{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-20_3_StR_183_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-20","aktenzeichen":"3 StR 183/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"85\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 183/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Knut Michael F EEEED aus DEE -\nWER, dort geboren am EB. EEE 1956,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nCH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n18. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 6. Mai 1988 im einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Ergänzend ist lediglich folgendes zu\nbemerken:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt,\nweil er im Jahre 1985 zweimal je ca. 20 gr. Haschisch an den\nZeugen Bu» verkaufte und von Anfang Oktober bis\n20. Dezember 1986 von diesem Zeugen in mindestens acht Teilakten mindestens 1,7 kg Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf kaufte. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. März 1987 wegen unerlaubten Besitzes von 71 gr. Haschisch am 28. Juni 1986 hat es einbezogen.\n\nWIV\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist durch das genannte\nUrteil des Amtsgerichts Düsseldorf Strafklageverbrauch nicht\neingetreten.\n\nSchon die Annahme eines fortqgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von 1985 bis Ende 1986 erscheint rechtlich bedenklich. Der allgemeine Entschluß, eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung\neines Gesamtvorsatzes nicht aus (vgl. BGHR AO § 370 I Gesamtvorsatz 1; BGH NStZ 1983, 369). Zur Bejahung eines fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nist jedenfalls erforderlich, daß ein \"eingespieltes Bezugsund Verkaufssystem\" vorhanden ist, dessen der Täter sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGH bei Holtz MDR 1983, 622). Ob\nsich der Angeklagte eines solchen eingespielten Bezugs- und\nVerkaufssystems bediente, hat das Landgericht nicht geprüft.\nDagegen spricht immerhin, daß er im Jahre 1985 kleinere Mengen an den Zeugen verkaufte, während er im Herbst 1986 seinerseits, nachdem der Zeuge eine billige Bezugsquelle in den\nNiederlanden erschlossen hatte, von diesem wöchentlich mindestens 250 gr. Haschisch einkaufte. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß Tatmehrheit angenommen werden muß,\nwenn der für eine fortgesetzte Handlung notwendige Gesanmtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortg Hdlg, Gesamtvorsatz 8).\n\nAber auch, wenn der Angeklagte tatsächlich von 1985 bis\nEnde 1986 fortgesetzt unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel\n\na mL a EEE EEE\n\nde\n\ngetrieben haben und der rechtskräftig abgeurteilte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln am 28. Juni 1986 - wie das\nLandgericht annimmt - ein Teilakt dieser fortgesetzten Tat\ngewesen sein sollte, wäre die Strafklage durch das rechtskräftige amtsgerichtliche Urteil nicht verbraucht. Der\nGrundsatz, daß niemand wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden darf, greift nur dann Platz, wenn der Täter\nwegen Taten oder Einzelakten einer Tat verurteilt worden\nist, die \"Gegenstand der Strafklage\" waren. Bei Verfolgung\neiner Tat als Einzelhandlung - hier des unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln am 28. Juni 1986 - erstreckt sich die\nStrafklage tatsächlich nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer fortgesetzten Handlung (BGH\nMDR 1985, 423, 424). Soweit der Beschwerdeführer aus der\nbeiläufigen Bemerkung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 33, 122, 126 etwas anderes folgert, kann der\nSenat dem nicht zustimmen.\n\nUnerheblich ist, daß der Angeklagte das Haschisch, welches er am 28. Juni 1986 im Besitz hatte, unerlaubt erworben\noder sich in sonstiger Weise unerlaubt verschafft haben\nmußte. Ersichtlich konnte das Amtsgericht hierzu keine Feststellungen treffen, weshalb es ihn nur aufgrund des Auffangtatbestandes wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat. Auch wenn die eine oder die andere Begehungsform zur Besitzerlangung festgestellt würde, würde es\nsich dennoch nur um eine einzige - nicht etwa fortgesetzte -\nTat handeln, nämlich um das unerlaubte Erwerben oder das unerlaubte sich in sonstiger Weise Verschaffen von Haschisch,\ndurch welches bei täterschaftlicher Begehungsweise der\nStraftatbestand des damit erlangten unerlaubten Besitzes an\n\ndem Betäubungsmittel verdrängt werden würde (vgl. BGHR BtNMG\n§ 29 I 3 Konkurrenzen 2). Es kommt auch nicht darauf an, ob\nbei ordnungsgemäßer umfassender Ermittlung in dem damaligen\nVerfahren gegen den Angeklagten ein fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hätte festgestellt\nwerden können (§ 264 StPO).\n\nZur Rüge der Verletzung der Belehrungspflicht nach § 52\nStPO hat der Beschwerdeführer die eine prozessuale Gemeinsamkeit begründenden Tatsachen (vgl. BGHR StPO § 52 1 3\nMitbeschuldigte 1 + 2) nicht vorgetragen.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-20/3-str-183-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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