{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-22_3_StR_93_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-22","aktenzeichen":"3 StR 93/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_StR 93/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas K EEE aus ICE,\ngeboren am EB. EEE 1966 in ra\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nWII\n\n3?\n\n87\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. Juni 1988, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt\nKutzer\nDetter\n\nHarms\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n§ 7\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n19. Oktober 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und Erwerb von\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt.\n\nl. Der Angeklagte war am 19. Januar 1987 durch das\nJugendschöffengericht Lübeck wegen fortgesetzten Erwerbs und\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Danach,\nund zwar vor Vollendung seines 21. Lebensjahres am @. ®8-\nGE 1987, entschloß er sich, \"im Zusammenhang mit Drogen\nwieder straffällig zu werden\", und begann erneut, Drogen zu\n\nkonsumieren (US S. 12, 16/17). \"Zur Beschaffung aus dem Ausland in großem Stil ging er erst über, als er das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte\" (US S. 17). Am 28. Februar 1987 kauften er und der frühere Mitangeklagte MaE>\nin Amsterdam für 13.000 Holländische Gulden 1.400 g\nAmphetamin und 10 qg Kokain, die sie durch einen Kurier nach\nLübeck bringen ließen. Das Kokain konsumierten sie selbst.\nDas Amphetamin begannen sie zu verkaufen. Später konnten\ndavon noch 1.289,6 g sichergestellt werden, die 666,5 g\nAmphetaminbase enthielten. Als das Kokain aufgebraucht war,\nerwarben sie am 4. März 1987 in Holland von demselben Verkäufer wie im ersten Fall für 3.000 Holländische Gulden etwa\n20 g Kokain. Einen Teil konsumierten sie an Ort und Stelle.\nDen Rest teilten sie untereinander auf und versteckten ihn\nin Kondomen am Körper. Bei der Einreise nach Deutschland\nwurden beim Angeklagten 9,4 g und beim früheren Mitangeklagten 8,6 g Kokain beschlagnahmt. Der mittlere Kokaingehalt betrug 79 und 85 Gewichtshundertteile.\n\n2. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg. Schuldund Strafausspruch enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\na) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und\ndes Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Landgerichts,\nnach § 32 JGG Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nU SH\n\nBr en an\n\nun\n\n87\n\nNach § 32 JGG gilt für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht\nund teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den\nStraftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen\nwären; ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden. § 32 JGG bezieht sich zwar\nseinem Wortlaut nach nur auf Fälle der Tatmehrheit. Seinem\nSinn nach erfaßt er aber auch eine sich über die Altersgrenze erstreckende fortgesetzte Tat (BGHSt 6, 6; Eisenberg;\nJGG 2. Aufl. § 32 Rdn. 2). Ein solcher Fall liegt hier vor.\nDas Landgericht hat die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz als eine fortgesetzte Tat gewertet. Dadurch ist der\nAngeklagte nicht beschwert. Die Teilakte der fortgesetzten\nHandlung hat der Angeklagte nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 19. Januar 1987, und zwar teils vor dem @®@. &-\nEEE 1987 als Heranwachsender, teils nachher als Erwachsener, begangen. Die Handlungen vor dem &. GEB 1957 wären\nbei getrennter Aburteilung nach Jugendstrafrecht zu ahnden,\nweil der Angeklagte damals einem Jugendlichen gleichgestanden haben kann (UA S. 17). Das Landgericht hat daher zu\nRecht geprüft, bei welchen Teilakten das Schwergewicht\nliegt. Diese Beurteilung ist im wesentlichen Tatfrage, die\nder Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts\ngrundsätzlich entzogen ist (BGH NStZ 1986, 219; BGH, Urteil\nvom 14. August 1985 - 3 StR 216/85; Beschluß vom 6. Mai 1975\n- 1 StR 119/75; Brunner, JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 4).\n\nDie Strafkammer hat rechtsfehlerfrei das Schwergewicht\nbei der Einfuhr großer Mengen Betäubungsmittel aus dem Ausland gesehen. Als der Angeklagte sich hierzu entschloß, war\ner bereits 21 Jahre alt. Die vor dem 21. Lebensjahr begangenen Handlungen betrafen lediglich den Erwerb zum Eigenkonsum und fallen für den Unrechtsgehalt der abgeurteilten Fortsetzungstat nicht ins Gewicht. Es beschwert den Angeklagten daher nicht, daß insoweit keine Mindestmengen\nfestgestellt sind.\n\nDie Auffassung des Generalbundesanwalts, der Gesamtvorsatz habe sich möglicherweise schon 1986 bei den damaligen\nFahrten in die Niederlande gebildet, widerspricht den Feststellungen (UA S. 12, 16) und ist im übrigen mit der Zäsurwirkung des rechtskräftigen Urteils vom 19. Januar 1987\nnicht zu vereinbaren. Allerdings wäre es denkbar gewesen,\ndem kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres gefaßten Entschluß, wieder in gleicher Weise wie vor dem Urteil vom\n19. Januar 1987 Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch zu beschaffen, das ausschlaggebende Gewicht beizumessen und daher\ninsgesamt Jugendstrafrecht anzuwenden. Erforderlich war es,\nden Unrechtsgehalt der abgeurteilten Einzelakte nach ihren\näußeren und inneren Tatseiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Tatwurzeln umfassend zu würdigen (vgl. BGHSt 6, 6,\n7; BGH JR 1954, 271; BGH NStZ 1986, 219). Diesen vom Landgericht erkannten Anforderungen ist es in rechtsfehlerfreier\nWeise nachgekommen, indem es dem erst nach Vollendung des\n21. Lebensjahres gefaßten Entschluß, nunmehr als Großdealer\nBetäubungsmittel - auch durch Kuriere - aus dem Ausland einzuführen, entscheidendes Gewicht beigelegt hat (vgl. BGH,\nUrteil vom 14. August 1985 - 3 StR 216/85).\n\n87\n\nb) Die Strafzumessungsgründe weisen auch sonst keinen\nRechtsfehler auf. Bei der Prüfung eines minder schweren\nFalls nach § 30 Abs. 2 BtMG war sich das Landgericht der\nMöglichkeit bewußt, den ermäßigten Strafrahmen schon deswegen annehmen zu können, weil beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 31 BtNG vorlagen (UA\nS. 17/18). Im Hinblick auf die schnelle Rückfälligkeit, den\nBewährungsbruch, die große Menge der gehandelten Betäubungsmittel und dem weiterreichenden, nur durch die Festnahme abgebrochenen Vorsatz ist es nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht einen minder schweren Fall verneint hat, von dem\nRegelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist und\ndiesen sowohl nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wie auch nach\n§ 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-22/3-str-93-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-22/3-str-93-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.028945+00:00"}}