{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-27_3_StR_172_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-27","aktenzeichen":"3 StR 172/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"kol/7j\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 172/88\n\nin dem Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Dieter Heinz DöÖö\n\nEEE\n, geboren am WW. m 1960 in moi -\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwII\n\naus\nRh,\n\ng0\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Juni 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung\nverurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n9. November 1987 dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und 10 Monaten verurteilt ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.\n\nründe:\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat\nder Senat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\ndas Verfahren eingestellt. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzel-\n\n- 3 -\n\nstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge. Die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nverhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten\nkonnte bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß\ndie Bemessung dieser Einzelstrafe durch den Schuldspruch\nwegen versuchter Nötigung beeinflußt worden ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO):\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-27/3-str-172-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-27/3-str-172-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.226888+00:00"}}