvollständige 4 m.w.N.). Der Senat kann\naber ausschließen, daß das Urteil darauf beruht. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte Ge@@ßB den Mitangeklagten\nHeEEB, der nach einem ersten Versuch von der weiteren Tatausführung endgültig Abstand genommen hatte, zum Überfall,\nwie er dann ausgeführt wurde, durch eindringliches Zureden\nbestimmt. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wäre er\nalso wegen Anstiftung zu bestrafen gewesen, eine Strafrahmenverschiebung wäre gar nicht in Betracht gekommen.\n\nFür die Angeklagte MOB gelten entsprechende\nErwägungen. Sie hat zur räuberischen Erpressung angestiftet\nund - nachdem sie von der Verwendung der Waffe Kenntnis\nbekommen hatte - zur schweren räuberichen Erpressung Beihilfe geleistet. Bei dieser Sachlage kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\n\nWürdigung ihrer Tat - auch wenn es die Mindeststrafe des von\nihm gewählten Strafrahmens verhängt hat - einen minder\nschweren Fall angenommen hätte.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-13/3-str-207-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-13/3-str-207-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.875324+00:00"}}