{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-10_3_StR_164_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-10","aktenzeichen":"3 StR 164/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ed\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 164/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried Heinrich V EB aus vCe,\n\ndort geboren am BD. EB 1956,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıI\n\nEi\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 10. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November\n1987 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen unerlaubten Handelstreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen\n(Haschisch) verurteilt worden ist; insoweit\nwird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;\n\nb) im Einzelstrafausspruch, soweit er wegen unerlaubten Handelstreibens in einem weiteren\nFall (Kokain) verurteilt worden ist;\n\nc) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1 Buchst. b\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VE und den Mitangeklagten PB wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (zweimal je\n1 kg Haschisch, einmal 75 g Kokain) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten VB hat in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nl. Hinsichtlich der beiden abgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch fehlt es, worauf der\nGeneralbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, an einer Anklage. Das Verfahren war daher wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Pfeiffer in KK, 2. Aufl. Einl.\nRdn. 134 f.). Für eine Zurückverweisung ist beim Fehlen\neiner Anklage kein Raum. Die vom Generalbundesanwalt für\nseine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs betreffen andere Verfahrenshindernisse.\n\nDie Anklage vom 17. Februar 1987 legte dem Angeklagten\nzur Last, \"im Mai 1984 und vorher\" fortgesetzt unerlaubt\nHeroin erworben und in einem weiteren Fall dem Mitangeklagten PB im März 1984 Beihilfe zu dessen Handeltreiben mit\n75 g Kokain geleistet zu haben (Bd. I Bl. 206 £. d.A.). In\nder Hauptverhandlung erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft - ersichtlich im Hinblick auf das vom Mitangeklagten abgelegte Geständnis -, daß er \"die Anklage dahingehend ändert\", daß der Angeklagte nunmehr als Mittäter des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig sei, und beantragte, \"diesbezüglich rechtliche Hinweise zu erteilen\"\n(Bd. II Bl. 302 d.A.). Daraufhin gab das Gericht dem Ange-\n\nklagten den rechtlichen Hinweis, daß er auch wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei\nFällen oder in Fortsetzungszusammenhang begangen verurteilt\nwerden könne (Bd. II Bl. 304 d.A.). Nunmehr beantragte die\nStaatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO, die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beschränken und das Verfahren im übrigen einzustellen (Bd. II Bl. 305 d.A.). Das Gericht stellte daraufhin das\nVerfahren \"gemäß SS 154 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1, 154 a\n\nAbs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StPO\" ein, \"soweit es den Vorwurf\ndes fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis betrifft (ab Mai 1984)\" (Bd. II Bl. 306 d.A.).\n\nDa die Staatsanwaltschaft trotz der \"Änderung\" der Anklage nur beantragt hatte, entsprechende rechtliche Hinweise\nzu geben, waren die Erklärungen des Sitzungsvertreters, der\nAngeklagte könne auch wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestraft werden, nicht als Erhebung einer Nachtragsanklage, sondern lediglich als Antrag\nanzusehen, insoweit nach § 265 StPO zu verfahren. Nur in\ndiesem Sinn hat auch das Landgericht die Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft verstanden. Die Untersuchung und Entscheidung des Gerichts durfte sich daher nach § 155 StPO\nnach wie vor nur auf die in der Anklage vom 17. Februar 1987\nbezeichneten beiden Taten erstrecken. Diese betrafen aber\nnicht die abgeurteilten zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit je 1 kg Haschisch, sondern lediglich das davon\nunabhängige, als selbständige Tat angeklagte, einmalige Mitwirken beim Handeltreiben mit Kokain im März 1984 sowie den\nals weitere Tat angeklagten fortgesetzten Erwerb von Heroin\nzum Eigenverbrauch (im Mai 1984 und vorher). Hinsichtlich\ndes letzteren Tatvorwurfs fehlt es im übrigen an einer gerichtlichen Entscheidung über die angeklagten vor Mai 1984\n\nER\n\nbegangenen Teilakte, weil die gerichtliche Einstellung nach\nSs 154 a Abs. 2 StPO nur die Einzelakte ab Mai 1984 betrifft.\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt\nDr. Krauth befindet sich in\nUrlaub und ist daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\nRuß\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-10/3-str-164-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-10/3-str-164-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.957853+00:00"}}