{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-06-08_3_StR_99_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-06-08","aktenzeichen":"3 StR 99/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 99/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Peter P EB deborener UEEEEED aus\nWO, geboren am @. Emm 1947 in reiiiiiuiin,\n\nwegen versuchten Betruges\n\n4\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in d\nvom 8. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nZschockelt\nKutzer\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n&\n\ner Sitzung\n\nAd\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n12. Juni 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBetrugs verurteilt und hat, unter Einbeziehung einer gegen\nihn früher verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten, auf\neine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision\ndes Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge, ein gegen den Sachverständigen Dipl.Ing. ne» gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten (§ 74 StPO) sei zu Unrecht abgelehnt worden, dringt\ndie Revision nicht durch.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die in dem\nAblehnungsgesuch behaupteten Äußerungen des Sachverständigen, falls sie, was das Landgericht nicht aufgeklärt hat,\ntatsächlich den in dem Gesuch beschriebenen Inhalt hatten,\ngeeignet gewesen wären, die Besorgnis der Befangenheit des\n\nSachverständigen zu begründen. Denn das Urteil beruht nicht\nauf dessen Gutachten und ist daher durch den etwaigen Verfahrensfehler nicht berührt.\n\nZwar ist die Strafkammer der Frage nachgegangen, ob die\nBeschädigungen an den angeblich unfallbeteiligten Personenkraftwagen die Annahme überhaupt zulassen, der von dem Angeklagten behauptete Unfall sei so, wie von ihm geschildert,\ngeschehen, und sie hat zur Beurteilung dieser Frage auch das\nGutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Hg herangezogen\n(UA S. 76 bis 79). Diese Prüfung hat aber zu dem Ergebnis\ngeführt, daß sich anhand der Beschädigungen nicht ausschließen läßt, der Unfall habe tatsächlich stattgefunden.\nDie Überzeugung der Strafkammer, daß er sich in Wahrheit\ndennoch überhaupt nicht ereignet hat, stützt diese auf eine\nReihe von Anhaltspunkten, die sie den wechselnden Einlassungen und dem übrigen Verhalten des Angeklagten und der Zeugin\nGr entnimmt (UA S. 79 bis 89).\n\nLediglich zu den Folgen eines von dieser Zeugin behaupteten Abrutschens vom Brems- auf das Gaspedal - in welchem Zusammenhang die Frage einer Betätigung der Kupplung\neine Rolle spielt - sowie zum \"Verreißen der Lenkung\" greift\ndas Urteil noch auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen H@M zurück (UA S. 89/90). Soweit es darum\ngeht, daß ein einmaliges \"Verreißen\" der Lenkung nicht zu\nder Querstellung der Vorderräder des VW-Käfers führen kann,\ndie allein mit dem vom Angeklagten behaupteten Unfallhergang\nvereinbar wäre, kommt es aber auf das Gutachten des Sachverständigen Hg nicht an, da der von der Verteidigung gestellte Sachverständige Dipl.Ing. SchEEE» sich, die\n\n4\n\nStrafkammer überzeugend, ebenfalls in diesem Sinne sachverständig geäußert hat. Daß ein Tritt auf das Gaspedal bei\ndurchgetretener Kupplung nicht zu einer Beschleunigung des\nFahrzeugs führen kann, ist offenkundig; zu dieser Erkenntnis\nbedurfte es eines Sachverständigengutachtens nicht. Mit auf\ndas Gutachten des Sachverständigen Hg gestützt ist auch\ndie Erkenntnis des Landgerichts, angesichts der Art der Beschädigungen der beiden Personenkraftwagen könne nur ein\natypischer Geschehensablauf zu dem vom Angeklagten behaupteten Unfall geführt haben. Nach der Beweisführung der\nStrafkammer kann aber ausgeschlossen werden, dieser Umstand\nsei für die tatrichterliche Überzeugung, der Unfall habe\nsich nicht ereignet, von Einfluß gewesen.\n\n2. Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlaß. Dies gilt auch insoweit, als die Strafkammer\nden Umstand, daß der Angeklagte durch den Versuch, \"die von\nihm beabsichtigte Täuschung durch weitere unrichtige Detailangaben dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechend zu\n\nuntermauern\" (UA S. 91), als Ausdruck besonderer Intensität\nder von ihm aufgewandten kriminellen Energie gewertet und\ndeswegen von der Möglichkeit, den Versuch der Tat mildernd\nzu bestrafen, keinen Gebrauch gemacht hat. Mit diesen Erwägungen in den Strafzumessungsgründen geht das Urteil auf das\nin seinen Feststellungen belegte Verhalten des Angeklagten\nein, der seine betrügerische Zielsetzung auch durch Erheben\neiner zivilrechtlichen Klage mit den Mitteln der Täuschung\nund unter Heranziehung eines Gutachtens, das seine täuschenden Angaben untermauern sollte, besonders intensiv verfolgte, ohne daß ein solches Vorgehen notwendig gewesen wäre,\n\num seine Verteidigungsposition im Strafverfahren zu erhalten.\n\nRuß Krauth Zschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/3-str-99-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/3-str-99-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.831622+00:00"}}