{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-22_3_StR_222_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-22","aktenzeichen":"3 StR 222/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"§ 7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 222/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Günter O WB aus wu, geboren am BB. MER\n1930 in Dei,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwI\n\n87\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 27. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\ndaß über die Vereidigung der zeugin CE nicht entsprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 StPo entschieden worden ist. 'Diesen\nVerfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn er\nkeine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71).\n\nNach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung im Einverständnis der Prozeßbeteiligten\n(s 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der\n§§ 59 ff. StPO zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 269, 272 ff.;\nBGH NStZ 1984, 179, 180). Eine solche Entscheidung ist nicht\ngetroffen worden. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt\nsie sich nicht. Auch aus dem nach Eingang der Revisionsbegründung gefertigten Vermerk des Vorsitzenden vom 16. März\n1988 (Bl. 894 IV d.A.) kann sie nicht mit der erforderlichen\nBestimmtheit hergeleitet werden, so daß offen bleiben kann,\nob hier die formelle Beweiskraft des Protokolls nach § 274\nStPO gelten würde. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden bestand\nbei den Prozeßbeteiligten Einigkeit darüber, daß die Zeugin\nnicht wegen einer \"eventuellen\" Vereidigung \"noch einmal geladen\" werden sollte; er habe \"sinngemäß\" erklärt, daß die\nVereidigung nicht mehr nachholbar sei. Ob die \"sinngemäße\"\nErklärung der Nichtnachholbarkeit ausdrücklich oder schlüssig\nabgegeben worden ist, welchen genauen Inhalt sie ggf. hatte\nund auf welche Erkenntnisse sie gestützt gewesen sein soll,\nbleibt unklar. Denn die Tochter der Zeugin hatte in der Sitzung vom 26. Oktober 1987 der noch bis zum 27. November 1987\nandauernden Hauptverhandlung lediglich angegeben, daß ihre\nMutter nach einer stationären Krankenhausbehandlung \"noch\nnicht wieder richtig laufen\" kann (Bl. 731 IV d.A.). Aber\nselbst wenn die Verfahrensbeteiligten schlüssig auf die Vereidigung verzichtet haben sollten (vgl. hierzu Pelchen in KK,\n2. Aufl. § 61 StPO Rdn. 27), so fehlt es jedenfalls an einer\neindeutigen Entscheidung des Vorsitzenden darüber, ob und aus\nwelchen Gründen von der Vereidigung der Zeugin GE»\n\n87\n\nabgesehen werden sollte. Auf deren Bekundungen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten\nmaßgeblich gestützt (UA S. 37 f.).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Zeugin unter\nEid andere Angaben gemacht hätte und der Schuldspruch daher\nauf dem Verfahrensfehler beruht.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß sich das Urteil mit den Auswirkungen des vor der Tat genossenen Alkohols auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten in\neiner nachvollziehbaren, den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügenden Weise auseinandersetzen muß\n(vgl. z.B. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1 - 5,\nStGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 - 10; Hürxthal DRiZ\n1988, 214 £.).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-22/3-str-222-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-22/3-str-222-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.009757+00:00"}}