{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-27_3_StR_236_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-27","aktenzeichen":"3 StR 236/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 236/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin E s ED zus ODE, geboren\nam @. EEE 1960 in TEE / Tem\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n- 2 - Ze\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Juni 1988\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 9. Dezember 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte statt des\nDiebstahls in 8, des Diebstahls\nin 9 Fällen und statt des versuchten Diebstahls in 4, des versuchten Diebstahls in 3 Fällen\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n”L\n\nGründe B\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls\nin vier Fällen sowie wegen eines Vergehens gegen das\nWaffengesetz unter Einbeziehung der Verurteilung des\nAmtsgerichts Bremerhaven vom 10. November 1986 (richtig: der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55\nRdn. 10) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten\nerhobene Sachrüge hat zum Teil Erfolg,\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der\nAngeklagte des vollendeten Diebstahls nicht in acht,\nsondern in neun Fällen und des versuchten Diebstahls\nnicht in vier, sondern in drei Fällen schuldig gemacht.\nDie Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Wertung und zur Strafzumessung lassen nicht erkennen,\nwelchen vollendeten besonders schweren Fall des Diebstahls die Strafkammer irrtümlich als Versuch gewertet\nund deshalb mit der für alle Fälle des Versuchs verhängten Freiheitsstrafe von Jeweils vier Monaten geahndet hat. Auch wenn der Angeklagte dadurch im Ergebnis\nnicht beschwert sein mag, weil die Strafkammer für\nJeden vollendeten besonders schweren Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt\nhat, so müssen doch die Strafzumessungsgründe erkennen\nlassen, für welche Straftat welche Strafe verhängt worden ist. Das ist nicht der Fall.\n\nIm übrigen legen die Feststellungen die Annahme\nnahe, daß die Vorschrift des § 55 StGB über die Gesamtstrafenbildung mit bereits, rechtskräftig verhängten\nStrafen nicht richtig angewendet worden ist. Dadurch\nkann der Angeklagte beschwert sein (BGHSt 12, 1). Dem\nSenat ist eine Überprüfung nicht möglich, weil schon\nbei den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Essen\nvom 9. März 1984 und 2. Oktober 1984 nicht mitgeteilt\nwird, ob die Geldstrafen bezahlt worden sind oder das\nLandgericht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2\nStPO (Geldstrafe gesondert neben Freiheitsstrafe) Gebrauch gemacht hat. Entscheidend ist jedoch, daß der\nSenat nicht beurteilen kann, ob die durch rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Oberhausen vom 16. Dezenber 1986 und des Amtsgerichts Düren vom 18. Dezember\n1986 verhängten Freiheitsstrafen von 2 Monaten und 2 Wochen sowie von 8 Monaten in die Gesamtstrafenbildung\nmit der durch das Amtsgericht Bremerhaven vom 10. November 1986 erkannten Freiheitsstrafe hätten einbezogen\nwerden müssen. Denn die Strafkammer teilt die zugrunde\nliegenden Tatzeiten nicht mit.\n\nIL\n\nDer Senat hat auch die von den dargelegten Rechtsfehlern nicht unmittelbar betroffenen Einzelstrafen\naufgehoben, um dem Landgericht insgesamt eine neue Strafzumessung zu ermöglichen.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-27/3-str-236-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-27/3-str-236-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.243491+00:00"}}