{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-22_3_StR_153_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-22","aktenzeichen":"3 StR 153/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 153/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Richard Dem aus FEED,\ndort geboren am @. EM 1938,\n\nwegen Betruges\n\nd8\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Juni 1988, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nZschockelt,\nKutzer,\nDetter,\n\nHarms\n\nals beisitzende Richter,\n\n\"Bundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte um\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n23\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg\nvom 17. Juni 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Strafausspruch.\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist\nunbegründet.\n\nDie Strafrahmenwahl des Landgerichts ist nicht zu\nbeanstanden. Die Strafkammer hat sich bei der Prüfung\nder Frage, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen (§ 263\nAbs. 1 StGB) oder dem Strafrahmen für besonders schwere\nFälle (§ 263 Abs. 3 StGB) zu entnehmen ist unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten Prüfungsmaßstabes in der gebotenen Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei für den Regelstrafrahmen entschieden. Sie hat die\nfür die Entscheidung bestimmenden Umstände aufgeführt und\ndabei das erhebliche Fehlverhalten, die beträchtliche\n\nSchuld, mangelnde Kontrollen und die Schadenshöhe\nvon über 100.000 DM berücksichtigt (UA S. 270/271).\nEntgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gehalten, sämtliche in Betracht kommende Zumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO § 267 III Strafzumessung 2). Es\nbesteht kein Anhalt dafür, daß die Zahl der 161 ausführlich geschilderten Einzelakte der fortgesetzten\nTat, deren Dauer, die Fortsetzung trotz einzelner Beschwerden oder die Verschleierungsmaßnahmen des nicht\nvorbestraften Angeklagten bei der Würdigung übersehen\nworden seien. Die Fälle der Scheckreiterei mit einen\nSchaden von 2,2 Millionen DM (BGH NStZ 1981, 391) oder\ndes Erschleichens von Krankenhausförderungsmitteln in\nHöhe von 1,2 Millionen DM bei fehlender Gesamtwürdigung (BGH wistra 1984, 23, 25) sind nicht vergleichbar. Mit ihrer eigenen Bewertung kann die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die verhängte Strafe auch nicht \"unvertretbar milde\". Es kann\nnicht gesagt werden, daß sich die Strafe so weit nach\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, oder daß sie nicht mehr innerhalb des\ndem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (vgl.\nBGHSt 29, 319, 320; 17, 35, 37; BGH StV 1985, 366).\n\nDie Beschwerdeführerin berücksichtigt nicht hinreichend,\ndaß der Strafrahmen dem Tatrichter, um die schuldangemessene Strafe zu finden, einen gewissen Spielraum gibt,\ninnerhalb dessen eine Strafe schon oder noch als schuldangemessen anzuerkennen ist (BGHSt 20, 264, 266/267; 24,\n132, 133). Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß bei\n\n-5- 88\n\nZugrundelegung des Regelstrafrahmens (Geldstrafe oder\nbis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) mit der verhängten\nFreiheitsstrafe von einem Jahr der gewährte Spielraum\nunterschritten sei. Daß die Strafe milde ist und an der\nunteren Grenze des Spielrauns liegt, mag richtig sein.\nVon einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und\nStrafe kann aber nicht gesprochen werden. Die Entscheidung des Tatrichters ist hinzunehmen (vgl. BGH NStZ\n1984, 410). Die abweichende Wertung der Staatsanwaltschaft ist im Revisionsverfahren unerheblich.\n\nAuch die an den Grundsätzen der Rechtsprechung\n(BGHSt 24, 40; 24, 64) orientierte Entscheidung des Landgerichts, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 3\nStGB nicht gebietet (UA S. 272), ist nicht zu beanstanden.\nDer Gesichtspunkt der \"Kostendämpfung im Gesundheitswesen!\nführt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die verschiedenen\nKrankenversicherungsträger ihrerseits auch für klare\n\nbundeseinheitliche Krankentransportregelungen sorgen\nkönnten. Der in NStZ 1985, 161 veröffentlichten Se-\n\nnatsentscheidung lag ein in jeder Beziehung anderer\n\nFall zugrunde.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-22/3-str-153-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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