{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-20_3_StR_182_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-20","aktenzeichen":"3 StR 182/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"§ 7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 182/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ulrich Franz AD aus BEE, geboren am\n®. EEE 1940 in Fig / Au,\n\n2. Hans-Walterr m EEE aus SO@EEEB, geboren\nam &. EEE 1947 in Wei\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n20. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n11. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Ihre Revisionen haben mit den auf § 258 Abs. 2\nund 3 StPO gestützten Verfahrensbeschwerden Erfolg.\n\nDen Angeklagten wurde in der Sitzung vom 5. November\n1987 das letzte Wort erteilt. In der Fortsetzungsverhandlung\nvom 11. November 1987 verkündete das Landgericht einen Beschluß, mit dem es das Verfahren gegen die beiden Angeklagten und den früheren Mitangeklagten vo dem We von dem\nVerfahren gegen den anderen Mitangeklagten ve d@ Ham»\nabtrennte. Gegen diesen setzte es das Verfahren mit der Ver-\n\nkündung eines Beschlusses fort, durch den angeordnet wurde,\ndessen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Wyi>\nnachzugehen. Anschließend wurde das abgetrennte Verfahren\ngegen die Angeklagten und den Mitangeklagten ven dep wow»\nmit der Urteilsverkündung fortgesetzt.\n\nDiese Verfahrensweise verstieß gegen § 258 Abs. 2 und 3\nStPO. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß auch eine Verfahrensabtrennung Anlaß dafür\nsein kann, dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15; StV 1982,\n4). Das wäre nur dann nicht notwendig gewesen, wenn am\n11. November 1987 in Fortsetzung der Hauptverhandlung Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche\nEntscheidung selbst keinen Einfluß haben können (BGHR StPO\nS 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). So lag es hier nicht. Das\nLandgericht trennte das Verfahren gegen die Angeklagten und\nden früheren Mitangeklagten we dB WEB ab, um durch eine\nvom Mitangeklagten ven dem Hip hilfsweise beantragte\nZeugenvernehmung die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ve\ndB WEB zu Überprüfen, der vom de He und die beiden\nAngeklagten belastet hatte. Unter diesen Umständen war auch\nfür die Angeklagten mit der Verfahrensabtrennung eine neue\nSituation entstanden, auf die sie sich einstellen mußten.\nDurch das Vorgehen des Landgerichts nach Gewährung des\nletzten Wortes war deutlich geworden, daß es möglicherweise\ndem Mitangeklagten ve dB WEB schon jetzt glaubte, soweit\ner die - nicht geständigen - Angeklagten, nicht aber, soweit\ner den Mitangeklagten ve dB Heiib Über dessen Geständnis\nhinaus belastete. Der Wiedereintritt in die Verhandlung nahm\nden vorausgegangenen Schlußerklärungen der Angeklagten die\nrechtliche Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen\nnochmalige Gewährung erforderlich.\n\n54\n\nDer Senat vermag nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO\nberuht. Dies kann in derartigen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden (BGHSt 21,\n288, 290; 22, 278, 281; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983,\n357). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier\nnicht. Es bleibt offen, ob die Angeklagten, wenn ihnen nach\nVerkündung des Abtrennungsbeschlusses das letzte Wort erteilt worden wäre, Ausführungen gemacht hätten, die das\nLandgericht dazu hätten veranlassen können, auch die Einlassung des Mitangeklagten ve d@B WER in ihrem die Angeklagten betreffenden Teil durch Fortsetzung der Beweisaufnahme zu überprüfen und nicht in der aus dem angefochtenen\nUrteil ersichtlichen Weise zu ihrem Nachteil zu verwerten.\n\nDer Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das angefochtene Urteil beruhe schon deswegen nicht auf dem gerügten\nVerfahrensverstoß weil die weitere Beweisaufnahme in dem abgetrennten Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten ve\nd@D Hm nichts Neues erbracht habe. Ob eine solche Argumentation unzulässig ist, wie die Verteidigung meint, kann\noffen bleiben. Denn in dem Verfahren gegen ver den Ham\nmuß die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten vom dem\nWEB erneut geprüft werden ‚ nachdem der Senat das gegen ve\ndED HB ergangene Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember\n1987 durch Beschluß vom 31. Mai 1988 - 3 StR 190/88 - teilweise auf eine Verfahrensrüge aufgehoben hat, die die Glaubwürdigkeit des früheren Mitangeklagten vb de WW betraf.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-20/3-str-182-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-20/3-str-182-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:20.108927+00:00"}}